BGH V ZB 144/16 – Übertragung des Erbbaurechts
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintragungsantrags nicht aus den in der Zwischenverfügung angegebenen Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2 ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück der Beteiligten zu 3.
Die Übertragung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung der Eigentümerin.
Die Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarten den Verkauf des Erbbaurechts und beauftragten den Notar, die Genehmigung der Eigentümerin einzuholen.
Die Eigentümerin erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.
Der Notar stellte dennoch einen Eintragungsantrag.
Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Eigentümerzustimmung, das Oberlandesgericht bestätigte dies.
Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Der BGH entschied, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts unwiderruflich wird, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
Damit hob er die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und wies das Grundbuchamt an, den Eintragungsantrag nicht aufgrund des Widerrufs der Zustimmung zu verweigern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.