BGH V ZB 144/16 – Übertragung des Erbbaurechts

August 6, 2022

BGH V ZB 144/16 – Übertragung des Erbbaurechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintragungsantrags nicht aus den in der Zwischenverfügung angegebenen Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 2 ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück der Beteiligten zu 3.

Die Übertragung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung der Eigentümerin.

Die Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarten den Verkauf des Erbbaurechts und beauftragten den Notar, die Genehmigung der Eigentümerin einzuholen.

BGH V ZB 144/16 – Übertragung des Erbbaurechts

Die Eigentümerin erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.

Der Notar stellte dennoch einen Eintragungsantrag.

Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Eigentümerzustimmung, das Oberlandesgericht bestätigte dies.

Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Das Beschwerdegericht (OLG München) war der Ansicht, dass die Zustimmungserklärung der Eigentümerin wirksam widerrufen wurde, da der Widerruf bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts möglich sei.
  • Der BGH hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Zustimmung unwiderruflich wird, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
  • Die Zustimmung zu der Veräußerung des Erbbaurechts ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich ist, es sei denn, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis bestimmt etwas anderes.
  • Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 5, 6 ErbbauRG sprechen dafür, dass die Zustimmung nur einheitlich erteilt und nicht mehr widerrufen werden kann, nachdem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wirksam geworden ist.  
  • Ein Widerruf nach Wirksamwerden des Verpflichtungsgeschäfts würde zu einem Auseinanderfallen von schuldrechtlichem Kausalgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft führen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.
  • Sinn und Zweck der §§ 5, 6 ErbbauRG erfordern es nicht, dem Grundstückseigentümer den Widerruf seiner Zustimmung in Bezug auf das dingliche Rechtsgeschäft zu ermöglichen.
  • Der Gleichlauf mit dem Wohnungseigentumsrecht, bei dem die Zustimmung zur Auflassung nach Wirksamwerden der Zustimmung zum schuldrechtlichen Kausalgeschäft unwiderruflich ist, spricht ebenfalls für den Ausschluss der Widerruflichkeit.
  • Die frühere Entscheidung des BGH betraf nur den Widerruf der Zustimmung zur Bestellung einer Sicherungshypothek, nicht die hier vorliegende Frage.

Fazit:

Der BGH entschied, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts unwiderruflich wird, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

Damit hob er die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und wies das Grundbuchamt an, den Eintragungsantrag nicht aufgrund des Widerrufs der Zustimmung zu verweigern.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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