BGH X ZR 42/20 – Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

April 18, 2023

BGH X ZR 42/20 – Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil (BGH X ZR 42/20 vom 11.10.2022) entschieden, dass für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks keine Begründung erforderlich ist.

Der Fall dreht sich um die Widerrufserklärung der Schenkung mehrerer Grundstücke zwischen einer Erblasserin und ihrem Sohn (dem Beklagten).

Die Erblasserin hatte ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern Grundstücke im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sich jedoch ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Später ließ die Erblasserin ihr Nießbrauchsrecht löschen, was zu einem Streit führte, als der Sohn die Löschungsbewilligungen ohne ihre Zustimmung nutzte.

Dies führte dazu, dass die Erblasserin den Widerruf der Schenkung erklärte.

Das Landgericht hatte den Sohn zur Rückübertragung der Grundstücke verurteilt, während das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten entschied,

dass der Widerruf nicht wirksam sei, da die Erblasserin in ihrer ersten Widerrufserklärung keinen Grund angegeben habe.

BGH X ZR 42/20 – Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Das Berufungsgericht argumentierte, dass eine Begründung erforderlich sei, damit der Beschenkte den Widerrufsgrund und die Einhaltung der Frist überprüfen könne.

Zudem sah das Berufungsgericht keine grobe Verfehlung im Verhalten des Beklagten, da diese mit der Verwendung der Löschungsbewilligungen lediglich im Interesse der Erblasserin gehandelt habe.

Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte klar, dass § 531 BGB keine Begründung für den Widerruf vorschreibt.

Der Beschenkte sei durch die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf ausreichend geschützt, da der Schenker den Widerrufsgrund und die Einhaltung der Jahresfrist vor Gericht beachten müsse.

Das Berufungsgericht habe außerdem die Gelegenheit, unter denen der Beklagte die Löschungsbewilligungen in Anspruch nahm, nicht hinreichend gewürdigt.

Der Beklagte hätte nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass er die Löschungsbewilligungen eigenmächtig anwenden konnte,

insbesondere da die Erblasserin diese an die gemeinsame Hausverwaltung der Geschwister übergeben hatte.

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass der Widerruf einer Schenkung keine ausdrückliche Begründung erfordert und dass das Verhalten des Beschenkten, das als grober Undank eingestuft werden könnte, genau geprüft werden muss.

In diesem Fall wird die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein Widerrufsgrund vorliegt und ob die Übertragung der Grundstücke als Schenkung anzusehen ist.

RA und Notar Krau

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