OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05

September 25, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05

Beschluss vom 04.09.2006

Notar

Grundstücksübertragungsvertrag

Vollzugsauftrag

Löschungsbewilligungen

RA und Notar Krau

OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05

Kernaussage:

Ein Notar benötigt für die Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages eine ausdrückliche Vollmacht der Beteiligten.

Ein allgemeiner Vollzugsauftrag ohne diese ausdrückliche Vollmacht reicht hierfür nicht aus.

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1) übertrug am 25.11.2003 ein Grundstück unentgeltlich an den Beteiligten zu 2).

Der Vertrag sah die lastenfreie Übertragung vor und beauftragte den Notar mit dem Vollzug der Urkunde.

Das Grundstück war jedoch mit Grundpfandrechten belastet: einem Fremdrecht und einer Eigentümerhypothek.

Der Notar beantragte am 29.04.2005 die Löschung dieser Grundpfandrechte, berief sich dabei auf den im Übertragungsvertrag

enthaltenen Vollzugsauftrag und die damit verbundene Bevollmächtigung.

OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05

Dem Antrag fehlten jedoch die notwendigen Löschungsbewilligungen und -anträge der Beteiligten in der vorgeschriebenen Form.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Zustimmung der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin

sowie die Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Fremdrechts in der Form des § 29 GBO.

Rechtsmittel:

Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein. Sie argumentierte,

der Notar sei aufgrund des Vollzugsauftrags und seiner Amtspflichten gemäß § 24 BNotO berechtigt gewesen, die Löschungsbewilligungen und -anträge abzugeben.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.

Es bestätigte, dass der Notar für die Abgabe von Grundbucherklärungen im Namen der Beteiligten eine ausdrückliche Bevollmächtigung benötigt.

Ein bloßer Vollzugsauftrag reiche hierfür nicht aus.

OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05

Die Beteiligte zu 1) legte daraufhin weitere Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:

Das OLG wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Es führte aus, dass der Notar für die Löschung von Grundpfandrechten eine ausdrückliche Vollmacht der Beteiligten benötigt.

Ein allgemeiner Vollzugsauftrag ohne diese ausdrückliche Vollmacht genüge hierfür nicht.

Begründung:

  • § 27 GBO: Für die Löschung von Grundpfandrechten schreibt § 27 GBO die Mitwirkung des Grundstückseigentümers vor, auch wenn die Löschung auf einer Bewilligung des Gläubigers beruht. Dies dient dem Schutz der Anwartschaft auf den Erwerb eines Eigentümergrundpfandrechts.
  • Formvorschriften: Die Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des Eigentümers müssen in der Form des § 29 GBO erfolgen, d.h. öffentlich beglaubigt werden.

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  • Vollmacht erforderlich: Der Notar benötigt für die Abgabe von Erklärungen im Namen der Beteiligten eine ausdrückliche Vollmacht. Ein bloßer Vollzugsauftrag reicht hierfür nicht aus.
  • § 24 BNotO: Die in § 24 BNotO geregelten Amtspflichten des Notars umfassen nicht die Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Beteiligten ohne entsprechende Vollmacht.
  • § 15 GBO: Auch § 15 GBO berechtigt den Notar nicht zur Abgabe von Erklärungen, die er nicht beurkundet oder beglaubigt hat.
  • Notarielle Eigenurkunde: Eine notarielle Eigenurkunde kann zwar eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung ersetzen, jedoch nur, wenn dem Notar in einer vorausgegangenen Beurkundung eine ausdrückliche Vollmacht hierfür erteilt wurde.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vollmacht für die Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen durch den Notar.

Ein allgemeiner Vollzugsauftrag im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages reicht hierfür nicht aus.

Notare müssen daher sicherstellen, dass sie über die erforderliche Vollmacht verfügen, bevor sie im Namen der Beteiligten Erklärungen im Grundbuchverfahren abgeben.

RA und Notar Krau

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