OLG Frankfurt am Main 20 W 306/05
Beschluss vom 04.09.2006
Grundstücksübertragungsvertrag
Vollzugsauftrag
Löschungsbewilligungen
Kernaussage:
Ein Notar benötigt für die Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages eine ausdrückliche Vollmacht der Beteiligten.
Ein allgemeiner Vollzugsauftrag ohne diese ausdrückliche Vollmacht reicht hierfür nicht aus.
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) übertrug am 25.11.2003 ein Grundstück unentgeltlich an den Beteiligten zu 2).
Der Vertrag sah die lastenfreie Übertragung vor und beauftragte den Notar mit dem Vollzug der Urkunde.
Das Grundstück war jedoch mit Grundpfandrechten belastet: einem Fremdrecht und einer Eigentümerhypothek.
Der Notar beantragte am 29.04.2005 die Löschung dieser Grundpfandrechte, berief sich dabei auf den im Übertragungsvertrag
enthaltenen Vollzugsauftrag und die damit verbundene Bevollmächtigung.
Dem Antrag fehlten jedoch die notwendigen Löschungsbewilligungen und -anträge der Beteiligten in der vorgeschriebenen Form.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Zustimmung der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin
sowie die Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Fremdrechts in der Form des § 29 GBO.
Rechtsmittel:
Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein. Sie argumentierte,
der Notar sei aufgrund des Vollzugsauftrags und seiner Amtspflichten gemäß § 24 BNotO berechtigt gewesen, die Löschungsbewilligungen und -anträge abzugeben.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.
Es bestätigte, dass der Notar für die Abgabe von Grundbucherklärungen im Namen der Beteiligten eine ausdrückliche Bevollmächtigung benötigt.
Ein bloßer Vollzugsauftrag reiche hierfür nicht aus.
Die Beteiligte zu 1) legte daraufhin weitere Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:
Das OLG wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es führte aus, dass der Notar für die Löschung von Grundpfandrechten eine ausdrückliche Vollmacht der Beteiligten benötigt.
Ein allgemeiner Vollzugsauftrag ohne diese ausdrückliche Vollmacht genüge hierfür nicht.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vollmacht für die Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen durch den Notar.
Ein allgemeiner Vollzugsauftrag im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages reicht hierfür nicht aus.
Notare müssen daher sicherstellen, dass sie über die erforderliche Vollmacht verfügen, bevor sie im Namen der Beteiligten Erklärungen im Grundbuchverfahren abgeben.
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