Brandenburgisches OLG 3 W 84/22 – Anordnung einer Nachlasspflegschaft
RA und Notar Krau
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschied am 22. Dezember 2022 (Az. 3 W 84/22) über die Beschwerde einer Nachlassgläubigerin, die die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener Darlehensforderungen beantragte.
Zuvor hatte das Amtsgericht (AG) Bad Liebenwerda am 13. Mai 2022 den Antrag abgelehnt, da die Erben des Erblassers nicht als unbekannt galten, sondern lediglich untätig geblieben waren.
Die Klägerin argumentierte, dass aufgrund zahlreicher Erbausschläge und der Komplexität der Erbfolge eine unsichere Erbrechtslage bestehe.
Sie hielten es für unzumutbar, alle erforderlichen Unterlagen zur Klärung der Erbenstellung selbst zu beschaffen.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB setzt voraus, dass eine unsichere Erbrechtslage besteht.
Diese wäre gegeben, wenn die Erben unbekannt sind oder wenn nicht geklärt ist, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat.
In diesem Fall war jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit klar, wer die Erben des Nachlasses sind, auch wenn nicht alle Unterlagen sofort Vorlagen
oder die Erbschaftsausschläge teilweise noch formell geklärt werden mussten.
Konkret wurde festgestellt, dass einige der Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hatten, während andere, darunter der Sohn TT, die Ausschlagungsfrist ungenutzt verstreichen ließen und somit als Erben galten.
Auch der Enkel LH wurde als Erbe betrachtet, da die Ausschlagungserklärung seiner Mutter nicht rechtzeitig wirksam gemacht wurde.
Zudem wurde die nachverstorbene Ehefrau des Erblassers als Miterbin identifiziert, deren Erben bekannt waren.
Das OLG argumentierte, dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, die notwendigen Personenstandsurkunden von den zuständigen Standesämtern zu beschaffen.
Eine unsichere Erbrechtslage, die die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen würde, lag nicht vor, da die Erben bereits identifiziert und die Ausschläge größtenteils geklärt waren.
Auch der Umstand, dass die Erben möglicherweise noch untätig waren, änderte sich nichts an der Rechtslage.
Die Kostenentscheidung erging zugunsten der Antragstellerin, da es als unbillig erschien, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antrag blieb nur deshalb erfolglos, weil erst in der Beschwerdeinstanz endgültig geklärt wurde, dass die Ausschlagungserklärungen wirksam waren und keine Unsicherheiten mehr bezüglich der Erbenstellung bestanden.
Zusammenfassend verneinte das OLG eine unsichere Erbrechtslage und damit die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung der Forderungen der Gläubigerin.
Die bereits bekannten Erben wurden als ausreichend erkannt, sodass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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