Bundesfinanzhof IV R 4/03

Juli 14, 2020

Bundesfinanzhof IV R 4/03, Urteil verkündet am 01.07.2004, keine Eintragung im Handelsregister, Auflösung der Gesellschaft, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine nicht im Handelsregister eingetragene GmbH kann auch nach ihrer Auflösung und Löschung noch Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, wenn sie durch einen ihrer Gesellschafter vertreten wird.

Das Finanzamt darf einen solchen Einspruch nicht als unzulässig verwerfen.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine GmbH, wurde zwar gegründet, aber nie ins Handelsregister eingetragen.
  • Sie wurde 1993 aufgelöst und später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • Das Finanzamt erließ 1993 einen Gewinnfeststellungsbescheid, der Verluste der Gesellschaft nicht berücksichtigte.
  • Der Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft legte Einspruch ein, den das Finanzamt als unzulässig verwarf, da eine GbR keine Rechtsfähigkeit habe.
  • Der Prozessbevollmächtigte erhob Klage gegen die Einspruchsentscheidung.
  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob die Einspruchsentscheidung auf.
  • Das Finanzamt legte Revision ein.

Bundesfinanzhof IV R 4/03

Entscheidungsgründe:

  • Klagebefugnis einer vollbeendeten GbR:

    • Eine vollbeendete GbR kann gegen eine Einspruchsentscheidung klagen, wenn diese formelle Fehler aufweist.
    • Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine vollbeendete GbR (unechte Vorgesellschaft).
  • Vertretung der Klägerin:

    • Die Klägerin wurde im Prozess wirksam durch einen ehemaligen Gesellschafter vertreten.
    • Die Gesellschafter hatten ihn stillschweigend zum Liquidator bestellt, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt war.
    • Eine Nachtragsliquidation war nicht erforderlich, da die Gesellschaft bereits vollbeendet war.
  • Zulässigkeit des Einspruchs:

    • Das Finanzamt hätte den Einspruch der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
    • Eine vollbeendete GbR kann gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid Einspruch einlegen, wenn sie durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vertreten wird.
    • Die Klägerin handelte in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter.
    • Selbst wenn das Finanzamt die Vollbeendigung der Klägerin nicht erkennen konnte, hätte es den Einspruch im Wege der Auslegung als zulässig ansehen müssen.
  • Weitere Schritte:

    • Das Finanzamt muss klären, wer von den Gesellschaftern als Einspruchsführer anzusehen ist.
    • Sind nicht alle Gesellschafter betroffen, sind die übrigen zum Verfahren hinzuzuziehen.
    • Das Finanzamt muss dann in der Sache über den Einspruch entscheiden.

Bundesfinanzhof IV R 4/03

Fazit:

  • Eine nicht im Handelsregister eingetragene, aber vollbeendete GmbH kann noch Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, wenn sie durch einen Gesellschafter vertreten wird.
  • Das Finanzamt darf einen solchen Einspruch nicht als unzulässig verwerfen.
  • Im Falle einer vollbeendeten GbR geht die Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheide auf die Gesellschafter über.
  • Die GbR kann jedoch in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter handeln und Einspruch einlegen, wenn sie durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vertreten wird.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge