Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder in Deutschland

August 2, 2024

Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder in Deutschland hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung mit ehelichen Kindern.

Hierbei gibt es wesentliche Unterschiede je nach Geburtsdatum des nichtehelichen Kindes und dem Todesdatum des Vaters, die das Erbrecht maßgeblich beeinflussen.

Erbrecht seit dem 1. April 1998:

Seit dem 1. April 1998 sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt.

Das bedeutet, dass nichteheliche Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass des Vaters haben und Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden können.

Diese Regelung hat das Ziel, Diskriminierungen aufgrund der ehelichen Stellung des Kindes abzuschaffen und Chancengleichheit zu gewährleisten.

Ausnahmen und historische Regelungen:

In den alten Bundesländern galt bis zum 1. Juli 1949 die Regelung, dass nichteheliche Kinder nicht als mit ihrem Vater verwandt betrachtet wurden und somit kein Erbrecht gegenüber ihm hatten.

Diese Regelung wurde als diskriminierend empfunden, insbesondere durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009, das betonte, dass die Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder gegen Menschenrechtsgrundsätze verstößt.

Entsprechend der gesetzlichen Neuregelung haben nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht, sofern der Vater nach dem 29. Mai 2009 verstorben ist.

Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder in Deutschland

Wenn der Vater vor diesem Datum starb, bleibt das alte Recht bestehen.

Besondere Regelung in der ehemaligen DDR:

Für Väter, die am 2. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, gelten nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, erbrechtlich wie eheliche Kinder.

Diese Sonderregelung soll die unterschiedlichen historischen Entwicklungen der beiden deutschen Staaten berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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