LG Karlsruhe 1 T 10/10 – Erbrecht nichtehelicher Kinder

September 23, 2022

LG Karlsruhe 1 T 10/10 – Erbrecht nichtehelicher Kinder

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, sind vom gesetzlichen Erbrecht nach ihrem Vater auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Mai 2009 ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn andernfalls nahe stehende Erbprätendenten, wie die Ehefrau und eine Erbin zweiter Ordnung, in ihrem Erbrecht beschränkt oder vollständig verdrängt würden.

Hintergrund:

  • Die Antragstellerin, ein nichteheliches Kind des Erblassers, geboren vor dem 1. Juli 1949, beantragte einen Erbschein.
  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da nichteheliche Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, nach deutschem Recht nicht erbberechtigt sind (Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG).
  • Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und berief sich auf ein Urteil des EGMR, das diese Regelung als diskriminierend ansieht.

Entscheidungsgründe:

LG Karlsruhe 1 T 10/10 – Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • Anwendbarkeit des alten Rechts: Für den vorliegenden Erbfall (vor dem 28. Mai 2009) gilt das alte Recht, das nichteheliche Kinder vom Erbrecht ausschließt.
  • Vertrauensschutz: Eine rückwirkende Änderung der Rechtslage würde das Vertrauen des Erblassers und seiner Familie in die geltende Rechtslage beeinträchtigen.
  • Schutz naher Angehöriger: Im konkreten Fall würde die Nichtanwendung der Ausschlussvorschrift die Erbrechte der Ehefrau und einer Erbin zweiter Ordnung beeinträchtigen.
  • Keine rückwirkende Geltung des EGMR-Urteils: Das Urteil des EGMR führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der deutschen Rechtslage für Erbfälle vor dem 28. Mai 2009.
  • Mögliche Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, das Gesetz zu ändern und eine finanzielle Entschädigung für benachteiligte nichteheliche Kinder einzuführen.

Fazit:

Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte den Ausschluss ihres Erbrechts.

Es betonte den Vertrauensschutz des Erblassers und seiner Familie in die geltende Rechtslage und verwies auf die Möglichkeit einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber.

RA und Notar Krau

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