Die Doppelvollmacht für den Notar

August 27, 2024

Die Doppelvollmacht für den Notar

RA und Notar Krau

Die „Doppelvollmacht“ in rechtlichen Verfahren bezieht sich auf die Situation, in der ein Bevollmächtigter sowohl den gesetzlichen Vertreter als auch den Vertragsgegner eines Rechtsgeschäfts vertritt.

Dies kann besonders in Fällen relevant sein, in denen eine gerichtliche Genehmigung, beispielsweise durch das Familien- oder Betreuungsgericht, erforderlich ist.

Diese Genehmigung ist notwendig, um bestimmte Verträge wirksam werden zu lassen, etwa wenn ein Vormund im Namen einer betreuten Person handelt.

Zweck und Anwendung der Doppelvollmacht

Eine Doppelvollmacht ermöglicht es einem einzigen Bevollmächtigten, für beide Parteien eines Vertrags – den gesetzlichen Vertreter und den Vertragsgegner – zu handeln.

Der gesetzliche Vertreter kann den Bevollmächtigten ermächtigen, die erforderliche Genehmigung vom Gericht entgegenzunehmen und dem Vertragsgegner mitzuteilen.

Umgekehrt kann auch der Vertragsgegner denselben Bevollmächtigten beauftragen, die Mitteilung dieser Genehmigung entgegenzunehmen.

Dies kann auch der beurkundende Notar sein, der somit eine zentrale Rolle in diesem Prozess einnimmt.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen

Seit dem Inkrafttreten des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) am 1. September 2009 bleibt die Doppelvollmacht weiterhin zulässig.

Eine wesentliche Bedingung ist, dass die Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, was bedeutet, dass die Doppelvollmacht erst nach diesem Zeitpunkt genutzt werden kann.

Eine verfrühte Mitteilung der Genehmigung hat keine rechtliche Wirkung.

Interessanterweise stellt § 181 BGB, der grundsätzlich „Insichgeschäfte“ verbietet (d.h. Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person gleichzeitig für beide Seiten handelt), bei dieser speziellen Art der Doppelvollmacht keinen Hinderungsgrund dar.

Solange der Bevollmächtigte, gestützt auf seine Vollmacht, darüber entscheidet, ob der Vertrag durch die Mitteilung der Genehmigung an den Vertragsgegner wirksam werden soll, ist der Schutzgedanke des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB gewahrt.

Widerruf und Notarielle Pflichten

Die vom gesetzlichen Vertreter erteilte Doppelvollmacht ist jederzeit widerruflich. Der Notar, der als Doppelbevollmächtigter fungiert, ist somit an die Weisungen des gesetzlichen Vertreters gebunden.

Der Notar sollte in der Vollmachtserteilung ausdrücklich darauf hinweisen, dass er ohne gegenteilige schriftliche Anweisung die ihm erteilte Vollmacht zur Mitteilung der Genehmigung an den Vertragsgegner ausüben wird.

In der Praxis könnte eine Formulierung für eine solche Doppelvollmacht wie folgt aussehen:

Der gesetzliche Vertreter ermächtigt den Notar, die Genehmigung vom Gericht entgegenzunehmen und diese dem Vertragsgegner mitzuteilen.

Diese Vollmacht umfasst auch die Vertretung in möglichen Rechtsmittelverfahren und die Einreichung von Unterlagen bei den zuständigen Behörden wie dem Grundbuchamt.

Wichtig ist, dass von der Doppelvollmacht erst nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden darf.

Die Doppelvollmacht für den Notar

Verfahrensablauf und Formvorschriften

Nachdem die Genehmigung des Gerichts eingegangen ist, muss der Doppelbevollmächtigte – in der Regel der Notar – seine Willensentscheidung, diese Genehmigung mitzuteilen, deutlich nach außen hin erkennbar machen.

Dies könnte beispielsweise durch einen Vermerk auf den einzureichenden Unterlagen erfolgen.

Wird die Genehmigung vom Doppelbevollmächtigten beim Grundbuchamt eingereicht, reicht dies als Beleg aus, dass die Willenserklärung zur Ausübung der Vollmacht stattgefunden hat.

Da jedoch nicht alle juristischen Meinungen in dieser Frage übereinstimmen, wird empfohlen, einen zusätzlichen Vermerk auf die Urkunde anzubringen,

der explizit festhält, dass die Genehmigung in beiden Rollen des Doppelbevollmächtigten entgegengenommen wurde.

Wenn ein Dritter, etwa ein Angestellter des Notars, als Doppelbevollmächtigter fungiert, muss dessen Erklärung bezüglich der Entgegennahme und Mitteilung der Genehmigung gemäß § 29 GBO (Grundbuchordnung) beglaubigt werden.

Das bedeutet, dass der Notar die Unterschrift des Bevollmächtigten unter dieser Erklärung bestätigen muss.

Einschränkungen und Missbrauchsprävention

Es ist wichtig zu beachten, dass die Doppelvollmacht nicht missbraucht werden darf, um dem Mündel (der betreuten Person) sein nach dem FamFG zustehendes Beschwerderecht zu entziehen.

Sollte der Vormund in betrügerischer Absicht mit einem Dritten zusammenarbeiten, um das Beschwerderecht des Mündels zu untergraben, bleibt dieses trotz der erteilten Genehmigung bestehen.

Zusammenfassend bietet die Doppelvollmacht eine flexible und effiziente Möglichkeit, Genehmigungsverfahren im Rahmen von Betreuungsverhältnissen abzuwickeln.

Die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen sorgen dafür, dass die Interessen aller Beteiligten, insbesondere die des Mündels, gewahrt bleiben.

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