OLG Koblenz 5 U 859/92 – Doppelbevollmächtigung des Notars hinsichtlich einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Grundstücksverfügung durch Vorerben mit Pflegeverpflichtung; Zulässigkeit der schriftlichen Zeugnisverweigerung
Tenor
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des OLG Koblenz (Az.: 5 U 859/92) befasst sich mit einem komplexen Erbstreitfall, der mehrere rechtliche Fragen zu Vor- und Nacherbschaft, Grundstücksverfügungen und gutgläubigem Erwerb betrifft.
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger, ein Erbe, gegen den Beklagten, den Ehemann seiner verstorbenen Schwester, auf Berichtigung des Grundbuchs und Rückübertragung eines Grundstücks, das ursprünglich der Großmutter des Klägers gehörte.
Die Großmutter hatte in ihrem Testament verfügt, dass nach dem Tod ihres Sohnes, des Vaters des Klägers, das Grundstück an ihre Enkelkinder vererbt werden sollte, und dass das Grundstück zu Lebzeiten des Sohnes nicht verkauft werden dürfe.
Der Vater, der das Grundstück 1971 seiner Tochter Annemarie gegen ein lebenslanges Wohn- und Unterhaltsrecht übertragen hatte, verstarb 1974.
Annemarie, die Ehefrau des Beklagten, wurde daraufhin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger argumentierte, dass der Vater nur Vorerbe war und die Verfügung über das Grundstück daher gemäß § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Er behauptete, dass seine Schwester Annemarie vom Inhalt des Testaments der Großmutter Kenntnis gehabt habe, wodurch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sei.
Das Landgericht Koblenz hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben, jedoch legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz argumentierte der Beklagte,
dass seine verstorbene Ehefrau gutgläubig Eigentümerin geworden sei, da sie das Testament der Großmutter nicht gekannt habe.
Der Senat des OLG Koblenz folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass Annemarie nicht positiv wusste,
dass der Vater als Vorerbe nicht über das Grundstück verfügen durfte, was den gutgläubigen Erwerb gemäß § 892 BGB ermöglichte.
Der Kläger hatte zudem argumentiert, dass der Vertrag von 1971 unwirksam sei, weil das Vormundschaftsgericht die notwendige Genehmigung nicht wirksam erteilt habe.
Das OLG Koblenz stellte jedoch fest, dass der Vertrag ordnungsgemäß genehmigt worden war, da der Notar als Doppelbevollmächtigter wirksam handeln konnte.
Zudem wies das Gericht den Bereicherungsanspruch des Klägers zurück, da der Vertrag von 1971 keine unentgeltliche Verfügung darstellte.
Die Gegenleistung, die Annemarie für das Grundstück erbracht hatte, insbesondere die Pflege des Vaters, wurde als ausreichend erachtet.
Das Urteil des Landgerichts wurde somit aufgehoben, und die Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen. Der Beklagte wurde als rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.