Durch Veräußerung bedingte Löschung Nacherbenvermerk – OLG Frankfurt 20 W 196/22

Mai 18, 2024

Durch Veräußerung bedingte Löschung Nacherbenvermerk – OLG Frankfurt 20 W 196/22

RA und Notar Krau

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    1. Beteiligte und Grundbesitz
    2. Testament und Nacherbenvermerk
    3. Zweite Ehe und Vorsorgevollmacht
    4. Veräußerung des Grundbesitzes
    5. Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks und Widerspruch
    6. Zwischenverfügung des Grundbuchamts
    7. Beschwerde des Beteiligten zu 1
  3. Rechtliche Beurteilung
    1. Zulässigkeit der Beschwerde
    2. Begründetheit der Beschwerde
    3. Entscheidung des Beschwerdegerichts
  4. Schlussfolgerung
  5. Kostenentscheidung
  6. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

RA und Notar Krau:

1. Einleitung

Die Entscheidung OLG Frankfurt 20 W 196/22 betrifft die durch Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Durch Veräußerung bedingte Löschung Nacherbenvermerk – OLG Frankfurt 20 W 196/22

– 2. Sachverhalt

2.1 Beteiligte und Grundbesitz

Der Beteiligte zu 1, nun geschäftsunfähig, war mit seiner ersten Ehefrau, Frau Vorname1 Nachname1 Nachname2, verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2. Beide Eheleute waren zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks.

2.2 Testament und Nacherbenvermerk

Am 18.04.1996 errichteten der Beteiligte zu 1 und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als befreite Vorerben einsetzten. Nacherbin sollte die Beteiligte zu 2 sein. Nach dem Tod der ersten Ehefrau wurde der Beteiligte zu 1 als befreiter Vorerbe eingetragen, und ein Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde im Grundbuch eingetragen.

2.3 Zweite Ehe und Vorsorgevollmacht

Der Beteiligte zu 1 heiratete erneut und erteilte seiner zweiten Ehefrau eine Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit, nachweisbar durch eine ärztliche Bestätigung.

2.4 Veräußerung des Grundbesitzes

Am 31.05.2022 veräußerte der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine zweite Ehefrau, den Grundbesitz. Der Vertrag beinhaltete die Löschung des Nacherbenvermerks und einen Kaufpreis von 649.000 €, der zur Deckung der Pflegekosten des Beteiligten zu 1 verwendet werden sollte.

2.5 Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks und Widerspruch

Die Notarin beantragte am 25.07.2022 die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 2 widersprach diesem Antrag am 17.08.2022.

2.6 Zwischenverfügung des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt erließ am 14.09.2022 eine Zwischenverfügung und lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da der Nachweis fehlte, dass der Kaufpreis in den Nachlass fließe.

2.7 Beschwerde des Beteiligten zu 1

Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein, wobei er argumentierte, dass als befreiter Vorerbe keine Sicherung des Kaufpreises für die Nacherbin notwendig sei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt.

3.2 Begründetheit der Beschwerde

Die Beschwerde ist begründet, da der Beteiligte zu 1 den Kaufpreis nicht für die Beteiligte zu 2 sichern muss. Das Grundbuch wird durch den Verkauf unrichtig, da es aus dem Nachlass ausscheidet.

3.3 Entscheidung des Beschwerdegerichts

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben, jedoch kann das Beschwerdegericht das Grundbuchamt nicht zur Löschung des Nacherbenvermerks anweisen.

4. Schlussfolgerung

Die Löschung des Nacherbenvermerks ist durchzuführen, da der befreite Vorerbe berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.

5. Kostenentscheidung

Der Beteiligte zu 1 trägt keine Gerichtskosten und eine Kostenerstattung zulasten der Beteiligten zu 2 ist unbillig.

6. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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