Einheitlichkeit von Gebäuden – Überbau – BGH V ZB 12/22

Dezember 18, 2023

Einheitlichkeit von Gebäuden – Überbau – BGH V ZB 12/22 – Beschluss vom 15.06.2023 – Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden bei Überbau – grundstücksübergreifende Tiefgarage

Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Der BGH-Beschluss vom 15.06.2023 behandelt die Einheitlichkeit von Gebäuden bei Überbau und einer grundstücksübergreifenden Tiefgarage.

Entscheidend ist die Verkehrsanschauung, nicht nur die bautechnische Beschaffenheit.

Bautechnische Verbindungen oder weitere Zufahrten ändern dies nicht.

Der Grundbuchnachweis beeinflusst die Eigentumszuordnung.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau
  3. Urteilstext BGH V ZB 12/22
  4. 3.1. Hintergrund
  5. 3.2. Begründung des Grundbuchamts
  6. 3.3. Beschwerde und Rechtsbeschwerde
  7. 3.4. Entscheidung des BGH
  8. Gründe für die Einheitlichkeit von Gebäuden bei Überbau
  9. 4.1. Definition eines Überbaus
  10. 4.2. Eigentumszuordnung und wesentliche Bestandteile
  11. 4.3. Verkehrsanschauung als entscheidendes Kriterium
  12. 4.4. Statische und funktionale Verbindungen
  13. 4.5. Verschachtelte Überbauten
  14. 4.6. Bedeutung der Lage, Gestaltung und wirtschaftlichen Nutzung
  15. 4.7. Anwendung auf Tiefgaragen
  16. 4.8. Schlussfolgerung zur Einheitlichkeit von Tiefgaragen
  17. Fazit

Einheitlichkeit von Gebäuden – Überbau – BGH V ZB 12/22

Zum Urteilstext:


1a. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.

1b. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.

1c. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.

Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist,

ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist;

dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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