Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Düsseldorf 3 Wx 61/20

August 22, 2021

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Düsseldorf 3 Wx 61/20

RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in dem Fall 3 Wx 61/20 über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entschieden.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 15. Oktober 2001 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie auch die Testamentsvollstreckung anordneten und den Notar als Testamentsvollstrecker bestimmten.

Am selben Tag erstellten sie auch einen handschriftlichen Nachtrag, der die Testamentsvollstreckung bestätigte und den Notar als Testamentsvollstrecker bestimmte.

Das Nachlassgericht hatte den Antrag des Notars auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt.

Es war der Meinung, dass die Ernennung des Notars als Testamentsvollstrecker wegen eines Verstoßes gegen das Beurkundungsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch unwirksam sei.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, erneut über den Antrag zu entscheiden.

Es stellte fest, dass der Notar wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden war, da er bei der Erstellung des handschriftlichen Nachtrags keine Beurkundungstätigkeit ausgeübt hatte.

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Düsseldorf 3 Wx 61/20

Das OLG betonte, dass der handschriftliche Zusatz und der notarielle Erbvertrag zwar physisch verbunden waren, dies jedoch keine Beurkundung des Notars darstellte.

Das OLG erklärte, dass die Kosten des Verfahrens jeder Partei selbst auferlegt werden, da die gerichtlichen Entscheidungen in beiden Instanzen gegensätzlich ausgefallen waren.

Zudem wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Frage der Urkundstätigkeit oder eines Umgehungstatbestands bei der Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker zu klären.

Allgemein:

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein wichtiges Dokument im deutschen Erbrecht, das die Ernennung und die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers bestätigt.

Es wird vom Nachlassgericht ausgestellt und dient dem Testamentsvollstrecker als Nachweis seiner Legitimation gegenüber Dritten, z. B. Banken, Behörden oder Erben.

1. Funktion und Bedeutung:

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Düsseldorf 3 Wx 61/20

  • Bestätigung der Ernennung: Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt offiziell, dass eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
  • Nachweis der Befugnisse: Es legt den Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers fest, die ihm im Testament oder durch das Nachlassgericht übertragen wurden.
  • Schutz des Rechtsverkehrs: Das Testamentsvollstreckerzeugnis schützt den Rechtsverkehr, indem es die Legitimation des Testamentsvollstreckers eindeutig belegt und Missbrauch verhindert.

2. Inhalt:

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis enthält in der Regel folgende Informationen:

  • Name des Erblassers
  • Name des Testamentsvollstreckers
  • Datum des Erbfalls
  • Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers
  • Eventuelle Beschränkungen der Befugnisse
  • Dauer der Testamentsvollstreckung

3. Rechtsgrundlage:

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Düsseldorf 3 Wx 61/20

Die Rechtsgrundlage für das Testamentsvollstreckerzeugnis findet sich in § 2368 BGB.

Demnach hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen.

4. Verfahren:

  • Antrag: Der Testamentsvollstrecker muss beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses stellen.
  • Zuständigkeit: Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
  • Erteilung: Das Nachlassgericht prüft den Antrag und erteilt das Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

5. Wirkung:

  • Öffentlicher Glaube: Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt öffentlicher Glaube zu. Das bedeutet, dass Dritte auf die Richtigkeit der Angaben im Zeugnis vertrauen dürfen.
  • Vermutung der Richtigkeit: Es wird vermutet, dass die Angaben im Testamentsvollstreckerzeugnis richtig sind.

6. Besonderheiten:

  • Bedingte Testamentsvollstreckung: Ist die Testamentsvollstreckung aufschiebend bedingt angeordnet, wird dies im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
  • Beschränkungen: Sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beschränkt, wird dies ebenfalls im Zeugnis angegeben.
  • Einziehung: In bestimmten Fällen kann das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis wieder einziehen, z. B. wenn sich herausstellt, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

RA und Notar Krau

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