Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23

November 23, 2023

Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23

– Beschluss vom 03.07.2023 Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt mit beglaubigter Abschrift Europäischen Nachlasszeugnisses

Zusammenfassung von RA Krau:

Das Gericht entschied, dass zur Erbfolge im Grundbuchamt ein beglaubigtes Europäisches Nachlasszeugnis ausreicht.

Es gibt keine Notwendigkeit für eine zusätzliche “urkundliche Verbindung” der Zeugnisblätter.

Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung
    • Gerichtsentscheidung über den Erbfolgenachweis im Grundbuchamt mit beglaubigter Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
    • Keine Notwendigkeit für zusätzliche “urkundliche Verbindung” der Zeugnisblätter.
    • Aufhebung der Zwischenverfügung.
  2. Entscheidungstext
    • Möglichkeit des Erbfolgenachweises beim Grundbuchamt mit beglaubigter Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
    • Formelle Anforderungen gemäß Unionsrecht, keine strengeren nationalen Anforderungen.
    • Aufhebung der Zwischenverfügung.
  3. Hintergrund
    • Verstorbenen Eltern als Eigentümer, Ausstellung von zwei Europäischen Nachlasszeugnissen.
    • Antrag auf Grundbuchberichtigung mit beglaubigten Abschriften.
    • Beanstandung der Form der Zeugnisse durch das Grundbuchamt.
    • Einlegung einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung.

Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23

  1. Beschwerde
    • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde.
    • Ausführung, dass das Eintragungshindernis nicht besteht.
  2. Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23
  3. Erbfolgenachweis
    • Erforderlichkeit eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
    • Anforderungen an die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Europäischem Recht.
    • Erfüllung der Formvorschriften für die vorgelegten beglaubigten Abschriften.
  4. Verbindung der Zeugnisblätter
    • Fehlende Rechtsgrundlage für zusätzliche “urkundliche Verbindung”.
    • Anwendung des Beurkundungsgesetzes nicht erforderlich.
    • Betonung der einheitlichen Formalien gemäß Europäischem Recht.
  5. Nationale Rechtslage
    • Erforderliche Verbindung der Blätter bei Beglaubigung und Ausfertigung.
    • Physikalische Verbindung der Blätter durch Heftung als ausreichend erachtet.
  6. Fazit
    • Bestätigung der Beglaubigung und Ausfertigung der Zeugnisse.
    • Heftung als ausreichende Verbindung der Zeugnisblätter.

Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben, und der Erbfolgenachweis mit den beglaubigten Abschriften der Europäischen Nachlasszeugnisse wurde akzeptiert.

Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23

Allgemein:

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein Dokument, das die Erbfolge in einem EU-Mitgliedstaat nachweist.

Es kann in allen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden und ist insbesondere dann von Vorteil, wenn sich der Nachlass in mehreren Ländern befindet.

Verwendung des ENZ beim Grundbuchamt:

Wenn ein Erbe im Grundbuch als neuer Eigentümer einer Immobilie eingetragen werden möchte, benötigt er einen Nachweis über sein Erbrecht.

Das ENZ kann diesen Nachweis erbringen.

Vorteile des ENZ:

  • EU-weit gültig: Das ENZ ist in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und muss nicht übersetzt oder mit einer Apostille versehen werden.
  • Vereinfachtes Verfahren: Die Verwendung des ENZ kann das Verfahren zur Eintragung im Grundbuch vereinfachen und beschleunigen.
  • Kosteneinsparung: Durch den Wegfall von Übersetzungen und Apostillen können Kosten gespart werden.

Europäisches Nachlasszeugnis – Grundbuchamt – KG Berlin 1 W 2/23

Voraussetzungen für die Verwendung des ENZ:

  • Der Erblasser muss seinen letzten Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gehabt haben.
  • Das ENZ muss von einer zuständigen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein.
  • Das ENZ muss alle notwendigen Informationen enthalten, um die Erbfolge nachzuweisen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das ENZ kann auch für andere Zwecke verwendet werden, z. B. für die Verwaltung des Nachlasses oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Banken oder Versicherungen.
  • Das ENZ ist nicht in allen Ländern außerhalb der EU anerkannt.
  • In einigen Fällen kann es erforderlich sein, dass das ENZ von einem Notar beglaubigt wird.

Fazit:

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein nützliches Dokument für Erben, die sich mit einem Nachlass in mehreren EU-Mitgliedstaaten befassen müssen.

Es kann die Abwicklung des Nachlasses vereinfachen und beschleunigen.

Wenn Sie ein ENZ benötigen, sollten Sie sich an eine zuständige Behörde in Ihrem Land wenden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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