FG München 4 K 2749/06 Abzugsfähigkeit Pflichtteilsforderung als Nachlassverbindlichkeit

Januar 23, 2018

FG München 4 K 2749/06 Abzugsfähigkeit Pflichtteilsforderung als Nachlassverbindlichkeit

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht München verhandelte im Fall 4 K 2749/06 über die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig ist.

Die Klägerin hatte ihren Pflichtteilsanspruch gegen ihren verstorbenen Vater geltend gemacht, basierend auf dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1998.

Sie argumentierte, dass der Anspruch, den sie zu Lebzeiten ihres Vaters mündlich geltend gemacht habe, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer hätte berücksichtigt werden müssen.

Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte die Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs fest.

Die Klägerin legte Einspruch ein, der jedoch größtenteils abgewiesen wurde, sodass sie Klage vor dem Finanzgericht erhob.

Sie führte an, dass sie aus Rücksicht auf die finanzielle Situation ihres Vaters, der zur Erfüllung des Anspruchs das Familienwohnheim hätte verkaufen müssen, von einer Durchsetzung des Anspruchs abgesehen habe.

Nach dem Tod des Vaters sei der Anspruch verjährt, jedoch erfüllbar geblieben und hätte daher als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden müssen.

FG München 4 K 2749/06 Abzugsfähigkeit Pflichtteilsforderung als Nachlassverbindlichkeit

Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsanspruch nicht abzugsfähig sei, da er zu Lebzeiten des Vaters nicht ernsthaft geltend gemacht wurde und zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verjährt war.

Zudem fehle der wirtschaftliche Druck, da keine ernsthafte Verfolgung des Anspruchs vorlag.

Das Fehlen eines klaren Nachweises für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gehe zu Lasten der Klägerin.

Daher könne der Pflichtteilsanspruch nicht als Erblasserschuld gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden.

Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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