FG Münster 3 K 2098/16 Erb – Schenkung durch Einräumung eines Nießbrauchs

September 18, 2022

FG Münster 3 K 2098/16 Erb – Schenkung durch Einräumung eines Nießbrauchs

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück zugunsten der Ehefrau des Schenkers im Rahmen einer Schenkung an die gemeinsamen Kinder keine

schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt, wenn die Ehefrau nicht frei über die Erträge aus dem Nießbrauch verfügen kann.

Hintergrund:

  • Ein Ehepaar übertrug ein Grundstück an ihre beiden Söhne.
  • Der Ehemann behielt sich im Vertrag ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht für sich und seine Ehefrau vor.
  • Das Finanzamt sah darin eine Schenkung des Nießbrauchsrechts an die Ehefrau und setzte Schenkungsteuer fest.
  • Die Ehefrau legte Einspruch ein und argumentierte, dass sie nicht frei über die Mieteinnahmen verfügen könne, da diese auf ein Konto ihres Mannes flössen und von ihm verwaltet würden.
  • Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.

FG Münster 3 K 2098/16 Erb – Schenkung durch Einräumung eines Nießbrauchs

Entscheidung des Finanzgerichts:

  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
  • Es stellte fest, dass eine freigebige Zuwendung nur vorliegt, wenn der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
  • Im vorliegenden Fall konnte die Ehefrau nicht frei über die Mieteinnahmen verfügen, da diese auf das Konto ihres Mannes flossen und von ihm für eigene Zwecke verwendet wurden.
  • Auch die Übernahme von Lasten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Nießbrauch führte nicht zu einer Bereicherung der Ehefrau, da diese im Interesse der Grundstückseigentümer (Söhne) oder des Ehemanns erfolgten.
  • Daher lag keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die Ehefrau vor.

Fazit:

  • Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück zugunsten der Ehefrau des Schenkers kann eine Schenkung darstellen, wenn die Ehefrau frei über die Erträge verfügen kann.
  • Fehlt es an dieser freien Verfügungsmacht, liegt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.
  • Die tatsächliche Handhabung der Erträge ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Bereicherung vorliegt.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise bei der Beurteilung schenkungsteuerlicher Fragen.
RA und Notar Krau

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