FG Saarland 2 K 2236/04

Juli 24, 2017
FG Saarland 2 K 2236/04
RA und Notar Krau
Bei Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, tritt die “Bereicherung” i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu dem Zeitpunkt ein,
in dem die Forderung wieder werthaltig wird.

Das Finanzgericht Saarland hat in seinem Urteil vom 13. November 2007  entschieden,

dass bei der Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, die Schenkungsteuer erst dann entsteht, wenn die Forderung wieder werthaltig wird.

Sachverhalt

Die Klägerinnen waren an einer GbR beteiligt, in die ihr Vater eine Forderung gegen eine GmbH eingebracht hatte.

Für diese Forderung bestand eine Besserungsabrede, nach der die GmbH die Forderung erst dann begleichen sollte, wenn sie einen Bilanzgewinn ausweisen konnte.

FG Saarland 2 K 2236/04

Die Forderung wurde zunächst wertlos, lebte aber später wieder auf.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für den Zeitpunkt fest, in dem die Forderung wieder werthaltig wurde.

Die Klägerinnen machten geltend, dass die Schenkungsteuer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Forderung in die GbR entstanden sei.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Schenkungsteuer sei erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Forderung wieder werthaltig wurde.

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.

Besserungsabrede

FG Saarland 2 K 2236/04

Eine Besserungsabrede ist eine Vereinbarung, nach der eine Forderung erst dann fällig wird, wenn der Schuldner wieder in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Bei der Schenkung einer Forderung ist die Zuwendung erst dann ausgeführt, wenn die Forderung werthaltig wird.

Begründung

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Der Vater der Klägerinnen wollte ihnen keine wertlose Forderung schenken.
  • Die Forderung wurde erst dann werthaltig, als die Besserungsabrede erfüllt war.
  • In diesem Zeitpunkt erhielten die Klägerinnen das, was ihnen ihr Vater schenken wollte.

Vergleich mit aufschiebend bedingter Forderung

FG Saarland 2 K 2236/04

Das Finanzgericht verglich die Besserungsabrede mit einer aufschiebend bedingten Forderung.

Auch bei einer aufschiebend bedingten Forderung entsteht die Schenkungsteuer erst mit dem Eintritt der Bedingung.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Saarland stellt klar, dass bei der Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht,

die Schenkungsteuer erst dann entsteht, wenn die Forderung wieder werthaltig wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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