Gewährung Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG – FG Kassel 1 K 2014/14

Juni 12, 2022

Gewährung Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG – FG Kassel 1 K 2014/14 – Zuwendung zwecks Erwerb Grundbesitz

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In diesem Fall geht es um die Frage, ob eine Geldzuwendung für den Erwerb von Betriebsvermögen gemäß § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerlich begünstigt werden kann.

Der Kläger erhielt von seinen Eltern finanzielle Mittel, um einen Reiterhof zu ersteigern.

Zunächst hatte das Finanzamt die Steuervergünstigung gemäß § 13a ErbStG gewährt, revidierte jedoch später diese Entscheidung und setzte die Schenkungsteuer neu fest.

Der Kläger legte Einspruch gegen diese Änderung ein, da er die Ansicht vertrat, es handle sich um eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen, die unter die Steuerbegünstigungen fallen sollte.

Der Kläger argumentierte, dass die Geldmittel ausschließlich für den Erwerb des Reiterhofs verwendet wurden und daher die Voraussetzungen für eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen erfüllt seien.

Der Einspruch des Klägers wurde jedoch vom Finanzamt zurückgewiesen, und es wurde argumentiert, dass die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden könne, da es sich um den Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten handle und nicht um Betriebsvermögen, das zuvor im Besitz des Schenkers war.

Diese Argumentation stützte sich auf die Erbschaftsteuerrichtlinien, die eine Begünstigung nur für Fälle vorsehen, in denen der Beschenkte sich am Betriebsvermögen des Schenkers beteiligt.

Das Finanzgericht Kassel entschied schließlich, dass die Steuervergünstigung gemäß § 13a ErbStG nicht gewährt werden kann.

Gewährung Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG – FG Kassel 1 K 2014/14

Das Gericht argumentierte, dass die Gesetzesauslegung und die Zielsetzung der Norm auf die Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen abzielen, das bereits in der Hand des Schenkers als solches qualifiziert war.

Die Begünstigung solle bestehende Betriebe unterstützen und fortführen, um deren wirtschaftliche Kontinuität zu sichern.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG ausschließlich für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten, das diese Eigenschaft durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Erwerber aufweist.

Eine mittelbare Schenkung, bei der das zu erwerbende Vermögen nicht vorher im Besitz des Schenkers war, falle nicht unter die Begünstigungen.

Zudem sei die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nicht zu beanstanden, da die Differenzierung im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Funktion von bestehenden Betrieben gerechtfertigt sei.

In der Entscheidung wurde betont, dass der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gemäß § 13a ErbStG nicht auf Geldzuwendungen zur Schaffung neuen Betriebsvermögens anwendbar sind.

Der Kläger trug die Kosten des Verfahrens, und die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

control, tax office, text

BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als Schenkung

September 13, 2024
BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als SchenkungRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024…
Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger ha…