Insolvenz und Insolvenzverschleppung bei der GmbH

Juli 19, 2024

Insolvenz und Insolvenzverschleppung bei der GmbH

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Begriffe und Grundlagen

Die Insolvenz einer GmbH ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Aspekte umfasst.

Ein zentraler Begriff in diesem Kontext ist die Zahlungsunfähigkeit.

Diese ist in § 17 I InsO (Insolvenzordnung) als allgemeiner Eröffnungsgrund festgelegt und gilt als der wichtigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 II InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Im Jahr 2021 wurden insgesamt 7778 Insolvenzanträge bei GmbHs gestellt, was die Bedeutung dieses Eröffnungsgrundes unterstreicht.

Drohen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Neben der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit gibt es auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, die in § 18 I InsO geregelt ist.

Diese stellt nur dann einen Insolvenzgrund dar, wenn die GmbH selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

Insolvenz und Insolvenzverschleppung bei der GmbH

§ 18 II InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit als die zu erwartende Unfähigkeit, zukünftige Zahlungspflichten zu erfüllen.

Der Prognosezeitraum hierfür beträgt seit der Einführung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) 24 Monate.

Im Gegensatz dazu gilt für die Überschuldung gemäß § 19 InsO ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten.

Hier überlappen sich die Insolvenzgründe der §§ 18 und 19 InsO, da bei Überschuldung innerhalb dieses Zeitraums eine Insolvenzantragspflicht besteht. Überschuldung wird dann vermutet, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Insolvenzantrag und Pflichten des Geschäftsführers

Ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann auch gegen den Willen der Gesellschafter gestellt werden.

Allerdings kann dies den Geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen, wie verschiedene Gerichtsurteile (OLG München ZIP 2013, 1121; Gessner NZI 2018, 185) und wissenschaftliche Beiträge (Kleindiek FS K. Schmidt I, 2019, 653 (660 ff.)) zeigen.

Andererseits kann der Geschäftsführer ein Recht zur Amtsniederlegung haben, wenn die Gesellschafter in einer prekären Vermögenssituation ihre Zustimmung zum Insolvenzantrag verweigern und ihn dadurch in Haftungsrisiken bringen.

Dies kann beispielsweise wegen verbotener Zahlungen geschehen (LG München I ZIP 2015, 1634).

Die Frage, ob es einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter bedarf, um einen Insolvenzantrag zu stellen, wird unterschiedlich beantwortet.

Während einige Autoren eine qualifizierte Mehrheit als notwendig erachten (Brinkmann FS Seibert, 2019, 165 (172 ff.)), lehnen andere diese Auffassung ab und sehen kein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Hölzle ZIP 2013, 1846 (1847 f.)).

Insolvenz und Insolvenzverschleppung bei der GmbH

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist ein bedeutendes Problem im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH.

Diese tritt ein, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird, obwohl ein Insolvenzgrund bereits vorliegt.

Die Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die verspätete Antragstellung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung ist in § 15a InsO geregelt.

Geschäftsführer, die die Insolvenzantragspflicht verletzen, können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Zivilrechtlich haften die Geschäftsführer für Schäden, die durch die verspätete Antragstellung entstanden sind.

Dies betrifft insbesondere die Gläubiger, die durch die verspätete Antragstellung höhere Verluste erleiden.

Praktische Aspekte und Konsequenzen

In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Stellung des Insolvenzantrags wegen Überschuldung nicht ernst genommen wird.

Dies führt zu einer Verschleppung der Insolvenz, was die Situation der GmbH und ihrer Gläubiger weiter verschärft. Unternehmen und ihre Berater müssen daher eine sorgfältige Prüfung der Insolvenzgründe vornehmen und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Fazit

Die Insolvenz einer GmbH und die damit verbundene Insolvenzverschleppung sind komplexe Themen, die rechtliche und wirtschaftliche Aspekte umfassen.

Die Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren, während die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung ebenfalls wichtige Rollen spielen.

Geschäftsführer müssen ihre Pflichten ernst nehmen und rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, um strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ein umfassendes Verständnis der gesetzlichen Regelungen und eine sorgfältige wirtschaftliche Planung sind unerlässlich, um die Risiken der Insolvenz und Insolvenzverschleppung zu minimieren.

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