KG 1 AR 9/22

August 2, 2022

KG 1 AR 9/22

1. Die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor,

wenn das in einem Verweisungsbeschluss als zuständig bezeichnete Gericht die Akten lediglich an das verweisende Gericht zurückgibt, ohne seine Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben

(Anschluss an OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12. September 2016 – 6 SV 3/19, FamRZ 2017, 236

und OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2016 – II-2 SAF 17/15, FamRZ 2016, 1391, 1392).

2. Zur Bindungswirkung eines in Unkenntnis landesrechtlich geregelter – amtsgerichtlicher – Zuständigkeiten ergangenen Verweisungsbeschlusses.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1. Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

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Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, § 5 Abs. 2 FamFG.

Letzteres ist hier der Fall, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Schöneberg zum Bezirk des Kammergerichts gehört, das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hingegen nicht.

Gleichwohl kann der Senat den zwischen den Amtsgerichten bestehenden Streit über die Zuständigkeit nicht entscheiden,

weil es an einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mangelt.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat schon nicht durch Beschluss entschieden

(hierzu: Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 5, Rdn. 25),

sondern seine dem (verweisungs-)Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. November 2091 entgegenstehende Auffassung lediglich in zwei Schreiben vom 2. Februar 2022 und 24. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht.

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Allerdings wird vertreten, dass der Begriff der Rechtskraft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG weit zu verstehen sei, so dass auch sich gegenseitig ausschließende, verbindliche Stellungnahmen der beteiligten Gerichte genügen sollen

(Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 5, Rdn. 23).

Vorausgesetzt wird in jedem Fall aber wenigstens die Bekanntgabe der Entscheidungen an die Verfahrensbeteiligten

(OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391, 1392;

vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2020, 1912).

Nur dann erlangen die Unzuständigkeitserklärungen Außenwirkung, was für die Annahme von Rechtskraft wenigstens zu verlangen ist

(OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2017, 236).

Deutlich wird dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 1 S. 2 FamFG getroffenen Regelung.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat es aber unterlassen, seine Auffassung wenigstens der Antragstellerin bekannt zu geben.

Seine Tätigkeit beschränkt sich bislang lediglich auf die – interne – Korrespondenz mit dem Amtsgericht Schöneberg.

2. Vorsorglich weist der Senat – noch – ohne Bindungswirkung darauf hin, dass dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. November 2021 keine Bindungswirkung zukommen dürfte.

a) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg beruht auf dem in Baden-Württemberg belegenen und zum Nachlass der Erblasserin gehörenden Grundstück, § 343 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FamFG.

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Seine Zuständigkeit hat das Amtsgericht Schöneberg auch erkannt und sich für örtlich zuständig erklärt.

Mit seinem Beschluss vom 30. November 2021 hat es von seiner Befugnis nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht und die Sache dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen übertragen.

Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, weil der Ort der Belegenheit eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks grundsätzlich einen sachlichen Anknüpfungspunkt für eine Verweisung aus wichtigem Grund darstellen kann.

b) Das Amtsgericht Schöneberg hat dabei allerdings ohne weitere Aufklärung der in Baden-Württemberg geregelten amtsgerichtlichen Zuständigkeiten entschieden.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat – im Ergebnis zutreffend – auf diese hingewiesen, bedauerlicherweise dabei aber keinerlei landesrechtliche Rechtsnormen erwähnt.

Tatsächlich ist das Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts St. Blasien belegen, Nr. 87.1 der Anlage zu § 6 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz).

Damit hat es aber nicht sein bewenden.

Die Zuständigkeit für Nachlasssachen, § 342 Abs. 1 FamFG, im Bezirk des Amtsgerichts St. Blasien ist dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen zugewiesen, § 23d S. 1 GVG,

§ 3 Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege

(Subdelegationsverordnung Justiz – SubVOJu), § 3a Abs. 1 Nr. 7 Verordnung des Justizministeriums über die Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz – ZuVOJu),

während dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen die Führung der Grundbücher – auch – für den Bezirk des Amtsgerichts St. Blasien obliegt, §§ 1 Abs. 3 S. 1 GBO, 15 SubVOJu, 5b Abs. 1 Nr. 6 ZuVOJu.

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c) Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend, § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Dies gilt auch bei einer Verweisung aus wichtigem Grund (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 277).

Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn es dem Beschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 175).

Dies ist angenommen worden in Fällen, in denen sich das verweisende Gericht über die Zuordnung des Gerichts, an das es verweist, zu dem für die Zuordnung maßgeblichen Wohnsitz eines Beteiligten offensichtlich geirrt hat

(OLG Hamm, FamRZ 2020, 1912, 1913;

Beschluss vom 24. Februar 2011 – II-2 SAF 2011 – juris).

Andere sehen darin einen offensichtlichen Sachverhaltsirrtum, der aber letztlich ebenfalls keine Bindungswirkung entfalten soll

(BAG, NJW 1997, 11091, 1092; BayObLG, NJOZ 2003, 519;

Sternal, a.a.O., § 3, Rdn. 55).

Danach kommt dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg nach beiden Auffassungen keine Bindungswirkung zu.

Seine Verweisung beruhte offensichtlich auf der Annahme, dass der Grundbuchbezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit dem der Abteilung für Nachlasssachen dieses Gerichts identisch sei.

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Anders kann die Begründung der Verweisung, im Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen befänden sich Nachlassgegenstände, nicht verstanden werden.

Eine Verweisung an das Grundbuchamt konnte selbstverständlich nicht gewollt sein.

Im Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen als Nachlassgericht ist das Grundstück aber nicht belegen.

Letztlich sind die o.g. Zuständigkeiten keine landesrechtlichen Besonderheiten.

Wäre das Grundstück im Bezirk Reinickendorf von Berlin belegen, würden die Grundakten bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Mitte geführt, §§ 13a GVG i.d.F.v. 19. April 2006

(BGBl. I 866), 1 Abs. 3 S. 1 GBO, § 1 Gesetz zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 16. November 2007

(GVBl S. 579), § 18 S. 2 Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung – ZuwV) vom 8. Mai 2008 (GVBl S. 116) in der Fassung der Verordnung zur Umsetzung der Neustrukturierung der Amtsgerichte vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 25).

Zuständiges Nachlassgericht für den Bezirk Reinickendorf von Berlin ist hingegen das Amtsgericht Wedding, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin – JustG Bln).

Das Amtsgericht Schöneberg ist ausweislich seiner Vorlageverfügung vom 2. März 2022 selbst von einem Irrtum über die Zuständigkeiten in Baden-Württemberg ausgegangen,

hat den Verweisungsbeschluss vom 30. November 2021 aber für bindend erachtet.

3. Vor diesem Hintergrund dürfte sich eine weitere Übersendung der Akten an das Amtsgericht Villingen-Schwenningen verbieten.

Das Amtsgericht Schöneberg wird, sollte es eine Verweisung an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen erwägen, zu prüfen haben,

ob allein in der Belegenheit des Grundstücks im Bezirk eines Nachlassgerichts ein sachlicher Grund für eine Verweisung nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG liegt, auch wenn diesem Gericht ein unmittelbarer Zugriff auf die Grundakten nicht möglich ist.

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