KG 1 W 252/21 Beschluss vom 11.01.2022 – nur für die Vorerbschaft eingesetzter Testamentsvollstrecker

Februar 17, 2022

KG 1 W 252/21 Beschluss vom 11.01.2022 – nur für die Vorerbschaft eingesetzter Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin hat in dem Beschluss KG 1 W 252/21 entschieden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. April 2021 aufgehoben wird

und das Grundbuchamt angewiesen ist, die beantragte Vormerkung samt Wirksamkeitsvermerk einzutragen.

Im konkreten Fall waren die Beteiligte zu 1) und eine Erbengemeinschaft mit M… als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

M… war nur Vorerbe, während die Nacherben seine künftigen Abkömmlinge sind.

Im Testament war Testamentsvollstreckung angeordnet, was im Grundbuch vermerkt ist.

In einer notariellen Verhandlung bewilligte die Beteiligte zu 1), auch als Testamentsvollstreckerin, eine Auflassungsvormerkung und

berief sich zur Nachweis ihrer Verfügungsbefugnis auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

KG 1 W 252/21 Beschluss vom 11.01.2022 – nur für die Vorerbschaft eingesetzter Testamentsvollstrecker

Das Grundbuchamt hatte den Eintragungsantrag abgelehnt, da die Mitwirkung der Nacherben gemäß § 1913 BGB erforderlich sei, für die ein Pfleger bestellt werden müsse.

Das Kammergericht sah dies anders:

Es entschied, dass die Eintragung einer Vormerkung, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleibt, erfolgen kann.

Die Testamentsvollstreckerin sei gemäß § 2205 BGB voll verfügungsberechtigt und unterliege nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB.

Das Gericht betonte, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausreichend sei, um die Verfügungsbefugnis nachzuweisen, und dass das Grundbuchamt keine eigene Auslegung des Testaments vornehmen dürfe.

Zusammenfassend bestätigte das Gericht die umfassenden Befugnisse der Testamentsvollstreckerin und entschied,

dass die beantragte Vormerkung auch ohne Mitwirkung der Nacherben einzutragen ist, da keine abweichenden Verfügungsbeschränkungen vorliegen

KG 1 W 252/21 Beschluss vom 11.01.2022 – nur für die Vorerbschaft eingesetzter Testamentsvollstrecker

Allgemeiner Hinweis:

Die Vorerbschaft ist ein Begriff aus dem Erbrecht und bezeichnet die Situation, in der eine Person (der Vorerbe) vorübergehend das Erbe antritt, bevor es nach ihrem Tod an einen weiteren Erben (den Nacherben) übergeht.

Diese Regelung wird oft in einem Testament festgelegt, um sicherzustellen, dass das Erbe langfristig in der Familie bleibt oder bestimmte Vermögenswerte kontrolliert weitergegeben werden.

Der Vorerbe hat eine ähnliche Position wie ein Erbe, jedoch ist er in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt.

Er darf das geerbte Vermögen nutzen und davon profitieren, aber er muss sicherstellen, dass das Vermögen nicht unzulässig gemindert wird.

Zum Beispiel kann der Vorerbe das Erbe nutzen, aber er darf es nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen oder anderweitig verschwenden.

Er ist verpflichtet, das Erbe für den Nacherben zu bewahren.

Die Vorerbschaft ist besonders in komplexeren Familienkonstellationen von Bedeutung, wenn es beispielsweise um die Absicherung von Ehepartnern geht, aber das Vermögen langfristig an die Kinder oder andere Verwandte weitergegeben werden soll.

Durch diese Regelung können Erblasser ihre Vermögensverteilung präzise und nachhaltig steuern und absichern.

Die Vorerbschaft schützt die Interessen des Nacherben, kann aber auch Herausforderungen mit sich bringen, wenn es um die Verwaltung und Nutzung des geerbten Vermögens geht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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