KG 22 W 73/14

August 2, 2022

KG 22 W 73/14

1. Die Löschung einer Eintragung im Handelsregister nach § 395 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn ihre Unzulässigkeit nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist.

2. Wird in einer Beschwerdeentscheidung festgestellt, das Amtsgericht ein Löschungsverfahren einzuleiten hat, kann dies auch dann zu einer Bindungswirkung nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG, wenn der Tenor keine Zurückverweisung enthält.

3.

Wird eine GmbH 1955 in das Handelsregister C (Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß Berlin) ohne die hierfür notwendige Anweisung und ohne Hinweis darauf eingetragen, dass es sich nicht um einen volkseigenen, sondern einen sog. organisationseigenen Betrieb handeln soll,

und werden 1990 dem Handelsregister durch die letzten Vertretungsorgane des Betriebs die Angaben nach § 15 Abs. 2 THG zur Eintragung des Betriebs als GmbH im Aufbau von Amts wegen mitgeteilt, spricht dies gegen eine Unzulässigkeit dieser Eintragung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Juli 2014 aufgehoben. Das Verfahren auf Löschung des Vermerks in Spalte 6 unter lit. b) nach § 395 FamFG wird eingestellt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das gesamte Verfahren abgesehen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe KG 22 W 73/14
I.

Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 29. November 1990 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Die Eintragung unter der lfd. Nr. 1 enthält in Spalte 6 unter lit. b) den Hinweis, dass die Gesellschaft nach dem Treuhandgesetz durch die Umwandlung des A… V… Berlin und Weimar entstanden ist. Am 1. September 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1)

eröffnet und der Beteiligte zu 5) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Ein zu dem Umwandlungsvermerk korrespondierender Vermerk findet sich als letzte Eintragung des Registers der volkseigenen Wirtschaft Abteilung C der Nummer 538 für den dort eingetragenen A… V… Berlin und Weimar.

Dieser ist nach der Eintragung Nr. 8 in Spalte 6 des Handelsregister B des Amtsgerichts Berlin-Mitte zu HRB 4001 (vorher Amtsgericht Charlottenburg HRB 86 Nz, nun Amtsgericht Charlottenburg HRB 4001 Ost)

vom 19. April 1955 aus der am 16. August 1945 gegründeten A… V… Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden A… V… GmbH alt) entstanden, die mit Eintragung des Vermerks auch im Register B gelöscht worden ist.

Im April 2010 regten der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) an, den Umwandlungsvermerk im hiesigen Register zu löschen.

Der Beteiligte zu 2) hatte zunächst alle Anteile an der Beteiligten zu 1) mit notarieller Urkunde vom 18. September 1991 (Bl. 5ff. Bd. I des Hauptbandes zu HRB 4001 Ost) von der Beteiligten zu 4), die damals noch unter der Bezeichnung Treuhandanstalt handelte, erworben,

diese aber dann alle mit notarieller Urkunde vom 27. September 1991 (Bl. 19ff. Bd. I des Hauptbandes zu HRB 4001 Ost) weiterveräußert, davon 75% der Anteile an die Beteiligte zu 3), deren Gesellschafter er ist. Am 6. August 1992 ist die Fortsetzung der Gesellschaft,

eine Neufestsetzung des Stammkapitals und Feststellung eines Gesellschaftsvertrages eingetragen und der Zusatz “im Aufbau” gelöscht worden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Auffassung, der Umwandlungsvermerk sei fehlerhaft, weil der Verlag kein Volkseigentum gewesen sei, sondern auch während der DDR-Zeit im Eigentum des früheren Alleingesellschafters, des K … . gestanden habe.

Durch die Maßnahmen nach § 19 THG sei es deshalb unabhängig von dem Weiterbestehen des A… V… GmbH alt vielmehr zu einer Neugründung gekommen.

Die Durchführung dieser Anregung lehnte das Amtsgericht Charlottenburg mit einem Beschluss vom 4. Oktober 2011 ab.

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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) hob das Kammergericht diese Entscheidung zum Az.: 12 W 32/12 mit einem Beschluss vom 16. Dezember 2013 auf.

Die Eintragung der Beteiligten zu 1) als GmbH im Aufbau sei fehlerhaft, weil der A… V… Berlin und Weimar ein sogenannter organisationseigener Betrieb gewesen sei und nicht im Volkseigentum gestanden habe.

Dies stünde aufgrund eines Zivilprozesses, der vor dem Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 18. November 2005, 2-27 O 238/04)

und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 17. August 2006, 16 U 175/05, juris; die Revision ist vom BGH, Beschluss vom 3. März 2008, II ZR 203/06, nach § 552a ZPO zurückgewiesen worden)

fest, den der Beteiligte zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) geführt hat und in dem festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu 1) nicht die Rechtsnachfolgerin der A… V… GmbH alt ist, sondern der Beteiligte zu 2).

Hier bestünde aber auch eine Pflicht zur Löschung nach § 395 FamFG, weil angesichts der zahlreichen Prozesse wegen der Rechtsnachfolge in Bezug auf den Aufbau Verlag ein besonderes Bedürfnis nach Klärung vorliege. Im Übrigen bestünde auch ein öffentliches Interesse.

Das Amtsgericht habe allerdings für das weitere Verfahren die Beteiligte zu 4) zu beteiligen, weil diese – noch als Treuhandanstalt – die Anteile an der Beteiligten zu 1) an die Beteiligten zu 2) und 3) veräußert habe

und auch in einem früheren Verfahren wegen der Löschung der Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG beteiligt gewesen sei. In diesem früheren Verfahren, das neben anderen ebenfalls durch die Beteiligten zu 2) und 3) geführt worden war,

hatte der damals zuständige 1. Senat zum Az.: 1 W 8620/99 mit einem Beschluss vom 21. August 2001 eine Löschung der Eintragung vom 19. April 1955 über die Umtragung der A… V… GmbH alt in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter HRC 538

und die Wiedereintragung der Aufbau Verlag GmbH alt abgelehnt, weil nicht feststehe, dass der Vermerk unrichtig sei.

Auf diesen Beschluss hin kündigte das Amtsgericht nach Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2014 an, den Umwandlungsvermerk nach § 395 FamFG zu löschen.

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Hiergegen erhob die nunmehr angehörte Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 3. Februar 2014 Widerspruch, den das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Das Kammergericht halte den Vermerk für fehlerhaft und die Einleitung eines Löschungsverfahrens für geboten, woran das Amtsgericht gebunden sei.

Gegen diesen ihr am 26. September 2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 4) mit einem am 15. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 28. Oktober 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Beteiligten wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist nach § 395 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, weil die Zustellung des Beschlusses vom 24. Juli 2014 am 26. September 2014 erfolgte und die Beschwerdeschrift, die im Übrigen den Anforderungen nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG genügt, am 15. Oktober 2014 beim Gericht eingegangen ist.

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Die Beteiligte zu 4) ist auch beschwerdebefugt, denn ihr Widerspruch ist vom Amtsgericht mit dem Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden.

Dann aber liegen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG vor (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rdn. 43).

Ob die Beteiligte zu 4) zu Recht am Löschungsverfahren beteiligt worden ist und widerspruchsberechtigt war, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern eine Frage der Begründetheit.

B. Die Beschwerde hat Erfolg. Der den Widerspruch der Beteiligten zu 2) zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2014 ist aufzuheben. Auf den Widerspruch hin ist das Verfahren auf Löschung des Umwandlungsvermerks einzustellen.

1. Die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG für eine Löschung des eingetragenen Umwandlungsvermerks als unzulässig wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung sind nicht gegeben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Löschung einer Eintragung wegen ihrer Unzulässigkeit nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Registergerichts steht und bei Ausübung des entsprechenden Ermessens hier eine Löschung nicht in Betracht kommt.

Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass das Löschungsverfahren nicht als Verfahren zur unmittelbaren Korrektur von Fehlern des Anmeldeverfahrens dient und im Übrigen auch der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung gilt

(vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. März 2001 – 3 W 15/01 -, juris Rdn. 5).

Eine Löschung kommt aus diesem Grund nur in Betracht, wenn das Fortbestehen der Eintragung eine Schädigung Beteiligter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche.

An diesen Voraussetzungen dürfte es hier fehlen, weil sich die Beteiligte zu 1) in Insolvenz befindet, so dass sie nicht mehr am Markt tätig ist und ihre vollständige Abwicklung einhergehend mit ihrer Löschung im Register bevorsteht

(vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 1949, 7 W 220/49, DNotZ 1950, 79).

Darüber hinaus steht zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) durch den vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Az. 2-27 O 238/04 geführten Zivilprozess fest,

dass der Beteiligte zu 2) Inhaber der Rechte und des Vermögens der am 16. August 1945 erstmals in das Handelsregister eingetragenen A… V… GmbH alt ist.

Der streitige Vermerk wirkt eben auch nicht rechtsbegründend.

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So dass seine Beibehaltung für die Beteiligten zu 2) und 3) nicht belastend wirkt.

Gleichwohl ist hier von einer Verpflichtung zur Löschung auszugehen, soweit die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG tatsächlich zu bejahen sind,

weil der 12. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2013 von einer entsprechenden Ermessensreduzierung ausgegangen ist und diese Auffassung nicht nur das Amtsgericht, sondern auch den Senat als nunmehr zuständigen Spruchkörper bindet

(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1954 – IV ZB 48/54 -, BGHZ 15, 122-126, juris;

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. März 1998 – 1Z BR 174/97 -, juris Rdn. 17).

Insoweit ist allerdings fraglich, ob im Falle der vom Beschwerdegericht angenommenen Notwendigkeit der Durchführung eines Löschungsverfahrens eine Zurückverweisung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu erfolgen hat

(so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2016 – I-3 Wx 5/16 -, juris;

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 20 W 116/12 -, juris;

Keidel/Heinemann, aaO, § 395 Rdn. 47)

oder ob es nicht vielmehr um eine notwendige Ausführungshandlung der Entscheidung geht, die sich ohne weiteres aus den Entscheidungsgründen ergeben kann

(vgl. dazu Keidel/Sternal, aaO, § 69 Rdn. 10;

Bork/Jacoby/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 69 Rdn. 9;

für eine Anordnung durch das Beschwerdegericht:

BeckOK-FamFG/Munzig, Stand: 01.04.20, § 395 Rdn. 54).

Letztlich kann dies dahinstehen, weil in beiden Fällen eine Bindung an die Entscheidung des Beschwerdegerichts besteht

(zur Ausführungshandlung: Keidel/Sternal, aaO, § 69 Rdn. 10)

und sich eine Zurückverweisung letztlich auch durch Auslegung der Entscheidung ergeben kann.

Das ist hier auch der Fall, weil sich aus der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt wird, die Notwendigkeit zur Durchführung des Verfahrens auch ohne ausdrückliche Anordnung ergibt.

2. Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen des § 395 FamFG.

a) Dabei kommt die Löschung einer Eintragung nur dann in Betracht, wenn ihre Unzulässigkeit nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftige Zweifel zu bejahen ist

(vgl. – teilweise zu § 142 FamFG -: Kammergericht, 1 W 8620/99, Beschluss vom 21. August 2001, juris Rdn. 55;

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 20 W 268/14 -, juris Rdn. 32;

OLG Köln, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 2 Wx 56/08 -, juris Rdn. 23;

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3Z BR 280/01 -, juris Rdn. 13;

BeckOK-FamFG/Munzig, Stand: 01.04.20, § 395 Rdn. 29;

Bork/Jacoby/Müther, aaO, § 395 Rdn. 14.1;

Bumiller/Harders, FamFG, 12. Aufl., § 395 Rdn. 14;

Keidel/Heinemann, aaO; § 395 Rdn. 29;

Münchener Kommentar zum FamFG/Krafka, 3. Aufl., § 395 Rdn. 13).

Hierzu sind alle maßgebenden Fakten unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln.

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Soweit – wie hier in Bezug auf die Vorgänge vor der Wiedervereinigung – die Rechtslage nach dem Recht der DDR zu beurteilen ist, ist insoweit nicht nur von dem Wortlaut der jeweiligen Norm auszugehen,

sondern es ist auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der damaligen Rechtspraxis einschließlich der ergangenen Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Insoweit gilt nichts anderes als bei der Ermittlung ausländischen Rechts

(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 PKH 8/12 -, juris Rdn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 B 90/11 -, juris Rdn. 6).

Auf die Regelung des Art. 18 des Einigungsvertrages über die Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen kommt es nach Ansicht des Senats im Gegensatz zur Auffassung des 1. Zivilsenats

(vgl. Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001, 1 W 8620/99, juris Rdn. 52)

insoweit nicht an, weil es hier nicht um die Fortgeltung einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer anderen Rechtsordnung geht, sondern um die Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Vornahme bzw. bis zum 1. Juli 1990.

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht nicht fest, dass der im Register unter der Registernummer HRC 538 eingetragene A… V… Berlin und Weimar zum 1. Juli 1990 kein volkseigener Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz – THG) gewesen ist.

Dann aber steht auch nicht fest, dass er sich nicht von Gesetzes wegen nach § 11 Abs. 1 THG in eine GmbH im Aufbau umgewandelt hat und der angegriffene Umwandlungsvermerk unzulässig ist.

aa) Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) geltend machen, schon die Umtragung der A… V… GmbH alt vom Handelsregister B (HRB 4001 des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte, jetzt HRB 4001 Ost) in das Handelsregister C

(HRC 538 Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß-Berlin)

sei rechtlich nicht wirksam mit der Folge, dass die A… V… GmbH alt tatsächlich weiterbestünde und der in HRC 538 eingetragene Betrieb eine Scheingesellschaft sei, kann diese Auffassung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Die Entscheidung, die A… V… GmbH alt in das Register HRC umzutragen, erfolgte nicht nur mit der Zustimmung des den Alleingesellschafter organschaftlich vertretenden Johannes R. Becher

(Schreiben vom 23. Februar 1955, Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28. Februar 2014, Bl. 17ff. Bd. IV),

der auch zuvor stets allein die Gesellschafterrechte in der A… V… GmbH alt für den K… ausgeübt hatte

(vgl. Sonderband zur HRB 4001 Ost AG Charlottenburg),

sondern auch aufgrund staatlicher Anordnung

(vgl. dazu Schreiben des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Finanzen – Verwaltung des Staatl. Eigentums – vom 5. April 1955).

Dass mit dieser Umtragung, mit der ein Rechtsformwechsel des A… V… bewirkt werden sollte, gegen Rechtsvorschriften der DDR und der dortigen Rechtspraxis verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich. Es ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten

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So ist die Umtragung niemals durch den (ehemaligen) Alleingesellschafter angegriffen oder ihre Wirksamkeit in Zweifel gezogen worden (vgl. dazu auch eidesstattliche Versicherung des Herrn K… H… vom 15. Oktober 2018, UR-Nr. 102/2018 des Notars ……, Bl. 62ff. Bd. VII des Hauptbandes).

Die Auffassung, die Umtragung könnte unwirksam gewesen sein mit der Folge eines Weiterbestehens der Aufbau-Verlag GmbH alt, ist erst nach der Wiedervereinigung im Rahmen der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen entwickelt worden

(vgl. dazu etwa Schreiben des Rechtsanwalts Dr. … G… für den K……, Bl. 1 Bd. I des Hauptbandes zu HRB 35991 AG Charlottenburg).

Insoweit wird aber auch nicht auf rechtliche Mängel der früheren Vorgänge abgestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die früheren Eigentümer des Verlages (Gesellschafter) und des Grundstücks Französische Straße 32 durch den SMAD zu Gunsten des K… enteignet worden seien, was in Bezug auf den Verlag allerdings nicht zutreffend ist.

Demgegenüber war der K… zu DDR-Zeiten noch davon ausgegangen, dass er selbst keine Rechte mehr am Verlag haben dürfte, ohne dass dies von ihm beanstandet oder rechtlich in Zweifel gezogen worden wäre

(vgl. Schreiben vom 8. und 11. Januar 1990 an das Bezirksgericht Berlin, Kopie der Akte HRC 538 als Anlage zur Akte AG Charlottenburg HRB 4001 Ost; ebenso zum Verhalten des K… bezüglich des Verlages eidesstattliche Versicherung des Herrn K… H… vom 15. Oktober 2018, UR-Nr. 102/2018 des Notars ……, Bl. 62ff. Bd. VII des Hauptbandes).

bb) Auch die Annahme, bei dem unter HRC 538 eingetragenen Betrieb habe es sich zum Stichtag, nämlich dem 1. Juli 1990, nicht um einen volkseigenen Betrieb, sondern um einen sog. organisationseigenen Betrieb gehandelt, steht nicht mit der für eine Löschung des Umwandlungsvermerks notwendigen Sicherheit fest.

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Es ist allerdings entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) davon auszugehen, dass das Vorliegen eines organisationseigenen Betriebes nicht zum Entstehen einer GmbH in Aufbau geführt hätte, weil die Regelungen des TreuhG für derartige Betriebe nicht galten

(vgl. KG, Beschluss vom 06. April 1993 – 1 W 1590/92 -, juris;

OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2014 – 1 U 253/11 -, juris Rdn. 68ff.)

und dass diese fehlenden Voraussetzungen anders als nach § 202 Abs. 3 UmwG durch die Eintragung als GmbH im Aufbau nicht geheilt worden wären

(vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 – VIII ZR 158/98 -, BGHZ 141, 1-12; Beschluss vom 16. Oktober 2006 – II ZB 32/05 -, juris).

Dass es sich bei dem A… V… Berlin und Weimar um einen organisationseigenen Betrieb gehandelt hat, steht aber nicht mit ausreichender Sicherheit fest.

Es liegt eher nahe, dass schon die Eintragung am 5. April 1955 in das Register C der volkseigenen Betriebe auch dazu geführt hat, dass ein solcher Betrieb entstanden ist.

Die Beteiligten zu 2) und 3) weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Verlag jedenfalls bis 1990 nicht die nach § 2 Abs. 1 des Statuts der Zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. August 1952

(GBl. DDR 1992 S. 137, Anlage 16 zu dem Schriftsatz vom 22. Mai 2014, gesonderter Aktenordner zum Hauptband)

eigentlich notwendige Bezeichnung VEB geführt hat.

Andererseits – soweit man damit nicht schon die Außendarstellung, insbesondere gegenüber den Autoren oder dem Westen, vereinfachen wollte – findet sich in der Eintragung auch kein Hinweis darauf, dass es sich um einen sog. organisationseigenen Betrieb gehandelt hat.

Mit dem Ersteintragungsantrag vom 25. März 1955 wird zwar eine Eintragung als einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb (Unternehmen des K… ) in das Register C beantragt

(vgl. Kopie der Akte HRC 538 als Anlage zur Akte AG Charlottenburg HRB 4001 Ost),

was sich dann auch auf einem Karteiblatt des Ministeriums für Kultur als Angabe zur Eigentumsform findet (vgl. Bl. 88 Bd. VII des Hauptbandes).

Insoweit sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952

(Verordnungsblatt Groß-Berlin, Teil I, 1952 S. 447)

zudem eine Eintragung derartiger Betriebe vor. Voraussetzung hierfür ist aber eine Eintragung auf Anordnung der Abteilung Justiz.

Diese ist hier nicht ersichtlich.

Nach dem vorliegenden Schriftverkehr erfolgte die Eintragung auf Anordnung des Sekretärs des Magistrats von Groß-Berlin, wobei diese Anordnung durch die Abt. Finanzen (staatliches Eigentum) übermittelt wurde.

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Dass der Kulturbund über die Geschicke des Verlages auch nicht verfügt hat, was gegen sein Eigentum als gesellschaftlicher Organisation spricht (vgl. § 18 Abs. 4 ZGB),

ergibt sich etwa auch daraus, dass er niemals als übergeordnetes Organ eingetragen worden ist und später auch selbst die Auffassung vertreten hat, dass bezüglich der “Eigentumsverhältnisse” Veränderungen eingetreten sind

(vgl. Schreiben vom 8. Januar 1990 – Kopie der Akte HRC 538 als Anlage zur Akte AG Charlottenburg HRB 4001 Ost).

In einem Schriftsatz vom 6. Dezember 1990 wird weiter ausgeführt, dass die Eintragung in das Register C zu Unrecht erfolgt sei, aber zu Volkseigentum geführt habe

(Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. A… G… vom 6. Dezember 1990 und 9. Juni 1991, Bl. 12 und 27 Bd. I des Hauptbandes),

was durch die Tatsache verstärkt wird, dass sich auf dem Aktendeckel der A… V… GmbH alt (AG Charlottenburg HRB 4001 Ost) tatsächlich eine Aufschrift “Volkseigentum” findet und darüber hinaus auch Satzungsfassungen

(vgl. Statut des Aufbauverlages vom 10. Januar 1961, Bl. 156ff. Bd. IV des Hauptbandes sowie Anlage 22 zum Schriftsatz vom 22. Mai 2014, gesonderter Aktenordner zum Hauptband) vorliegen, die den Verlag als Träger von Volkseigentum ausweisen.

Dass damit lediglich Nutzungsrechten an einzelnen Stücken des Volkseigentums angesprochen werden sollte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht.

Die Überlassung von Volkseigentum zur Nutzung erfolgte im Übrigen auch für volkseigene Betriebe (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 ZGB). Es erklärt dabei auch nicht, warum ein solcher Hinweis an so exponierter Stelle erfolgt (§ 1 Abs. 1 des Statuts).

Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Hinweis auf den VEB P… F… -Vertrieb (vgl. dazu Bl. 110 Bd. I des Hauptbandes) geltend machen wollen, die Entstehung eines VEB setzte nach DDR-Recht stets eine entsprechende zu veröffentlichende Anordnung voraus, fehlt es nicht nur an einem ausreichenden Hinweis auf entsprechende Vorschriften, sondern auch an Tatsachen, dass dies stets so gehandhabt worden wäre.

Dafür ist nichts ersichtlich. Angesichts dessen kann die Tatsache, dass der Aufbau Verlag seine Buchausgaben bis 1990 unter einer an den K… vergebenen Lizenznummer vertrieben hat, auch nur als Indiz wirken, was aber letztlich für die Beurteilung der Rechts- bzw. Eigentumsform nicht entscheidend ist.

Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Verlag jedenfalls Anfang 1990 in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt hat.

Dass der K… keinen Zugriff (mehr) auf den Verlag hatte, ergibt sich etwa schon aus der fehlenden Eintragung als übergeordnetes Organ.

Allein die von den Beteiligten zu 2) und 3) in Bezug genommenen Zahlungen an den K… deuten insoweit auf nichts anderes hin, weil diese weder Zugriffsmöglichkeiten voraussetzten noch auf solche hinweisen und jedenfalls später auch kein Hinweis auf eine Eigentümerstellung des K… mehr erfolgte.

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Im Übrigen kann die Gewinnzuweisung auch als (einfache) Nutzung des (Volks-)Eigentums verstanden werden. Entsprechend finden sich auch Anordnungen des Ministerrats, vertreten durch den Ministerrat für Kultur, über die Bestellung der Vertretungsberechtigten des Verlages (vgl. Schreiben vom 24. Februar 1964 und 1. Mai 1983,

Kopie der Akte HRC 538 als Anlage zur Akte AG Charlottenburg HRB 4001 Ost), was nicht mehr dem in dem Statut vom 10. Januar 1961 vorgesehenen Zuständigkeitsgefüge entsprach (vgl. Statut des A… V… vom 10. Januar 1961, Bl. 156ff. Bd. IV des Hauptbandes sowie Anlage 22 zum Schriftsatz vom 22. Mai 2014, gesonderter Aktenordner zum Hauptband).

Zuvor zum 1. Januar 1964 war sogar das Vermögen des A… V… ohne Beteiligung des K… mit dem des V… verlags W…, der zur SED gehörte, und unter Umständen auch mit dem des Verlages R… & L… zusammen gelegt und die Bezeichnung im Register C geändert worden

(Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 28. Februar 2014, Bl. 28 Bd. IV des Hauptbandes).

Dann aber ist es nicht auszuschließen, dass der Verlag jedenfalls durch die Entscheidung der SED/PDS Anfang 1990 und die Übergabe an das Ministerium für Kultur am 14. März 1990 in Volkseigentum überführt worden ist

(siehe Übergabe- und Übernahmeprotokoll vom 14. März/2. April 1990, Anlage 68 zum Schriftsatz vom 22. Mai 2014, gesonderter Aktenordner zum Hauptband), weil die Verfügungsbefugnis über den Verlag nicht bei dem K… lag, sondern bei denen, die die Überführung in Volkseigentum vorgenommen haben.

Dafür spricht auch, dass die Vertretungsorgane des Verlages diesen schließlich mit einem Schreiben vom 2. Juli 1990 beim Bezirksgericht Berlin-Mitte als VEB A… V… Berlin und Weimar zur Eintragung als GmbH in Aufbau angemeldet haben (vgl. Bl. 1 bis 3 des Sonderbandes).

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c) Der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf die Zurückweisung des Widerspruchs steht auch nicht der Beschluss des 12. Zivilsenats vom 16. Dezember 2013, Az. 12 W 32/12) entgegen.

In diesem Beschluss wird zwar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des Vermerks nach § 395 FamFG gegeben sind.

Der Beschluss ist, wie bereits dargelegt, unabhängig davon, ob es sich um eine Zurückverweisung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 und 4 FamFG mit Bindungswirkungen auch für den Senat verbunden.

Diese Bindung kann aber nur soweit gehen, wie der 12. Zivilsenat nicht selbst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet hat.

Dies ist hier gerade in Bezug auf die Beteiligung des Beteiligten zu 4) der Fall gewesen.

Dann aber kann gerade die Frage der Unzulässigkeit der Eintragung des Umwandlungsvermerks nicht bindend festgestellt sein, weil sich anderenfalls eine weitere Beteiligung als sinnlose Förmelei dargestellt hätte. Insoweit kann auch offen bleiben,

ob der Beteiligte zu 4) insoweit auch neue Tatsachen vorgetragen hat, etwa hinsichtlich der Geschehnisse in den sechziger Jahren bezüglich der Vereinbarungen zum A… V… und zum sog. Profilierungsbeschluss der SED (vgl. dazu etwa Schriftsatz vom 14. Juli 2014, S. 7, Bl. 129f. Bd. IV des Hauptbandes).

Daran könnten angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Urteil vom 17. August 2005, 16 U 175/05, juris, auf das sich der 12. Zivilsenat bezogen hat, Zweifel bestehen.

Allerdings legt der 12. Zivilsenat die im Zivilprozess unstreitige Annahme, durch die Eintragung unter HRC 538 sei ein organisationseigener Betrieb entstanden, seiner Entscheidung ohne Erörterung zugrunde.

Eine solche Unterstellung widerspricht der Regelung des § 26 FamFG, so dass gerade auch wegen der Anordnung der nachzuholenden Beteiligung der Beteiligten zu 4) davon ausgegangen werden kann, dass in Bezug auf die Frage der für die Beurteilung der Unzulässigkeit des Vermerks zu treffenden Feststellungen keine Bindungswirkung eintreten sollte.

d) Eine Bindung in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Umwandlungsvermerks ergibt sich auch nicht aus den Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18. November 2005, Az.: 2-27 O 238/04, mit Berufung zum OLG Frankfurt, Az. 16 U 175/05, und Revision zum BGH, II ZR 213/06, oder anderen zivilrechtlichen Verfahren.

In dem Urteil vom 18. November 2005 ist zwar im Urteilsausspruch festgestellt, dass der in HRC 538 eingetragene A… V… Berlin und Weimar nicht Rechtsnachfolger der unter HRB 4001 des Handelsregisters des Rats des Stadtbezirks Berlin-Mitte eingetragenen A… V… GmbH alt sei.

Dies ist – unabhängig von der Frage, ob ein Formwechsel zu einer Rechtsnachfolge führt oder der Rechtsträger lediglich in einer anderen rechtlichen Gestalt weiter bestehen bleibt (vgl. etwa § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) – auch hier von Bedeutung, weil dies jedenfalls der Sache nach die Frage nach der Richtigkeit,

Wirksamkeit und den Wirkungen der Eintragung eines A… V… in das Register C für volkseigene Betriebe aufwirft, die wiederum Grundlage der Eintragung der Beteiligten zu 1) als GmbH in Aufbau mit dem hier in Frage stehenden Umwandlungsvermerk darstellt.

KG 22 W 73/14

Eine Bindung des Registergerichts an Entscheidungen der Gerichte im Zivilprozessverfahren außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle wie § 16 HGB und § 16 Abs. 3 UmwG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Gestaltungsurteile handelt

(vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 16 Rdn. 1,

Staub/Koch, HGB, § 16 Rdn. 6; HGB,

BeckOK-HGB/Müther, Stand: 15.01.2020, § 16 Rdn. 18;

Röhricht/Ries, HGB, 5. Aufl., § 16 Rdn. 3).

Im Übrigen besteht eine allgemeine Bindungsfreiheit, die darauf beruht, dass eine Entscheidung im Zivilprozess lediglich zwischen den Parteien rechtswirksam wird, während das Registergericht auch dem öffentlichen Interesse und den Interessen Dritter gerecht werden muss

(BeckOK-HGB/Müther, aaO, § 16 Rdn. 16;

Keidel/Heinemann, aaO, § 381 Rdn. 19).

Entsprechendes gilt dann aber auch für die durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2007

(Az.: II ZR 182/07; Bl. 167ff. Bd. I der Beschwerdeakten zu 12 W 32/12)

und Beschlüssen vom 12. Juli und 19. September 2011 (beide zum Az.: II ZR 134/10) abgeschlossenen Verfahren. In allen diesen Verfahren hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Vorinstanzen verfahrensfehlerfrei auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen davon ausgehen konnten,

dass durch die Eintragung unter HRC 538 ein organisationseigener Betrieb entstanden ist und dass die Annahme gerechtfertigt war, dass die Entstehung eines solchen Betriebes zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund des geltenden Rechts der DDR möglich war.

e) Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die alleinige Löschung des Umwandlungsvermerks bei der Beteiligten zu 1) unzulässig ist, weil sie mit der Eintragung in HRC 538 korrespondiert, die weiterhin bestehen würde

(vgl. dazu Landgericht Berlin, Beschluss vom 5. März 1996, 98 T 83/95, Bl. 240ff. Bd. II des Hauptbandes zu HRB 4001 Ost,

sowie Kammergericht, Beschluss vom 27. Mai 1997, 1 W 1897/96, Bd. II des Hauptbandes zu HRB 4001 Ost wegen der Löschung des Vermerks in HRC 538), oder ob das Registergericht das Verfahren von Amts wegen auf den dort vorhandenen Vermerk hätte erweitern müssen.

3. Schließlich war die Beteiligte zu 4) auch widerspruchsberechtigt.

KG 22 W 73/14

Der Annahme einer Widerspruchsberechtigung steht zwar entgegen, dass eine Beteiligung am Verfahren grundsätzlich auch voraussetzt, dass in Bezug auf die beanstandete Eintragung auch eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten in Betracht kommt

(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG,

sowie Bork/Jacoby/Müther, aaO, § 395 Rdn. 13;

Keidel/Heinemann, aaO, § 395 Rdn. 30).

Dies ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil die Beteiligte 4) nur Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) war, so dass ohnehin nur eine mittelbare Beeinträchtigung in Betracht gekommen wären, die hier aber auch deshalb nicht zum Tragen kommt, weil die Geschäftsanteile bereits im Jahre 1991 veräußert worden sind.

Demgegenüber erfolgte die Eintragung des Vermerks aufgrund gesetzlicher Regelung und war darüber hinaus nur deklaratorischer Natur (§ 13 THG).

Grundlage der Eintragung war dabei auch nur das Handeln der Vertretungsorgane des A… V… Berlin und Weimar, die mit einem Schreiben vom 2. Juli 1990 gegenüber dem Bezirksgericht die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 THG vorgenommen haben (vgl. Bl. 1 bis 3 des Sonderbandes).

Die Beteiligte zu 4) ist aber aufgrund der bindenden Anordnung des 12. Zivilsenats zu beteiligen gewesen, so dass aufgrund dessen auch eine Widerspruchsberechtigung eingeräumt werden musste.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Die Erhebung von Gerichtskosten gegenüber der Beteiligten zu 4) ist nicht veranlasst. Sowohl die eingelegte Beschwerde als auch der Widerspruch haben Erfolg.

Weitere Kostenschuldner kommen nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG fehlt.

Das Verfahren ist – auch wenn durch die entgegen gesetzten Interessen und Auffassungen der Beteiligten zu 2) und 3) einerseits und der Beteiligten zu 4) anderseits ein anderer Eindruck entstehen könnte – auch nicht als kontradiktorische Verfahren ausgestaltet.

KG 22 W 73/14

Aus diesem Grund kommt auch die Anordnung der Erstattung notwendiger außergerichtlicher Aufwendungen nicht in Betracht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Insoweit besteht auch keine Divergenz mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Der Senat hat die Feststellung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, dass nach dem damals geltenden Recht das Entstehen eines organisationseigenen Betriebes durch Eintragung in das Register C möglich war.

Soweit der Senat hier aufgrund der von ihm von Amts wegen festgestellten Tatsachen zu einer anderen Würdigung der Wirkungen der Eintragung gekommen ist,

beruht dies auf den in diesem Verfahren festgestellten Tatsachen und anzuwendenden Rechtsgrundsätzen

(vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016, VIII ZR 361/14, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1)

gegen die Entscheidung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2014, 1 U 253/11, juris, zurückgewiesen wurde).

KG 22 W 73/14

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