KG 22 W 73/14 – Löschung einer Eintragung im Handelsregister

August 2, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

1. Löschung einer Eintragung im Handelsregister

Die Löschung einer Handelsregistereintragung gemäß § 395 FamFG ist nur zulässig, wenn ihre Unzulässigkeit nach Prüfung aller relevanten Umstände zweifelsfrei feststeht.

2. Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung

Stellt eine Beschwerdeentscheidung fest, dass das Amtsgericht ein Löschungsverfahren einzuleiten hat, kann dies zu einer Bindungswirkung nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG führen,

selbst wenn im Tenor keine Zurückverweisung enthalten ist.

3. Eintragung einer GmbH im Handelsregister C

Die Eintragung einer GmbH im Jahr 1955 in das Handelsregister C ohne erforderliche Anweisung und ohne Hinweis auf einen organisationseigenen Betrieb spricht nicht gegen die Zulässigkeit dieser Eintragung,

wenn 1990 dem Handelsregister durch die letzten Vertretungsorgane des Betriebs die Angaben nach § 15 Abs. 2 THG zur Eintragung des Betriebs als GmbH im Aufbau von Amts wegen mitgeteilt wurden.

KG 22 W 73/14 – Löschung einer Eintragung im Handelsregister

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren zur Löschung des Vermerks in Spalte 6 unter lit. b) nach § 395 FamFG wird eingestellt.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

  • Die Beteiligte zu 1) ist seit 1990 im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung enthält einen Umwandlungsvermerk, der besagt, dass die Gesellschaft durch Umwandlung des A… V… Berlin und Weimar entstanden ist.
  • Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) beantragten die Löschung des Umwandlungsvermerks, da der Verlag kein Volkseigentum gewesen sei. Das Amtsgericht lehnte dies ab, das Kammergericht hob diese Entscheidung jedoch auf.
  • Das Amtsgericht kündigte daraufhin die Löschung des Vermerks an. Die Beteiligte zu 4) legte Widerspruch ein, den das Amtsgericht zurückwies. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.
  • Die Beschwerde ist zulässig. Die Löschungsvoraussetzungen nach § 395 FamFG liegen nicht vor. Es steht nicht fest, dass der A… V… Berlin und Weimar kein volkseigener Betrieb war.

KG 22 W 73/14 – Löschung einer Eintragung im Handelsregister

  • Es ist nicht sicher, dass es sich um einen organisationseigenen Betrieb handelte, für den das Treuhandgesetz nicht galt. Die Eintragung im Register C deutet auf einen volkseigenen Betrieb hin.
  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verlag Anfang 1990 in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt wurde.
  • Die Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Dezember 2013 steht der Abänderung der Amtsgerichtsentscheidung nicht entgegen, da das Kammergericht keine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet hat.
  • Auch zivilrechtliche Verfahren führen nicht zu einer Bindung des Registergerichts, da es sich nicht um Gestaltungsurteile handelt.
  • Die Beteiligte zu 4) war widerspruchsberechtigt, da das Kammergericht ihre Beteiligung angeordnet hatte.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es werden keine

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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