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| 1. Das Landgericht Heidelberg ist örtlich zuständig, auch soweit sich die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 richtet, der seinen allgemeinen Gerichtsstand in K. hat. Es gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO. Danach können Klagen, welche u.a. Ansprüche aus Vermächtnissen zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt ihres Todes in Heidelberg, hatte also hier ihren allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO. Ferner streiten die Parteien hier um Ansprüche aus Vermächtnissen. § 27 ZPO ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich vor einem Gericht ausgetragen werden. Erfasst wird nicht nur die Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer, sondern auch die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens oder die Anfechtung des Vermächtnisses durch den Beschwerten (MüKo ZPO, 4. Auflage 2013, § 27 Rn. 9). Eine vergleichbare Zielrichtung hat hier die Klage auf Rückzahlung eines ausgezahlten Vermächtnisses. Auch hier wird über den Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung gestritten. Um eine einheitliche Auslegung der Vermächtnisanordnung zu gewährleisten und damit dem Zweck des § 27 ZPO gerecht zu werden, ist folglich auch die hier anhängige Rückzahlungsklage unter den Gerichtsstand der Erbschaft zu fassen. Die örtliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 ergibt sich damit ebenfalls aus § 27 ZPO, aber auch aus §§ 12, 13 ZPO. |
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| 2. Das Gericht hatte nur noch über die zuletzt gestellten Anträge des Klägers zu entscheiden. Bei der Klageumstellung von einer Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner hin zu einer Inanspruchnahme als einfache Streitgenossen handelt es sich um eine gem. § 263 ZPO zulässige Klageänderung, die der teilweisen Klagerücknahme gem. § 269 ZPO vorgeht (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 263 Rn. 6). Die fehlende Einwilligung der Beklagten ist unerheblich, da das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet. Über die geänderten Anträge konnte aufgrund des bereits vorliegenden Streitstoffs entschieden werden, die zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte konnten abschließend erledigt werden. |
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| Die Klage ist nicht begründet. |
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| 1. Der Kläger stützt seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Beklagten Ziffer 1 bis 3 darauf, dass die Einziehung der Vermächtnisse durch den Beklagten Ziffer 1 ohne Rechtsgrund erfolgt sei, da die testamentarischen Voraussetzungen der Vermächtnisanordnung nicht gegeben waren und die Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 aufgrund der Insolvenz des Klägers erloschen war. Er macht damit bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend. Diese sind jedoch zum einen verjährt, bestehen aber auch in der Sache nicht. |
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| A) Dem Bereicherungsanspruch können die Beklagten die Einrede der Verjährung entgegenhalten, § 214 BGB. Die Ansprüche des Klägers waren spätestens am 31.12.2013 verjährt, der Kläger hat jedoch erst im April 2014 Klage erhoben. |
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| Aa) Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. |
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| (1) Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt bei einem Bereicherungsanspruch vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (BGH NJW 2008, 1729 Tz. 26; NJW-RR 2010, 1574 Tz. 12). Die Kenntnis muss sich daher hier erstrecken auf die Einziehung der Vermächtnisse, die Vermächtnisanordnung im Testament sowie – wenn man der rechtlichen Argumentation des Klägers zur Begründung seines Bereicherungsanspruchs folgt – auf die Erbschaftssteuerschuld des Klägers. In subjektiver Hinsicht muss die Kenntnis in der Person des Gläubigers vorliegen, wobei die Kenntnis des Vertreters gem. § 166 BGB der Kenntnis des Gläubigers gleichsteht. |
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| (2) Insofern war für die Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Kenntnis des Insolvenzverwalters abzustellen. Dies wird in der Rechtsprechung zum Teil damit begründet, dass § 166 Abs. 1 BGB auch auf gesetzliche Amtswalter Anwendung findet (RG WarnR 1918 Nr. 224, zitiert nach Staudinger, BGB, § 166 Rn. 3 – 7), zum Teil damit, dass der gesetzliche Verwalter für die Dauer seiner Bestellung selbst als Vertragspartei auftritt (BGH BB 1984, 564, 565, zitiert nach BeckOK BGB § 166 Rn. 6). |
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| Hier hatte der Insolvenzverwalter des Kläger spätestens am 08.02.2010 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen. Kenntnis von der Einziehung der Vermächtnisse und der testamentarischen Vermächtnisanordnung hatte der Insolvenzverwalters spätestens am 08.04.2009, wie sich aus seinem Schreiben vom selben Tag an die Beklagten ergibt (Anlagen 17 bis 19 des Klägers). Kenntnis von der Höhe der Erbschaftssteuerschuld hatte er spätestens am 08.02.2010, da er unter diesem Datum die vom Finanzamt Mosbach am 11.02.2009 festgesetzte Erbschaftssteuerschuld des Klägers verbucht hat (Anlage 5 des Klägers). |
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| (3) Selbst wenn man jedoch auf die Kenntnis des Klägers selbst abstellt, ist das Gericht davon überzeugt, § 286 ZPO, dass der Kläger diese Kenntnis über seinen damaligen Rechtsanwalt im Januar 2010 hatte. Im Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 12.01.2010 (unnummerierte Anlage des Klägers) an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers werden die hier streitgegenständlichen Ansprüche erläutert mit dem Hinweis, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem Kläger und seinem Rechtsanwalt bekannt sei. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Aussage unzutreffend ist, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Allein der Einwand, dass der Kläger wegen der Komplexität des Insolvenzverfahrens und der Erbschaftsangelegenheit dieses nicht haben überblicken können, genügen nicht, um den Inhalt des Schreibens zu entkräften. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – wohl gerade wegen der Komplexität der Verhältnisse – anwaltlich beraten und vertreten war. Die Kenntnis seines Rechtsanwalts muss er sich aber ebenfalls gem. § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. |
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| Damit begann die Verjährungsfrist in jedem Fall am 31.12. 2010 zu laufen und endete am 31.12.2013. |
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| Bb) Eine Hemmung der Verjährung kommt unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht. |
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| (1) Zum einen liegen die Voraussetzungen für eine Hemmung gem. § 203 BGB nicht vor. Gem. § 203 BGB ist die Verjährung während Verhandlungen der Parteien über den Anspruch gehemmt, bis die eine oder andere Seite die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützt. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, aufgrund dessen der Gläubiger berechtigterweise annehmen darf, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Etwas anderes gilt dann, wenn der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Hier hat der Insolvenzverwalter des Klägers die streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 08.04.2009 geltend gemacht, am 06.09.2009 noch einmal über seinen Rechtsanwalt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies die Ansprüche jeweils zurück (Anlagen B 2 und B 4) und führte aus, dass er keine rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche sehe. Vielmehr stellte er die Kosten seiner Inanspruchnahme dem Insolvenzverwalter in Rechnung. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme von Verhandlungen aus, die Beklagten haben deutlich gemacht, dass sie keinerlei Spielraum für eine Einigung sehen. |
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| (2) Ferner scheidet eine Hemmung gem. § 206 BGB aus. Gem. § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden kann (Palandt, a.a.O., § 206 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers keine höhere Gewalt dar (BGH, Urteil vom 02.07.1963 – VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019). Dieser Entscheidung, die noch zum Konkursrecht ergangen ist, ist auch unter Geltung der Insolvenzordnung im Ergebnis zuzustimmen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Übergang seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO aus rechtlichen Gründen gehindert war, die – frühestens – am 26.10.2006 entstandene Rückzahlungsforderung geltend zu machen, da sie als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fiel, § 35 InsO. Ursache der fehlenden Einziehungsmöglichkeit des Klägers ist damit aber das bereits laufende Insolvenzverfahren, das letztlich auf die Zahlungsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen ist, die er zu vertreten hat. Insofern kann dahinstehen, ob die Insolvenz des Klägers auf einen Sportunfall oder sonstige widrige Umstände zurückzuführen ist. Es stellt eine Obliegenheitsverletzung und damit ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, dagegen keine ausreichende Vorsorge zu treffen. Zum anderen ist der Kläger durch die laufende Verjährung während des Insolvenzverfahrens keineswegs rechtlos gestellt. Der Insolvenzverwalter ist gem. § 148 InsO verpflichtet, die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gem. § 159 InsO ist er verpflichtet, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Geldforderungen sind einzuziehen (Andres/Leithaus, InsO, 3. Auflage 2014, § 159 Rn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erlös zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist; ein etwaiger Überschuss ist an den Insolvenzschuldner auszukehren, § 199 InsO. Nur soweit durch die Kosten der Verwertung ein Erlös für die Masse nicht zu erwarten ist, hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand freizugeben (Andres/Leithaus, a.a.O., § 159 Rn. 22). Verstößt der Insolvenzverwalter gegen diese Grundsätze, etwa indem er Geldforderungen weder einzieht noch freigibt, haftet er dem Insolvenzschuldner gem. § 60 InsO. Hier hat der Kläger also eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter. Schließlich ist dem Kläger auch vorzuwerfen, dass er – obwohl anwaltlich beraten – nach dem Schreiben der Rechtsanwälte H. vom 12.01.2010 nicht auf eine Freigabe der streitgegenständlichen Forderung gedrängt hat, sondern vielmehr den – in zeitlicher Hinsicht ungewissen – Abschluss des Insolvenzverfahrens abgewartet hat, bevor er die Forderung geltend gemacht hat. Die Annahme höherer Gewalt kommt daher nicht in Betracht. |
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| (3) Schließlich ist auch nicht von einer Hemmung der Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 819 Abs. 1 BGB ab Bösgläubigkeit der Beklagten auszugehen. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind rechtlich unzutreffend. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass die Beklagten ab Erhalt des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 08.04.2009 Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Einziehung der Vermächtnisse hatten und damit bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB waren, ergibt sich hieraus keine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. § 819 Abs. 1 BGB regelt die materiell-rechtlichen Folgen der Bösgläubigkeit, nämlich die verschärfte Haftung (z.B. den Verlust der Entreicherungseinrede), ersetzt aber nicht die von § 204 BGB geforderten Gläubigerhandlungen. Eine verjährungsunterbrechende Gläubigerhandlung hat der Kläger erstmals mit Einreichung der Klage im April 2014 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Forderungen aber bereits seit 31.12.2013 verjährt. |
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| B) Im Übrigen liegen aber auch die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor. |
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| Aa) Die Beklagten haben die Vermächtnisbeträge nicht durch Leistung des Klägers, sondern in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Mangels wirksamer Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 stellt die Überweisung der Vermächtnisbeträge keine Leistung des Klägers dar. Zwar wirkt eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht grundsätzlich auch zu Lasten des Erben (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.1992 – 2 W x 50/91, DNotZ 1993, 136) mit der Folge, dass aufgrund der Vollmacht vorgenommene Handlungen als Leistungen des Erben anzusehen sind. Hier war die Vollmacht des Beklagten Ziffer 1 jedoch mit dem Erbfall gem. § 117 InsO erloschen. § 117 InsO erfasst alle Vollmachten, die sich auf zur Masse gehörendes Vermögen beziehen, einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 InsO (Andres/Leithaus, a.a.O., § 117 Rn. 3). Dies entspricht dem Übergang der Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO. Dann müssen aber nicht nur die vom Insolvenzschuldner selbst erteilten Vollmachten, sondern auch die Vollmachten, die auf ihn im Wege der Universalsukzession durch Erbfall übergegangen sind, parallel zum Verlust der Verfügungsbefugnis über den nun in die Insolvenzmasse fallenden Nachlass erlöschen. |
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| Bb) Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Beträge jedoch mit Rechtsgrund erhalten. Der Kläger verkennt, dass es insofern auf die Wirksamkeit der Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 nicht ankommt. Die Kontovollmacht regelt nur die Handlungsbefugnis des Beklagten Ziffer 1 für den Kläger im Außenverhältnis, hier im Verhältnis zur Sparkasse, nicht aber die Frage des Behaltendürfens im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Für die Frage, ob ein rechtlicher Grund vorliegt, ist bei der Nichtleistungskondiktion entscheidend, ob der Erwerb im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des verletzten Rechts steht (BGH NJW 2012, 2034, Tz. 34, zitiert nach Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 44). Verletztes Recht kann hier nur die Erbenstellung des Klägers und damit der Wert des Nachlasses sein. Ein Widerspruch hierzu liegt vor, wenn der Nachlass zu Lasten des Klägers zu Unrecht verkürzt wurde. Dass ist hier der Fall, wenn die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse nicht vorlagen. Andernfalls war die Erbenstellung des Klägers ohnehin von vorneherein mit dem Vermächtnisanspruch der Beklagten beschwert, § 2147 BGB, die Vermächtnisauszahlung würde also im Einklang mit seiner gewillkürten Erbeinsetzung stehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nachlass in die Insolvenzmasse fiel und die Beklagten an sich ihre Forderungen zur Insolvenztabelle hätten anmelden müssen. Denn auch dann wäre es für die Berechtigung der Forderungen auf den Inhalt des Testaments angekommen. Hier lagen nach der Auffassung des Gerichts die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse vor. |
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| (1) Die Erbschaftssteuer des Klägers war nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen der Erblasserin abzuziehen, bevor die Höhe der Vermächtnisse berechnet wurde. |
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| Zwar hat der Bundesfinanzhof in einem obiter dictum ausgeführt, dass es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Erbfallschuld handele (BFH NJW 1993, 350 f.). Dem sind Teile der Literatur (Palandt, a.a.O., § 1967 Rn. 7; BeckOK BGB § 1967 Rn. 17) und der Rechtsprechung gefolgt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2006, 10 U 33/06, zitiert nach juris; OLG Köln, E. v. 07.05.2001, 2 Wx 6/01, MDR 2001, 1320). Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.1990, 15 W 493/89, MDR 1990, 1014 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2003, 20 W 35/02, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2010, 5 U 1116/10, zitiert nach juris). Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Die Erbschaftssteuerschuld trifft den Erben zwar in seiner Eigenschaft als Erbe, jedoch entsteht sie nicht notwendigerweise nur in seiner Person. Die Entstehung der Steuerschuld knüpft vielmehr an jeden einzelnen Erwerb von Todes wegen an (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 ErbStG) und kann daher auch in der Person von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten anfallen. Für die Erfüllung dieser Steuerschuld haftet der Erbe nicht. Daraus folgt, dass die Erbschaftssteuerschuld nicht in der Abwicklung der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB angelegt ist, der Nachlass also nicht mit der Erbschaftssteuerschuld belastet ist wie mit den anderen in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Verpflichtungen (OLG Hamm, a.a.O., S. 1015; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 4). Hinzu kommt, dass die Höhe der Erbschaftssteuer nach dem ErbStG vom Grad der Verwandtschaft abhängt, der individuell und erst nach der endgültigen Feststellung der Erben bestimmt werden kann (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 4). |
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| Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Erblasser eine Berücksichtigung der Erbschaftssteuer testamentarisch vorgesehen hat (OLG Hamm, a.a.O., S. 1015; im Ergebnis auch OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 61). Daran fehlt es hier aber entgegen der Auffassung des Klägers. Erbschaftssteuerschulden werden im Testament nicht erwähnt. Der Kläger meint, dass bereits aufgrund seiner Erbeinsetzung, die die Erblasserin in Kenntnis seiner finanziellen Schwierigkeiten getätigt habe, sowie der Änderung der Vermächtnisse in Prozentsätze des vorhandenen Geldvermögens seine Privilegierung dahingehend erkennbar wäre, dass er auch die anfallende Erbschaftssteuer nicht selbst bezahlen müsse, sondern diese vorab aus dem Nachlass zu begleichen sei. Dem folgt das Gericht nicht. Zwar ist zutreffend, dass durch die Änderung der festen Vermächtnisbeträge in Prozentsätze des vorhandenen Geldvermögens der Erbe davor geschützt wird, bei fehlender Liquidität des Nachlasses Vermögensgegenstände verwerten zu müssen, um die Vermächtnisansprüche zu erfüllen. Eine weitere Bevorzugung des Erben dahingehend, dass auch in seiner Person entstehende Ansprüche abzuziehen wären, ergibt sich daraus aber nicht. Dies wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Wäre die Erblasserin – wie der Kläger meint – davon ausgegangen, dass unter den Begriff der Erbfallschulden auch Erbschaftssteuerschulden fallen, wäre mangels Differenzierung im Testament nicht nur die Erbschaftssteuer des Klägers von dem Geldvermögen vorab zu begleichen gewesen, sondern auch die Erbschaftssteuern der Vermächtnisnehmer. Deren Höhe hängt aber gerade von der Höhe der Vermächtnisse ab, die erst nach Abzug der Erbfallschulden zu ermitteln ist. Es läge daher ein nicht lösbarer Zirkelschluss vor. Dass die Erblasserin mit dem Begriff der Erbfallschulden nur die Erbschaftssteuer des Klägers gemeint haben könnte, findet im Testament in keiner Weise Anklang. Die Behauptung des Klägers, des Testament spreche von Nachlassverbindlichkeiten des Erben, ist unzutreffend. Die vom Kläger angestrebte Auslegung der Vermächtnisanordnung ist daher mit der Andeutungstheorie nicht zu vereinbaren und abzulehnen. |
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| (2) Dass vor Auszahlung der Vermächtnisse die übrigen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich der Kosten für Beerdigung und Grab beglichen wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. |
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| Damit waren die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse erfüllt und die Beklagten haben die Vermächtnisbeträge im Verhältnis zum Kläger als Beschwerten der Vermächtnisse mit Rechtsgrund erhalten. |
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| 2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 840 BGB macht der Kläger noch seiner Klageumstellung nicht mehr geltend. Insofern konnte dahinstehen, ob diese verjährt waren gem. §§ 195, 199 BGB oder ob gem. § 852 BGB noch die Herausgabe der Bereicherung verlangt werden konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, insbesondere ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, nicht dargelegt und bewiesen hat. Unstreitig hatten die Beklagten von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Jahr 2006 noch keine Kenntnis. Zum anderen konnte von ihnen angesichts der unklaren Rechtslage nicht verlangt werden, dass sie bei Einziehung der Vermächtnisse hätte wissen können, dass Erbschaftssteuern nach z. T. vertretener Auffassung in der Rechtsprechung unter den Begriff der Erbfallschulden fallen. |
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| Nach alldem konnte die Klage gegen die Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf Rückzahlung der Vermächtnisbeträge keinen Erfolg haben. |
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| 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger den Beklagten Ziffer 1 auf Rückzahlung von 170,33 EUR in Anspruch nimmt. Insofern kommen ebenfalls nur bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Der Beklagte Ziffer 1 hat jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass er die 170,33 EUR nach Auflösung der Konten der Erblasserin in Erfüllung der Vermächtnisansprüche eingezogen und entsprechend der Vermächtnisquoten unter sich und den Beklagten Ziffer 2 und 3 aufgeteilt hat. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Dann gilt aber bereits das oben unter Ziffer II 1. Gesagte. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers ist bereits dem Grund nach nicht gegeben, da die Beklagten die Beträge mit Rechtsgrund erlangt haben. |
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| Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO. |
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