LG Memmingen 22 O 257/19- Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung

September 18, 2022

LG Memmingen 22 O 257/19, Endurteil vom 28.10.2019 – Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung

Tenor

LG Memmingen 22 O 257/19

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.971,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.066,11 € seit 18.07.2018 sowie aus 1943,32 € ab 9.3.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand LG Memmingen 22 O 257/19

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung der Klägerin.

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 21.3.2018 verstorbenen … aufgrund dessen vor einem Notar in Kalifornien beurkundeten Testaments vom 15.3.2017, das am 30.4.2018 vor dem Amtsgericht Memmingen eröffnet wurde

Dies ist nach mittlerweile erfolgter Vorlage des Erbscheins im Verfahren unstreitig geblieben. Der Erblasser verfügte über ein Girokonto bei der Beklagten, von dem diese im Dezember 2017 320.000 € auf ein neues Unterkonto “Aktivsparen” transferierte.

Zum Girokonto hatte der Erblasser der Klägerin am 26.10.2017 eine Kontovollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt. Außerdem erteilte er ihr im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vom 7.10.2017 Vollmacht zur Vermögenssorge. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf Anl. K 3 verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin und Kontobevollmächtigte zum Girokonto am 25.5.2018 und 17.6.2018 mit Fristsetzung zum 19.6.2018 auf die Gelder vom Unterkonto Aktivsparen zurückzutransferieren auf das Girokonto, was die Beklagte aber von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte, obwohl ihr das Testament und die Eröffnungsniederschrift vom 2.5.2018 (Anl. K6) vorgelegt wurde.

Die Klägerin beauftragte daraufhin den Klägervertreter der mit Schriftsatz vom 3.7.2018 der Beklagten erfolglos Frist bis 17.7.2018 zur Auszahlung setzte.

Die Klägerin behauptet, dass sie keine Weisung zur Umbuchung der Gelder und Eröffnung des Unterkontos erteilt habe, sondern lediglich unverbindlich gebeten habe entsprechende Unterlagen wegen einer geplanten Transferierung von 320.000 € zu übersenden.

Die Kontovollmacht vom 26.10.2017 erstrecke sich zudem auch auf das weisungswidrig eröffnete Unterkonto und auch aufgrund ihrer durch Vorlage des Testaments nachgewiesenen AIleinerbenstellung hätte die Beklagte die Auszahlung vornehmen müssen, erst recht aber aufgrund der am 17.6.2018 vorgelegten Vorsorgevollmacht.

Durch das weisungswidrige Verhalten sei ihr ein Schaden von 6.009,43 e entstanden in Gestalt der Erbscheinskosten von 1.470,00 € zuzüglich 43,40 € Fahrtkosten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem AG Memmingen, 389,52 € für die Zwischenfinanzierung fälliger Erbschaftssteuer für die Zeit vom 30.8. bis 18.10.2018, zusätzlicher Kontoführungsgebühren von Juli bis Oktober 2018 und 4.066,11 € Anwaltsgebühren (1,3fache Gebühr aus 331.000,72 € zzgl. Postpauschale und Mehrwertsteuer).

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.009,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.066,11 € seit dem 18. Juli sowie aus 1.943,32 € ab Rechtshändigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Eröffnung des Unterkontos “Aktivsparen” mittels Sparkassen App und Kontaktschreibers vom 20.12.2017 veranlasst habe, indem sie mitgeteilt habe, dass sich Herr … für das Aktivsparen entschieden habe, die Bank die erforderlichen Unterlagen übersenden und die Umbuchung vorbereiten solle. Hinsichtlich dem Wortlaut wird auf die Anlage B1 verwiesen.

Die Kontovollmacht erstrecke sich nur auf das Girokonto und nicht das Unterkonto, denn bei diesem sei eine Bevollmächtigung nicht zugelassen.

Die Vorlage des notariellen Testaments habe zum Nachweis der Alleinerbenstellung nicht genügt. Es sei der Beklagten nicht zumutbar anhand des ausländischen Testaments in englischer Sprache die Erbenstellung zuverlässig zu beurteilen.

Sie habe deshalb aus Sicherheitsgründen auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen. Auch die erst längere Zeit nach dem Tod vorgelegte Vorsorgevollmacht habe keine zuverlässige Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Klägerin erlaubt, da unklar gewesen sei wann und wie die Vollmacht zustandegekommen sei, ob sie vom Erblasser unterschrieben ist und welchen Umfang sie hat.

Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Fahrtkosten und die Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung für die Erbschaftssteue; ebenso dass wegen der Nichtauszahlung weitere Kontoführungsgebühren angefallen sind.

Der für die außergerichtliche Tätigkeit zugrundegelegte Streitwert sei überhöht und könne nicht aus 331.000,72 € berechnet werden, denn die Beklagte sei grundsätzlich zur Auszahlung bereit gewesen und habe lediglich zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weshalb nur die Kosten für den Erbschein als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hätten angesetzt werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 7.10.2019 vewiesen.

Gründe

LG Memmingen 22 O 257/19

Die Klage ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.

Die Beklagte war aufgrund der bestehenden Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht verpflichtet der Zahlungsanweisung der Klägerin Folge zu leisten und hat deshalb den ihr als zwischenzeitlich unstreitiger Alleinerbin infolge der verspäteten Auszahlung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

Ob die Vorlage des eröffneten kalifornischen Testaments zum Nachweis der Efrbenstellung ausreichte erscheint zwar zweifelhaft, nachdem diese in fremder Sprache verfasst und durchaus komplex ist, so dass es der Beklagten womöglich nicht zumutbar war sich hierauf zu verlassen. Allerdings kann dies letztendlich dahinstehen, denn die Beklagte hätte die Auszahlung bereits aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht vornehmen müssen.

1. Der als Anlage B1 vorgelegten Mitteilung der Klägerin an die Bankangestellte … kann noch kein definitiver Auftrag zur Eröffnung des Unterkontos “Aktivsparen” entnommen werden, denn danach sollte Frau … zunächst ausdrücklich nur alles vorbereiten, nicht aber bereits ausführen.

Dass die Klägerin weitergehende Anweisungen als aufgrund der Anlage B1 erteilt hätte, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Gelder wurden daher rechtswidrig transferiert und dadurch dem Zugriff der für das Girokonto bevollmächtigten Klägerin entzogen, weshalb die Beklagte schon aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit die Rücküberweisung auf das Girokonto, zu dem die Klägerin unstreitig Vollmacht hatte, schuldete.

Abgesehen davon erstreckt sich die Kontovollmacht für das Girokonto auch auf das zugehörige Unterkonto, denn als Unterkonto handelt es sich nicht um ein selbständiges Konto. Dass bezüglich dem Unterkonto “Aktivsparen” eine Bevollmächtigung im Übrigen vertraglich ausgeschlossen worden wäre durch die Beklagte, hat sie nicht bewiesen, jedenfalls dann aber konkludent zugelassen, nachdem sie nach eigenem Vortrag die Eröffnung des Kontos durch die Klägerin als Bevollmächtigte zugelassen hat.

2. Auch aufgrund der vorgelegten Vorsorgevollmacht hätte die Beklagte der Anweisung vom 25.5.2018 auf Auszahlung nachkommen müssen.

Eindeutig war die Klägerin dadurch zu Verfügungen über das Vermögen des Erblassers umfassend auch nach dessen Tod berechtigt. Die entsprechende Ziffer 4 der Vorsorgevollmacht ist umfassend und enthält keinerlei Einschränkung.

Auch weicht die Unterschrift des Vollmachtgebers nicht wesentlich ab von der von ihm bei der Beklagten hinterlegten Unterschrift (Anl. K2).

Dass er einmal den Vornamen abgekürzt und das andere Mal diesen ausgeschrieben hat, kann keine berechtigten Zweifel an seiner Urheberschaft hinsichtlich der Unterschrift begründen und auch dass die Vorsorgevollmacht nicht sofort vorgelegt wurde, begründet keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde.

Dementsprechend hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 22.6.2018 (Anl. B3) keine Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Urkunde geäußert und diese etwa zur Vorlage von Vergleichsunterschriften aufgefordert, sondern nur moniert, dass sie nicht prüfen könne, wann und wie die Vollmacht zustandegekommen sei, was aber für ihre Wirksamkeit völlig irrelevant ist.

Die Beklagte hat der Klägerin daher den der Klägerin infolge Verzugs entstandenen Schaden zu ersetzen.

3. Dies sind zunächst die Kosten für den Erbschein i.H.v. 1.470 € und zu einem kleinen Teil die Fahrtkosten zur Beantragung eines Erbscheins.

Für diese kann jedoch lediglich ein Betrag von geschätzt 5 € angesetzt werden, denn es wäre nicht erforderlich gewesen zur Beantragung nach Memmingen zu reisen, sondern die Beklagte hätte den Erbschein auch gem. § 25 III FamFG beim Amtsgericht in Augsburg beantragen können.

Soweit die Beklagte einwendet, dass bei einer Beantragung beim Notar dann aber wegen der Mehrwertsteuer ein höherer Betrag angefallen wäre, so greift dies nicht, denn die Klägerin hätte den Erbschein nicht bei einem Notar in Augsburg beantragen müssen, sondern dies auch beim Amtsgericht erledigen können, so dass keine Mehrwertsteuer für eine eidesstattliche Versicherung angefallen wäre.

Zur Überzeugung des Gerichts sind durch den Verzug schließlich 389,52 € Zinsen für eine Zwischenfinanzierung der fälligen Erbschaftssteuer aufgrund des Verzugs der Beklagten verursacht worden.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Bescheid des Finanzamts und der entsprechenden Abrechnung der Sparda-Bank in Anl. K11 und 18 über den gleichlautenden Betrag.

Auch der Vortrag der Klägerin, wonach sie für die Fortführung des Girokontos bei der Beklagten über vier Monate wegen der Nichtanerkennung ihrer Rechtsposition als Alleinerbin und Bevollmächtigte insgesamt 40,40 € aufbringen musste, ist angesichts der Anlage K19 und dem Kündigungsschreiben vom 17.6.2018 in Anl. K10 völlig glaubhaft und das Bestreiten der Beklagten insoweit unsubstantiiert. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten das Girokonto nicht länger fortgeführt hätte.

Auch die Anwaltskosten i.H.v. 4.066,11 € stehen der Klägerin in voller Höhe zu. Die Beklagte wendet insoweit zu Unrecht ein, dass der Gegenstandswert des Mandats sich nicht auf 331.000,72 € belaufen hätte, weil sie grundsätzlich zur Auszahlung des verlangten Betrages bereit gewesen sei, aber nur gegen Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Alleinerbenstellung.

Nach herrschender Meinung, der sich auch das Gericht anschließt, bleiben Gegenleistungen oder Zug um Zug zu erbringende Leistungen bei der Bemessung des Streitwerts bei einem Anspruch auf Herausgabe bzw. Zahlungsanspruch unbeachtlich

(vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, Rn 11 zu § 3 ZPO, Stichwort “Gegenleistung”, “Herausgabeklagen”, “Zug-um Zug-Leistungen”).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

LG Memmingen 22 O 257/19

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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