LG Memmingen 22 O 257/19- Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung

September 18, 2022

LG Memmingen 22 O 257/19 – Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung, Endurteil vom 28.10.2019 –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Beklagte (Bank) muss der Klägerin 5.971,03 € plus Zinsen zahlen.
  • Die restlichen Forderungen der Klägerin werden abgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Prozesskosten.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Begründung:

Streitgegenstand: Schadensersatzforderung der Klägerin aufgrund verspäteter Ausführung einer Zahlungsanweisung durch die Beklagte.

Hintergrund:

  • Die Klägerin ist Alleinerbin eines Erblassers, der ein Girokonto bei der Beklagten hatte.
  • Der Erblasser hatte der Klägerin Kontovollmacht und eine Vorsorgevollmacht erteilt.
  • Die Beklagte transferierte 320.000 € vom Girokonto auf ein Unterkonto „Aktivsparen“.
  • Die Klägerin forderte die Rücküberweisung des Geldes, was die Beklagte von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
  • Die Klägerin beauftragte einen Anwalt, der die Auszahlung erneut erfolglos forderte.
  • Die Klägerin machte Schadensersatz geltend für Erbscheinskosten, Fahrtkosten, Zwischenfinanzierung der Erbschaftssteuer, Kontoführungsgebühren und Anwaltskosten.

LG Memmingen 22 O 257/19- Schadensersatz aufgrund verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung

Entscheidung des Gerichts:

  • Die Klage ist teilweise begründet.
  • Die Beklagte hätte der Zahlungsanweisung aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht nachkommen müssen.
  • Die Eröffnung des Unterkontos „Aktivsparen“ erfolgte möglicherweise ohne ausdrückliche Anweisung der Klägerin.
  • Die Kontovollmacht erstreckte sich auch auf das Unterkonto.
  • Die Vorsorgevollmacht berechtigte die Klägerin zu Verfügungen über das Vermögen des Erblassers.
  • Die Beklagte muss der Klägerin den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersetzen.
  • Erstattungsfähig sind:
    • Kosten für den Erbschein.
    • Ein Teil der Fahrtkosten zur Beantragung des Erbscheins.
    • Zinsen für die Zwischenfinanzierung der Erbschaftssteuer.
    • Kontoführungsgebühren für das Girokonto.
    • Anwaltskosten in voller Höhe.
  • Die Gegenleistungen der Beklagten sind bei der Bemessung des Streitwerts unbeachtlich.
  • Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
  • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus der Zivilprozessordnung.

Fazit:

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin aufgrund der verspäteten Ausführung einer Zahlungsanweisung.

Die Beklagte hätte aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht der Klägerin früher nachkommen müssen.

Die Klägerin erhielt Ersatz für verschiedene Kosten, die ihr durch die Verzögerung entstanden waren.

RA und Notar Krau

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