LG München I 5 HK O 5697/09 – Beschlussanfechtung

September 3, 2022

LG München I 5 HK O 5697/09 – Beschlussanfechtung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Das Landgericht München I erklärte die Beschlüsse der Hauptversammlung der R… AG vom 2. März 2009 über die Umwandlung in eine GmbH,

die Bestellung des Geschäftsführers und des Beirats der GmbH für nichtig.

Die Nebeninterventionen wurden für zulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand und Gründe:

  • Hintergrund: Die R… AG plante eine Umwandlung in eine GmbH. In der Hauptversammlung vom 2. März 2009 wurden Beschlüsse zur Umwandlung, Bestellung des Geschäftsführers und des Beirats der GmbH gefasst. Mehrere Kläger, darunter Minderheitsaktionäre, fochten diese Beschlüsse an.
  • Anfechtungsbefugnis: Das Gericht stellte fest, dass alle Kläger anfechtungsbefugt waren, da sie ihre Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten und in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten bzw. vertreten waren.
  • Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses: Der Beschluss zur Umwandlung in eine GmbH wurde für nichtig erklärt, da er gegen das Gesetz verstieß.
    • Verstoß gegen § 124 AktG: Die Erhöhung der Barabfindung in der Hauptversammlung ohne vorherige Bekanntmachung verletzte das Informationsrecht der Aktionäre und führte zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
    • Verstoß gegen § 131 AktG: Die unzureichende Beantwortung einer Frage zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Formwechsel stellte eine Verletzung des Fragerechts der Aktionäre dar und führte ebenfalls zur Anfechtbarkeit.

LG München I 5 HK O 5697/09 – Beschlussanfechtung

  • Anfechtung der Beschlüsse zur Bestellung des Geschäftsführers und des Beirats: Diese Beschlüsse wurden ebenfalls für nichtig erklärt, da sie untrennbar mit dem nichtigen Umwandlungsbeschluss verbunden waren.
  • Anfechtung der Wahl des Versammlungsleiters: Die Klage gegen die Wahl des Versammlungsleiters wurde abgewiesen. Es lag kein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vor. Die Zahlung eines Honorars an den Versammlungsleiter stellte keine unzulässige Einlagenrückgewähr dar.
  • Zulässigkeit der Nebeninterventionen: Die Nebeninterventionen wurden für zulässig erklärt, da die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger hatten, da ein stattgebendes Anfechtungsurteil auch für sie Rechtskraft und Gestaltungswirkung entfaltet.

Fazit:

Das Gericht erklärte die Beschlüsse zur Umwandlung, Bestellung des Geschäftsführers und des Beirats für nichtig, da sie gegen das Gesetz verstießen.

Die Klage gegen die Wahl des Versammlungsleiters wurde abgewiesen.

Die Nebeninterventionen wurden für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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