Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch – OLG Bremen 3 W 14/23

Dezember 9, 2023

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch – OLG Bremen 3 W 14/23 – Beschl. v. 6.9.2023 – Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass bei der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, der den minderjährigen Nacherben schützt, die mit dem Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin angehört werden kann.

Dies erfordert keine Ergänzungspfleger oder familiengerichtliche Genehmigung, wenn die Verfügung des Vorerben nicht unentgeltlich ist, was jedoch nachzuweisen ist.

Das Grundbuchamt muss strenge Anforderungen an diesen Nachweis stellen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Beschreibung des Falles vor dem Oberlandesgericht Bremen

II. Kurze Zusammenfassung von RA Krau

  • Zusammenfassung der rechtlichen Entscheidung

III. Urteilstext

  • Beschreibung des Antrags auf Löschung des Nacherbenvermerks
  • Anhörung der minderjährigen Nacherben

IV. Gründe OLG Bremen 3 W 14/23

  • Hintergrundinformationen zum Fall
  • Eigentümerstellung des Beteiligten
  • Nacherben und Testamentsvollstreckung
  • Veräußerung des Grundstücks und Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks
  • Reaktion des Grundbuchamts
  • Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss
  • Zulässigkeit der Beschwerde
  • Unzulässiger Inhalt der Zwischenverfügung
  • Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit
  • Weiteres Verfahren und Anhörung der Mutter der minderjährigen Nacherben

V. Fazit

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem Urteilstext

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch – OLG Bremen 3 W 14/23 – Zum Urteilstext:

Beantragt der Kindesvater als befreiter Vorerbe die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, welcher dem Schutz seiner Kinder als minderjährigen Nacherben dient, kann auch die mit dem Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Nacherben angehört werden.

Sollte die mitsorgeberechtigte Kindesmutter die tatsächlichen Angaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben schlüssig beigebracht werden, bestätigen oder nicht bestreiten, dann kann hierin ein „tatsächliches Zugeständnis“ der Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben gesehen werden.

In einem solchen Fall läge weder die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor.

In diesem Fall wäre zur Anhörung der minderjährigen Nacherben weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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