nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22

März 4, 2024

nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Weder § 28 GBV noch die Datenschutz-Grundverordnung noch die Grundrechte begründen einen solchen Anspruch.

Die Rechtsprechung lehnt dies einstimmig ab.

Eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung der entsprechenden Regelungen kommt nicht in Betracht.

Die Offenlegung der gelöschten Eintragungen im Grundbuch dient dem öffentlichen Interesse und steht über dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Sachverhalt

B. Antrag der Beteiligten und Ablehnung durch das Grundbuchamt

C. Rechtsbeschwerde der Beteiligten

II. Entscheidung des Beschwerdegerichts

A. Verneinung des Umschreibungsanspruchs

B. Begründung für die Ablehnung

nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22

III. Rechtslage und Diskussion

A. Ausgangslage nach Löschung rechtmäßig zustande gekommener Zwangseintragungen

B. Unterschiedliche Auffassungen in der Rechtssprechung und Literatur

1. Möglichkeit eines Umschreibungsanspruchs bei verfassungswidriger Zwangseintragung

2. Diskussion um den Umschreibungsanspruch nach rechtmäßiger Zwangseintragung

C. Standpunkt des Beschwerdegerichts und Unterstützung der Gegenauffassung

D. Betrachtung der Rechtslage und Grundrechte

1. Verneinung einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 28 GBV

2. Kein Umschreibungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO

3. Fehlende Begründung eines Anspruchs aus den Grundrechten

IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

A. Rechtslage und Entscheidung des BGH

B. Kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung rechtmäßig zustande gekommener Zwangseintragung

Allgemein:

nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22

Die Umschreibung des Grundbuchblattes ist ein wichtiger Vorgang, bei dem die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie im Grundbuch geändert werden.

Dies kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein, z.B. bei einem Kauf, Verkauf, einer Schenkung, Erbschaft oder im Zuge einer Zwangsversteigerung.

Wer kann die Umschreibung beantragen?

Berechtigt zur Antragstellung sind in der Regel:

  • Der neue Eigentümer der Immobilie
  • Der bisherige Eigentümer, wenn er das Eigentum überträgt
  • Ein Notar, der mit der Beurkundung des Eigentumsübergangs beauftragt wurde
  • Ein Gläubiger im Rahmen einer Zwangsversteigerung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Grund der Umschreibung. In der Regel werden jedoch folgende Dokumente benötigt:

  • Antrag auf Umschreibung: Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden.
  • Nachweis des Eigentumsübergangs: Dies kann z.B. ein Kaufvertrag, ein Schenkungsvertrag, ein Erbschein oder ein Zuschlagsbeschluss bei einer Zwangsversteigerung sein.
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • ggf. weitere Unterlagen: Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, z.B. eine Löschungsbewilligung des bisherigen Eigentümers, eine Vollmacht oder eine Zustimmung des Ehegatten.

nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22

Wie läuft die Umschreibung ab?

  1. Antragstellung: Der Antrag auf Umschreibung wird beim zuständigen Grundbuchamt gestellt.
  2. Prüfung der Unterlagen: Das Grundbuchamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  3. Eintragung im Grundbuch: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
  4. Mitteilung an den neuen Eigentümer: Der neue Eigentümer erhält eine Mitteilung über die erfolgte Umschreibung.

Kosten:

Für die Umschreibung des Grundbuchs fallen Gebühren an.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert der Immobilie und dem Umfang der Eintragung.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Umschreibung des Grundbuchs ist in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
  • In manchen Fällen kann eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, um den Anspruch des neuen Eigentümers zu sichern.
  • Bei Unstimmigkeiten im Grundbuch kann eine Grundbuchberichtigung beantragt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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