nach Löschung rechtmäßig zustande gekommene Zwangseintragung im Grundbuch kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes – BGH V ZB 17/22
Weder § 28 GBV noch die Datenschutz-Grundverordnung noch die Grundrechte begründen einen solchen Anspruch.
Die Rechtsprechung lehnt dies einstimmig ab.
Eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung der entsprechenden Regelungen kommt nicht in Betracht.
Die Offenlegung der gelöschten Eintragungen im Grundbuch dient dem öffentlichen Interesse und steht über dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen.
I. Einleitung
A. Sachverhalt
B. Antrag der Beteiligten und Ablehnung durch das Grundbuchamt
C. Rechtsbeschwerde der Beteiligten
II. Entscheidung des Beschwerdegerichts
A. Verneinung des Umschreibungsanspruchs
B. Begründung für die Ablehnung
III. Rechtslage und Diskussion
A. Ausgangslage nach Löschung rechtmäßig zustande gekommener Zwangseintragungen
B. Unterschiedliche Auffassungen in der Rechtssprechung und Literatur
1. Möglichkeit eines Umschreibungsanspruchs bei verfassungswidriger Zwangseintragung
2. Diskussion um den Umschreibungsanspruch nach rechtmäßiger Zwangseintragung
C. Standpunkt des Beschwerdegerichts und Unterstützung der Gegenauffassung
D. Betrachtung der Rechtslage und Grundrechte
1. Verneinung einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 28 GBV
2. Kein Umschreibungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO
3. Fehlende Begründung eines Anspruchs aus den Grundrechten
IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
A. Rechtslage und Entscheidung des BGH
B. Kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung rechtmäßig zustande gekommener Zwangseintragung
Die Umschreibung des Grundbuchblattes ist ein wichtiger Vorgang, bei dem die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie im Grundbuch geändert werden.
Dies kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein, z.B. bei einem Kauf, Verkauf, einer Schenkung, Erbschaft oder im Zuge einer Zwangsversteigerung.
Wer kann die Umschreibung beantragen?
Berechtigt zur Antragstellung sind in der Regel:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Grund der Umschreibung. In der Regel werden jedoch folgende Dokumente benötigt:
Wie läuft die Umschreibung ab?
Kosten:
Für die Umschreibung des Grundbuchs fallen Gebühren an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert der Immobilie und dem Umfang der Eintragung.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.