Nachlassgerichtliche Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft – OLG Brandenburg 3 W 17/23

August 26, 2023

Nachlassgerichtliche Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft – OLG Brandenburg 3 W 17/23 – §§ 1960 + 1915 + 1821 BGB

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) 3 W 17/23 hat die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 30.01.2023 abgelehnt.

Das Amtsgericht hatte die nachlassgerichtliche Genehmigung für den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Waldgrundstücks verweigert, da kein besonderer Grund vorlag, da der Nachlass über ausreichend liquide Mittel verfügte und keine unmittelbare Gefahr für eine Wertminderung bestand.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung habe.

Es sah keine besonderen sachlichen Gründe für den Verkauf und wies die Beschwerde daher zurück.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben, und der Wert des Verfahrens beträgt 10.000 €.

Nachlassgerichtliche Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft – OLG Brandenburg 3 W 17/23 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Beschwerde des Nachlasspflegers

B. Verweigerung der nachlassgerichtlichen Genehmigung durch das Amtsgericht

C. Bestätigung der Entscheidung durch das OLG Brandenburg

II. Hintergrund und Fakten

A. Tod des Erblassers

B. Bestellung des Nachlasspflegers

C. Grundstückskaufvertrag zwischen dem Nachlasspfleger und einem Dritten

D. Verweigerung der Genehmigung durch das Nachlassgericht

III. Rechtliche Aspekte und Argumente

A. Ermessensentscheidung bei nachlassgerichtlicher Genehmigung

B. Pflichten des Nachlasspflegers zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

C. Vorrang der Nachlasssicherung vor Vermehrung

D. Notwendigkeit besonderer sachlicher Gründe für den Grundstücksverkauf

E. Liquiditätsstatus des Nachlasses

F. Risiko einer Wertminderung und illegale Holzeinschläge

G. Zweckmäßigkeit des Verkaufs

IV. Entscheidung des OLG Brandenburg

A. Bestätigung der Verweigerung der Genehmigung

B. Fehlen besonderer sachlicher Gründe

C. Betonung des Erhalts von Grundvermögen

D. Kein zwingender Bedarf an einem Verkauf

V. Kosten des Beschwerdeverfahrens

A. Tragung durch die unbekannten Erben

B. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

VI. Schlussfolgerung

A. Bedeutung der Entscheidung

B. Einordnung der Rechtsgrundlagen

C. Ausblick auf die weitere Entwicklung

Tenor

  1. Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 30.01.2023, Az. 8 VI 182/17, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben.
  3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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