Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
OLG 15 W 413/14
I.)
Die Erblasserin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann, B, vier Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 4). Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des Beteiligten zu 4).
Die Eheleute B+Q waren in ehelicher Gütergemeinschaft Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO, dessen Grundstücke im Grundbuch von N Blatt ## eingetragen sind.
OLG 15 W 413/14
Die Eheleute haben mehrere letztwillige Verfügungen errichtet. Zunächst ließen sie am 08.12.1975 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden. Die dortigen Regelungen lauten wie folgt:
„Wir setzen uns hiermit gegenseitig dergestalt zu Erben ein, dass der Überlebende von uns den Zuerstversterbenden allein und ausschließlich beerbt.
Nach dem Ableben des Letztlebenden von uns soll der von der Ehefrau stammende Hof i.S. der Höfeordnung in N eingetragen im Grundbuch Blatt 00##, unserem ältesten Sohn R als Hoferbe zufallen.
Der von dem Ehemann stammende landwirtschaftliche Grundbesitz in E soll den übrigen Kindern zu gleichen Teilen zufallen. Es soll jedoch der überlebende Ehegatte berechtigt sein, auch eine andere Erbfolge in den N Hof und das übrige Vermögen anzuordnen unter gerechter Berücksichtigung der Abfindung für die Kinder.“
Am 25.03.1992 errichteten die Eheleute ein handschriftliches, von beiden unterschriebenes Ehegattentestament, das in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet:
„Detaillierter Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testamentes, letzten Willen vom 8.12.1975 …
Unser landwirtschaftliche Grundbesitz, Wohnhaus, Garagen, Hausgrundstück in B-Straße17, X-E eingetragen im Grundbuch von E Band 5 Blatt ### soll unseren drei Töchtern P, J u. S zu gleichen Teilen als Erben, Abfindung durch Vermächtnis, Schenkung wie folgt zufallen.
Für den landwirtschaftlichen Grundbesitz u. Mietswohnhaus in X E machen wir jetzt eine Teilungsanordnung durch Vermächtnis. Es sollen auch die Wertpapiere u. Barmittel zu gleichen Teilen an die Töchter P, J und S geteilt werden. Aus dem Nachlass müssen zunächst die Kosten für die Beerdigung bezahlt werden, bevor es an das Verteilen geht.
Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke, die die Erben im Vermächtnistestament zugeteilt erhalten haben, soll ein Wertausgleich stattfinden u. es soll als dessen Vorbehaltsgut gelten.
Auch machen wir eine Teilungsanordnung für unsere Bauplätze im Grundbuch von T No.x No.x No.x No.x No.x Flurstück x Lage M. Die Teilungsanordnung/Vermächtnisanordnung soll wie folgt sein
1.Tochter P … wird mit den nachstehende bezeichneten Grundstücken abgefunden …..
2.Tochter J … wird mit den nachstehend bezeichneten Grundstücken abgefunden …
3.Tochter S … wird mit den nachstehend bezeichneten Grundstücken abgefunden …
Die zwei Bauplätze GrundstückeGrundbuch T No x und 7 Bauplatz No.xxx + xxx Flur x Lage M Sollen zu gleichen Teilen an die Töchter P, J u. S geteilt werden, durch Wertausgleich.
….“
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Am 23.11.1997 errichteten die Eheleute ein weiteres handschriftliches, gemeinschaftliches Testament, das in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet:
„Unser landwirtschaftlicher Grundbesitz, Wohn-Mietshaus, Garagen, Hausgrundstück in B-Straße17, X-E eingetragen im Grundbuch von E Band 5 Blatt ### soll unsern drei Töchtern P, J u. S zu gleichen Teilen als Erben, Abfindung durch Vermächtnis (Schenkung) wie folgt zufallen.
Für den landwirtschaftlichen Grundbesitz u. Mietswohnhaus in X E machen wir jetzt eine Teilungsanordnung durch Vermächtnis. Es sollen auch die Wertpapiere u. Barmittel zu gleichen Teilen an die Töchter P, J und S geteilt werden.
Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke, die die Erben im Vermächtnistestament zugeteilt erhalten haben, soll ein Wertausgleich stattfinden.
Auch machen wir eine Teilungsanordnung für unsere Bauplätze im Grundbuch von T No.x Flurstück x Lage M.
Die Teilungsanordnung (Vermächtnisanordnung) soll wie folgt sein
1.Das Hausgrundstück Wohnhaus u. Garagen B-Straße17 X-E … sollen unsere Töchter P, J u. S zu gleichen Teilen erhalten. Tochter P soll auch das Grundstück Gemarkung Flur E H Flurstück No.xx Kulturart Acker … und das Grundstück Bauplatz Grundbuch T No.x Flur x No.xxx Lage M erhalten. Tochter S soll auch das Grundstück Gemarkung Flur X (T2) Flurstück No.x … u. das Grundstück Bauplatz Grundbuch T No.x Flur x Bauplatz No.xxx Lage M erhalten.
Die zwei BauplatzGrundtücke Grundbuch T No.x u. x Bauplatz No.xxx u. No.xxx Flur x sollen unsere drei Töchter P, J u. S zu gleichen Teilen zufallen.bei einem Verkauf.
Tochter J wird mit den nach… (?) bezeichneten Grundstück abgefunden.
1.Gemarkung Flur E,E2, Flurstück No.xxx Kulturart Acker, Größe:…
ist der Scheunenplann mit Scheune.“
Im Jahre 1998 schlossen die Eheleute B+Q mit dem Beteiligten zu 4) einen Hofübergabevertrag, der die im Grundbuch von N Blatt ## verzeichneten Grundstücke (mit Ausnahme eines Teilstücks) umfasste, zunächst allerdings nicht zur Ausführung gelangte. Im Jahre 2002 schlossen sie einen Ergänzungsvertrag, nach welchem nunmehr alle Hofgrundstücke von der Übertragung erfasst sein sollten. Beide Verträge wurden durch das Landwirtschaftsgericht genehmigt und führten zur Umschreibung der Hofgrundstücke auf den Beteiligten zu 4).
OLG 15 W 413/14
Am 21.11.2003 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Am 18.12.2003 errichtete die Erblasserin eine weitere handschriftliche Verfügung, die wie folgt lautet:
„Nachtrag
zu meinen letztwilligen Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom 25.3.92 und vom 23.11.1997
ergänze ich, daß unser Sohn R die Grünfläche Gemarkung N Flur x, Flurstück xxx, das zu 2/5 in Gütergemeinschaft B und Q zu 1/5 R gehört, erhalten soll.
Sollten unsere Töchter keine leiblichen Abkömmlinge haben, so sollen folgende Grundstücke aus dem Grundbesitz in X-E an unsere Töchter als Vorerben gehen.
1)Grundstück Gemarkung Flur E H, Flurstück Nr.xx Kulturart Acker, Größe 3 ha 85 ar 27 qm
2)Grundstück Gemarkung Flur X T2 Flurstück Nr.x Kulturart Acker Größe 2 ha 85ar 27 qm
3)Grundstück Gemarkung Flur E E2 Flurstück Nr.xxx Kulturart Acker Größe 1 ha 85 ar 27 qm Scheunenplan mit Scheune
Nacherbe soll unser Enkel K werden.“
Beim Ableben der Erblasserin waren an Grundbesitz noch folgende Immobilien im Eigentum der Erblasserin:
1) Amtsgericht X, Grundbuch von E Blatt ###
Gem. E Flur x Flurstück xxx (E2)
Gem. E Flur x Flurstück xxx (B-Straße17)
Gem. E Flur xx Flurstück xx (H)
Gem. X Flur xx Flurstück x (T2)
2) Amtsgericht Warstein Grundbuch von N Blatt ##
je 2/5 Miteigentumsanteil an Gem. N Flur x Flurstücke xxx und xxx
3) Amtsgericht Warstein Grundbuch von T Blatt xxx
Gemarkung T Flur x Flurstück xxx (Bauplatz).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie und ihre Schwestern als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Die Beteiligten zu 4) und 5) haben dem Antrag u.a. unter Hinweis auf das Einzeltestament vom 18.12.2003 widersprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die für die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der Beschwerde.
II.)
OLG 15 W 413/14
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 4) beschwerdebefugt, da er für sich eine Miterbenstellung in Anspruch nimmt, welche durch den in Aussicht genommenen Erbschein negiert würde.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, da das Amtsgericht die für die Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen, soweit dies der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, zu Recht für festgestellt erachtet hat.
Zutreffend hat das Amtsgericht seine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bejaht. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts setzt nach § 18 Abs.2 HöfeO jedenfalls voraus, dass zu dem in Frage stehenden Nachlass ein Hof im Sinne und Im Geltungsbereich der HöfeO gehört (BGH NJW 1988, 2739). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne der zum Nachlass zählenden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden.
Maßgebend ist allein, ob diese Grundstücke nach Maßgabe des § 2 HöfeO als Bestandteile eines Hofes anzusehen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Grundstücke stehen seit der Umschreibung der im „Hofgrundbuch“ verzeichneten Grundstücke auf den Beteiligten zu 4) nicht mehr im Eigentum des Hofeigentümers, so dass die Voraussetzungen des § 2 lit.a Halbsatz 1 HöfeO spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind.
OLG 15 W 413/14
In der Sache teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich den gemeinschaftlichen Testamenten der Eheleute B+Q und der Einzelverfügung der Erblasserin zwar eine Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichberechtigten Miterbinnen entnehmen, sich hingegen keine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 4) feststellen lässt.
Das notarielle Ehegattentestament aus dem Jahre 1975 bestimmte den Beteiligten zu 4) zum Hoferben, die Beteiligten zu 1) bis 3) hingegen zu Erben des weiteren Vermögens. Dabei kann dahinstehen, dass die Bedenkung hier nicht hinsichtlich des „übrigen Vermögens“, sondern hinsichtlich einzelner Gegenstände erfolgte. Denn aus den gemeinschaftlichen Nachträgen zu diesem Testament aus den Jahre 1992 und 1997 wird deutlich, dass die Eheleute die Beteiligten zu 1) bis 3) mit dem gesamten Vermögen bedenken wollten, das sie als hoffrei betrachteten.
Dies kann unbeschadet der Auslegungshilfsregel des § 2087 Abs.2 BGB nur als allgemeine Erbeinsetzung neben der Hoferbfolge verstanden werden. Soweit der Beteiligte zu 4) in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut abstellen will, wonach es sich jeweils um Vermächtnisanordnungen oder Teilungsanordnungen gehandelt habe, ist dies verfehlt.
Die Begriffe Erbe, Abfindung, Vermächtnis und Teilungsanordnung werden in den Testamentsnachträgen wechselweise nebeneinander, alternativ und kumulativ verwandt. Hieraus wird deutlich, dass die Testatoren den rechtlichen Gehalt der Fachausdrücke nicht kannten, die Verwendung dieser Fachbegriffe für die Auslegung also gerade nicht maßgebend sein kann.
OLG 15 W 413/14
Auch auf den Übergabevertrag aus dem Jahre 1998 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Allerdings hat sich die Einsetzung des Beteiligten zu 4) zum Hoferben hierdurch erledigt, da die sachgleichen Rechtsfolgen (vgl. § 7 Abs.1 S.1 HöfeO) durch den Vertrag bereits zu Lebzeiten herbeigeführt wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen der Eheleute B+Q eine (Mit-)Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) hinsichtlich des nach allgemeinem Recht zu vererbenden Vermögens nicht vorsehen.
Ob er sich in dem Übergabevertrag für abgefunden erklärt hat, ist ebenfalls unerheblich, da er neben der Erbeinsetzung seiner Schwestern nur dann Miterbe sein kann, wenn eine entsprechende positive Verfügung zu seinen Gunsten vorliegen würde. In den gemeinschaftlichen Testamenten wird eine solche jedoch nicht einmal angedeutet, vielmehr bleibt der Beteiligte zu 4) dort unerwähnt.
Auch das Einzeltestament der Erblasserin vom 18.12.2003 enthält keine solche Erbeinsetzung des Beteiligten zu 4). Diesem wird hier lediglich der 2/5-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung N Flur x Flurstück xxx zugewandt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 2) (Schriftsatz vom 22.08.2014 in 4 VI 63/14; Blatt 38ff) handelt es sich insoweit um eine Wiese, die an Hofflächen angrenzt.
Danach handelt es sich offensichtlich um eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die nicht nur sprachlich, sondern auch vom gedanklichen Ansatz her auf den Gegenstand beschränkt ist. Da dieses Grundstück bzw. der insoweit zugewandte Miteigentumsanteil, stellt man die Größe aller zum Nachlass zählenden Grundstücke in Rechnung, auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes ausmachen kann, liegt hierin, jedenfalls in Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs.2 BGB, lediglich ein Vermächtnis, das für den Inhalt des zu erteilenden Erbscheins ohne Bedeutung ist.
OLG 15 W 413/14
Nicht zu prüfen hat der Senat die Frage, ob die ergänzende Anordnung der Erblasserin in dem Testament vom 18.12.2003 betr. die (beschränkte) Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 5) durch die (bedingte) Freistellungsklausel in dem Ehegattentestament vom 08.12.1975 gedeckt und damit wirksam ist. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass es eine gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung rechtlich nicht geben kann, so dass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit, die dem Senat jedenfalls nicht völlig abwegig erscheint, einer ergänzenden Auslegung zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfte (§ 2084 BGB).
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) hin hat der Senat diese Fragen allerdings nicht zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt (Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619ff; sowie allg. Senat OLGR 2007, 221ff; KG OLGZ 1991, 396, 399). Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein kann, prüft das Beschwerdegericht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
An diesem Grundsatz hält der Senat auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des BayObLG (vgl. NJW-RR 2000, 962f m.w.N.) fest. Richtig ist zwar, dass für das Erbscheinsverfahren die Besonderheit gilt, dass das Nachlassgericht gemäß § 2359 BGB einen Erbschein nur erteilen darf, wenn es in jeder Hinsicht von den Voraussetzungen der zu bescheinigenden Erbfolge überzeugt ist. Andererseits liegt bei der hier interessierenden Sachverhaltskonstellation aber bereits ein Feststellungsbeschluss vor, weil sich das erstinstanzliche Gericht eben diese Überzeugung gebildet hat.
OLG 15 W 413/14
Die Befugnis, das Beschwerdegericht mit der Sache zu befassen, ist nach § 59 FamFG an die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte gebunden. Ist diese Rechtsbeeinträchtigung auf einen bestimmten, abgrenzbaren Aspekt der Erbfolge beschränkt, insbesondere also die Miterbenstellung des Beschwerdeführers, so ist nicht einsichtig, wieso auf seine Beschwerde hin eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung stattfinden soll.
Entgegen der Argumentation des BayObLG geht es insoweit nicht um die Frage, inwieweit ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel willentlich auf einen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränken könnte, sondern darum, ob die gesetzliche Regelung der Beschwerdezulässigkeit auch eine inhaltliche Beschränkung des Prüfungsumfangs beinhaltet. Hiervon geht der Senat mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie unter voller Würdigung des Zwecks eines Erbscheinsverfahrens aus.
Gerade in Fragen der Testamentsauslegung ist nicht zu bestreiten, dass hier Wertungsspielräume bestehen, verschiedene Beteiligte, aber auch verschiedene Gerichte daher mit guten Gründen unterschiedliche Meinungen vertreten können. Nimmt aber ein Beteiligter, der durch einen bestimmten Teil der erstinstanzlichen Auslegung belastet ist, diese hin, indem er kein Rechtsmittel einlegt, so kann dies zwar unterschiedliche Gründe haben, aber eben auch darauf beruhen, dass er die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt aus Sachgründen akzeptiert.
Mit dem Zweck des Erbscheinsverfahrens, die Erbfolge (ohne Rechtskraftwirkung) auf möglichst schnellem und kostengünstigem Wege zugunsten der Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens zu klären, ist es dann aber nicht zu vereinbaren, wenn ein anderer Beteiligter, der nur durch einen (anderen) abgrenzbaren rechtlichen Aspekt der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen Rechten betroffen ist, eine darüberhinausgehende Überprüfung durch das Beschwerdegericht erzwingen könnte.
OLG 15 W 413/14
Da der Beteiligte zu 4) sein Beschwerderecht alleine daraus herleiten kann, dass der angefochtene Feststellungsbeschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als Miterbe negiert, ist vorliegend alleine zu prüfen, ob er Miterbe ist. Die Frage, ob der Beteiligte zu 5) wirksam zum Nacherben eingesetzt worden ist, betrifft rechtlich allein diesen, welcher jedoch keine Beschwerde erhoben hat.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs.1, 40 GNotKG. Der Senat geht insoweit gemäß § 40 GNotKG von dem Nachlasswert aus, legt dem Beschwerdewert jedoch nur das durch den Antrag umrissene Beschwerdeinteresse des Beteiligten zu 4) von ¼ des Nachlasswertes zugrunde.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs.2 FamFG) zugelassen, da die Auffassung des Senats betr. die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdebefugnis des jeweiligen Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unbestritten ist. Eine Beschränkung der Zulassung auf einen rechtlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes (BGH FG Prax 2012, 121) kommt hier nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
OLG 15 W 413/14