OLG Brandenburg 1 AR 13/21 (SA Z)

August 2, 2022

OLG Brandenburg 1 AR 13/21 (SA Z) – Zuständigkeit Bestellung eines Nachlasspflegers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin wohnte bis kurz vor ihrem Tod in Königs Wusterhausen, zog dann in ein Hospiz in L… und verstarb dort.
  • Mehrere Verwandte schlugen die Erbschaft aus.
  • Die Wohnungsbaugenossenschaft beantragte die Bestellung eines Nachlasspflegers, um Ansprüche geltend zu machen.
  • Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren nach Königs Wusterhausen.
  • Das Amtsgericht Königs Wusterhausen lehnte die Übernahme ab.
  • Das Amtsgericht Brandenburg legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Klärung der Zuständigkeit vor.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

OLG Brandenburg 1 AR 13/21 (SA Z) – Zuständigkeit Bestellung eines Nachlasspflegers

  • Das Oberlandesgericht ist zuständig, den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
  • Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, da beide Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
  • Zuständig ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
  • Die Bindungswirkung kann nur ausnahmsweise entfallen, z.B. bei Verletzung höherrangigen Rechts oder objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters.
  • Der Verweisungsbeschluss hält diesen Anforderungen stand.
  • Eine Anhörung der Beteiligten zur Zuständigkeitsfrage war nicht erforderlich, da nur der Nachlass beteiligt ist. Eine mögliche Beteiligte wurde angehört.
  • Der Verweisungsbeschluss entbehrt nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Königs Wusterhausen.
  • Die Annahme eines Fortbestands dieses Aufenthalts ist vertretbar, obwohl sie in ein Hospiz zog.
  • Die Dauer des Aufenthalts im Hospiz und die sozialen Beziehungen sind zu berücksichtigen.
  • Da die Erblasserin erst kurz im Hospiz war, ihre Wohnung nicht aufgegeben hatte und ihr Aufenthaltswille unbekannt ist, ist die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Königs Wusterhausen vertretbar.
  • Es gibt keine Anhaltspunkte für einen anderen Gerichtsstand, insbesondere keinen Bezug zu Brandenburg an der Havel.
  • Der Verzicht auf weitere Aufklärung stellt allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, macht die Entscheidung aber nicht offensichtlich unhaltbar.

Fazit: Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist zuständig. Die Entscheidung beruht auf der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und der vertretbaren Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Königs Wusterhausen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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