OLG Brandenburg 3 W 113/22

Mai 9, 2023


OLG Brandenburg 3 W 113/22, gemeinschaftliches Testament, Erteilung eines Erbscheins, Ersatzerben, Nachlassgericht

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 01.07.2022 – 60 VI 680/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.

Gründe

OLG Brandenburg 3 W 113/22
I.

Mit Antrag vom 30.08.2021 begehrt die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist.

Die Erblasserin hat gemeinsam mit ihrem am … 2005 vorverstorbenen Ehemann am 29.04.1991 ein notarielles Testament errichtet, mit dem sich die Ehegatten wechselseitig jeweils zu ihrem Alleinerben und – ihre Ehe blieb kinderlos – ihre Mütter, E… B… und E… C…, zu jeweils 1/2 als Schlusserbinnen eingesetzt haben.

Nach § III des notariellen Testaments sollten für den Fall des Versterbens eines Erben dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten.

Die Mütter sind vorverstorben. Von der Mutter der Erblasserin stammt der am … 2020 vorverstorbene Sohn G… M… (der Bruder der Erblasserin) ab, dessen Tochter die Beteiligte zu 3 ist. Der Beteiligte zu 2 ist ein weiterer Sohn der E… B….

In § IV des notariellen Testaments haben die Ehegatten dem jeweils Überlebenden das Recht eingeräumt, das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern oder in anderer Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen.

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Erbscheinsantrags auf ein Testament vom 07.12.2016, das folgenden Wortlaut hat:

„Testament

Der von mir eingesetzte Erbe soll folgende Vermächtnisse erfüllen.

  1. Frau B… W… … . Sie übernimmt das gesamte Anwesen mit Nebenbauten Seitenhaus u. Garagentrakt. … (X1) OT (X2), … 25.
  2. D… M… … VRB-Vertrag 80.00 s. Vertrag
  3. C… K… … 20.000 €
  4. J… K… … 20.000 €
  5. M… K … … 20.000 €
  6. S… K … … 30.000 €
  7. F…-R…, R… … 10.000 € Zu 1. Frau B… W… übernimmt 100.000 € Beerdigung -/ 46.000 €

Auffüllung des Grabes, neue u. zusätzl. Beschriftung bzw. Veränderungen

Grabrede – verantwortl. Frau R… – bei Fa. Steinmetzmeisterin G… (X1)

  • Fr. B… W…

Grabstätte Kauf (X1) Stadt

  • 1 –

Testament

Herrn K…-D… M… … überschreibe ich die 3 Anteile am Hausgrundstück …weg 16 in (X2).

Das Grundstück W… Flur 3, Flurstück. 162 Gemeinde (X1)/T… F… geht an Herr K… B… …

Das Brachland (X1), … 2, Herr und Frau L… beabsichtigen die Übernahme von Flurstück 283/2 + 283/3 – vereinbarte Preis ist einzuziehen und die notarielle Beglaubigung kann danach erfolgen. Mein Einverständnis liegt vor.

Mein Auto vermache Herrn K…-D… M… –

7.12.2016 (Unterschrift)

  • 2 –

Testament

Das Restguthaben auf den Konten ist für die Begleichung von offenen Forderungen zu verwenden. Der Geldbetrag, der als Endbetrag festgestellt wird ist an das Kinderbetreuungsheim … bei (X1) Krs TF zu überweisen.

Frau K… ist durch mich ermächtigt die mögliche Zahlung an das Heim abzufordern.

7.12.2016

(Unterschrift)

  • 3 -“.

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Der Beteiligte zu 2 tritt der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen. Er meint, er sei Schlusserbe aufgrund des notariellen Testaments vom 29.04.1991.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 01.07.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin die Antragstellerin testamentarisch zu ihrer Alleinerbin bestimmt habe. Zwar dürfe die Erblasserin an das notarielle Testament vom 29.04.1991 wegen der Regelung in dessen § IV nicht gemäß § 2271 BGB gebunden gewesen sein.

Auch könne dahinstehen, ob die von der Antragstellerin in Bezug genommene Verfügung formal wirksam gemäß §§ 2064, 2247 BGB errichtet worden sei, obwohl die erste Seite (anders als die beiden nachfolgenden Seiten) nicht von der Erblasserin datiert und unterzeichnet worden und die Seiten 2 und 3 jeweils mit „Testament“ überschrieben seien.

Denn die geltend gemachte Alleinerbenstellung könne der Verfügung selbst bei unterstellter Wirksamkeit nicht entnommen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung der Antragstellerin als Alleinerbin fehle. Vielmehr bliebe bei der von der Erblasserin gewählten Formulierung „der von mir eingesetzte Erbe“ offen, wer damit gemeint sei. Die Verfügung, die sich nur zu den von dem Erben zu erfüllenden Vermächtnissen verhalte, setze ihrem Wortlaut nach vielmehr eine zeitlich vorangegangene Erbenbestimmung voraus.

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Die Erbenbestimmung in dem notariellen Testament vom 29.04.1991 könne wohl nicht gemeint sein, da damit mehrere Erben eingesetzt worden seien. Etwaige mündliche Erklärungen der Erblasserin hätten mangels Wahrung der Form keine wirksame Erbeinsetzung begründen können.

Auch wenn der Antragstellerin mit dem Wohngrundstück und einem Betrag von 100.000 € ein erheblicher Anteil des Vermögens der Erblasserin habe zukommen sollen, stellten diese Zuwendungen in Anbetracht der anderweitig zugedachten Grundstücks-, Fahrzeug- und Geldvermögenswerte nicht das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar, so dass die Antragstellerin – auch nicht entgegen der eindeutigen Bezeichnung der Zuwendung als Vermächtnis – als Alleinerbin angesehen werden müsse.

Allein der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Inhalt der Verfügung zusammen mit einer weiteren Person für die Beerdigung der Erblasserin habe Sorge tragen sollen, könne in dem vorgenannten Kontext nicht die Erbeinsetzung begründen. Ebenso wenig lasse sich aus der von der Erblasserin der Antragstellerin notariell erteilten Generalvollmacht vom 24.01.2020 eine Erbeinsetzung herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, das Amtsgericht habe die in der Verfügung vom 07.12.2016 genannten Personen zu einem Anhörungstermin laden müssen, um zu eruieren, ob diese mit einer Alleinerbenstellung der Antragstellerin einverstanden seien. Denn den übrigen Zuwendungsempfängern ginge es nur um die Erfüllung der Vermächtnisse, wozu sie – die Antragstellerin – bereit sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei sie als Alleinerbin eingesetzt.

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes sei dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn er praktisch den ganzen Nachlass ausmache oder das übrige Vermögen im Wert so erheblich übertreffe, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass ansehe. Das Amtsgericht habe nicht offen gelegt, nach welchem Maßstab es die seiner Ansicht nach fehlende Erheblichkeit festgestellt habe. Ihr – der Antragstellerin – sei mit dem Wohngrundstück das werthaltigste Grundstück zugesprochen worden.

Das Brachgrundstück in (X1) sei schon zu Lebzeiten der Erblasserin verkauft worden. Die dem Beteiligten zu 4 zugedachte Grünfläche habe lediglich einen Bodenrichtwert von 720 €. Da sie – die Antragstellerin – nicht nur das werthaltigste Grundstück, sondern auch den vergleichsweise höchsten Geldbetrag habe erhalten sollen, spreche dies für eine Alleinerbeneinsetzung. Dass sie auch die Beerdigung habe „übernehmen“ sollen, sei dafür ein zusätzliches Indiz.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 26.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Erblasserin hat die Antragstellerin nicht testamentarisch als ihre Alleinerbin eingesetzt.

1.

Sie war allerdings in ihrer Verfügung frei, da sie an das notarielle Testament vom 29.04.1991 wegen der Regelung in dessen § IV nicht gemäß § 2271 BGB gebunden war.

2.

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Es kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin in Bezug genommene Verfügung formal wirksam gemäß §§ 2064, 2247 BGB errichtet worden ist. Es ist allerdings unschädlich, wenn die Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese einen inhaltlichen Zusammenhang bilden. Auch ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss. Für die einzelnen Blätter ist auch keine einheitliche Errichtung zu fordern, weil das zu verschiedenen Zeiten errichtete Testament auf unterschiedlichen Materialien niedergelegt werden kann.

Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein (etwa durch Nummerierung und fortlaufenden Text) und einheitliche, miteinander verbundene Willenserklärungen enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein können, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist (Staudinger/Baumann, BGB, 2022, § 2247, Rn. 62 m. w. N.). Grundsätzlich genügt bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten wegen einer Nummerierung kein Zweifel besteht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 522 Rn. 14).

Ob der textliche Zusammenhang hier trotz der durchlaufenden Nummerierung ausnahmsweise zweifelhaft ist, weil die erste Seite (anders als die beiden nachfolgenden Seiten) nicht von der Erblasserin datiert und unterzeichnet wurde und die Seiten 2 und 3 jeweils mit „Testament“ überschrieben und inhaltlich in sich abgeschlossene Erklärungen bilden (vgl. hierzu NK-BGB/Ludwig Kroiß, 6. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 43), ist hier nicht zu entscheiden. Denn selbst bei unterstellter Wirksamkeit ist die Antragstellerin nicht als Alleinerbin eingesetzt.

3.

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Schon der Wortlaut der Verfügung vom 07.12.2016 spricht gegen die Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin. Denn der von der Erblasserin eingesetzte, allerdings nicht näher bezeichnete Erbe sollte nachfolgend aufgelistete Vermächtnisse erfüllen, u. a. sollte danach die Antragstellerin das Hausgrundstück … 25 in (X2) und 100.00 € „übernehmen“. Wäre die Antragstellerin von der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt worden, wäre ihre Erwähnung unter den zu erfüllenden Vermächtnissen nicht angezeigt gewesen.

Zwar kann auch in der Zuwendung eines Hausgrundstücks eine Erbeinsetzung liegen. Im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände greift die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten. Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte.

Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, NJW-RR 2017, 1035 Rn. 29). Maßgebend dabei sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BGH, ZEV 1997, 22, 23).

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Selbst wenn aber davon ausgeht, dass die Erblasserin mit der Verfügung vom 07.12.2016 ihr Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, ist die Antragsstellerin nicht Alleinerbin geworden. Denn die ihr zugedachten Vermögenswerte machen nicht den wesentlichen Nachlass aus. Der Antragstellerin sind das Hausgrundstück mit einem Wert von 287.000 € zum 19.10.2021 (vgl. die von ihr vorgelegte Bewertung der Firma … vom 21.10.2021, Bl. 43 ff.) und 100.000 € zugedacht. Die Erblasserin verfügte aber noch über weiteres erhebliches Immobilien- und Barvermögen.

So war sie Eigentümerin eines Grundstücks in W… mit einer Fläche von 1.600 m2, das als Grünfläche nach Angaben der Antragstellerin 720 € wert ist (unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 0,45 €/m2), und war ausweislich des Grundbuchs von (X2) als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes Miteigentümerin zu 2/3 eines Grundstücks mit einer Fläche von 996 m2 im …weg 16 mit einem von der Antragstellerin angegebenen Gesamtwert von 67.830 € zum Stichtag 01.01.2022 (unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwertes von 70 €/m2).

Zum Zeitpunkt ihres Todes verfügte die Erblasserin über Barvermögen in Höhe von insgesamt 180.178 € und einen Pkw mit einem Wert von 2.800 €. Setzt man diese Vermögenspositionen zueinander ins Verhältnis, sind der Antragstellerin nur rund 63% zugedacht. Selbst 70% würden nicht genügen, um darin den wesentlichen Nachlass zu sehen (vgl. BayObLGZ 2003, 149, 157).

Allerdings ist dabei noch nicht berücksichtigt, dass die Grundstücke zum maßgeblichen Zeitpunkt 07.12.2016 angesichts der Immobilienpreisentwicklung weniger wert waren und die Erblasserin über deutlich mehr Barvermögen verfügt haben muss. Denn sie hat zahlreiche Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigungen mit beträchtlichen Werten abgeschlossen (so etwa 100.000 € zur Versicherungsnummer (1); rund 20.000 € zur Versicherungsnummer (2); 100.000 € zur Versicherungsnummer (3)). Diese fallen zwar grundsätzlich nicht in den Aktivnachlass (BeckOGK/Blum/Heuser, BGB, Stand: 01.11.2022, § 2311 Rn. 19).

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Davon ist zumindest die …Versicherung zu der Versicherungsnummer (4) mit einem Policenwert von 80.774,49 € aber zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 07.12.2016 noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass dieser Betrag noch zum Barvermögen gehörte. Unabhängig davon dürfte der Betrag aber auch zum Nachlass zu zählen sein. Denn wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten bestimmt oder die Versicherungssumme vermächtnisweise zuwendet; dann fällt die volle Versicherungssumme als Aktivposten in den Nachlass (BeckOGK/Blum/Heuser, a. a. O., § 2311 Rn. 20).

Davon dürfte hier in Bezug auf D… M… auszugehen sein. Soweit er in der Verfügung vom 07.12.2016 als Vermächtnisnehmer mit „80.00“ unter Bezugnahme auf einen Vertrag aufgeführt ist, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, gemeint gewesen sein dürfte in Anbetracht des nach der Ziffer 80 gesetzten Punktes, der Auflistung unter Ziffer 2 der Verfügung vom 07.12.2016 und des später geschlossenen Versicherungsvertrages in dieser Größenordnung eine Summe von 80.000 €.

Im Übrigen hat die Erblasserin mit ihrer Verfügung vom 07.12.2016 ein Barvermögen von 460.000 € verteilt und wollte den verbleibenden Rest dem Kinderbetreuungsheim in … zuwenden. Das zeigt, dass sie am 07.12.2016 über deutlich mehr Barvermögen verfügte, was die Wertverhältnisse noch deutlich zu Ungunsten der Antragstellerin verschiebt.

Auch der abschließend von der Erblasserin in ihrem Testament zum Ausdruck gebrachte Wunsch, dass sich die Antragstellerin zusammen mit R… F…-R… um ihre Beerdigung kümmern solle, lässt nicht den Schluss auf eine Erbeinsetzung zu.

OLG Brandenburg 3 W 113/22

Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, ist zwar – neben der Zuweisung des Hauptnachlassgegenstandes – auch wesentlich darauf abzustellen, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BGH, NJW-RR 2017, 1035 Rn. 32). Dabei kann auch von Belang sein, wer nach dem Willen des Erblassers die Kosten der Beerdigung tragen soll.

Denn üblicherweise ist Erbe, wem die Aufgabe zufällt, den Nachlass abzuwickeln, wozu auch die Organisation und Finanzierung der Beerdigung zählen (Groll/Steiner/Grötsch, a. a. O., Teil 3 § 7 Rn. 7.15; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl., § 9 Rn. 18). Allerdings ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Testament schon nicht, dass die Antragstellerin die Bestattungskosten tragen sollte, vielmehr hat die Erblasserin hierfür einen Betrag aus ihrem Vermögen vorgesehen.

Da der Senat nicht inhaltlich abweichend von dem Antrag der Antragstellerin entscheiden kann, weil er an ihren Antrag gebunden ist, kann offen bleiben, ob der oder die Erben aufgrund der notariellen Verfügung vom 29.04.1991 zu bestimmen oder ob mehrere Vermächtnisnehmer gemäß dem Testament vom 07.12.2016 zu Miterben geworden sind.

Denn es handelt sich insoweit um einen Sachantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, weshalb Antrag und Erbschein deckungsgleich sein müssen (MüKo/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl., § 352 Rn. 7).

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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