
OLG Brandenburg 3 W 113/22, gemeinschaftliches Testament, Erteilung eines Erbscheins, Ersatzerben, Nachlassgericht
Tenor
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seinem Beschluss 3 W 113/22 über die Zurückweisung einer Beschwerde entschieden, die von einer Antragstellerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Zossen eingelegt wurde.
Die Antragstellerin hatte die Erteilung eines Erbscheins, beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
Im Mittelpunkt des Falles stand ein gemeinschaftliches Testament, das die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann im Jahr 1991 erstellt hatten.
Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Mütter als Schlusserben, wobei im Falle des Vorversterbens eines Erben dessen Abkömmlinge als Ersatzerben vorgesehen waren.
Die Mütter waren jedoch bereits vorverstorben.
Die Antragstellerin stützte ihren Erbscheinsantrag auf ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 07.12.2016.
Dieses Testament enthielt jedoch keine ausdrückliche Benennung der Antragstellerin als Alleinerbin, sondern nur Vermächtnisse zugunsten mehrerer Personen, darunter auch der Antragstellerin.
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da es die Antragstellerin nicht als eindeutig testamentarisch bestimmte Alleinerbin ansah.
Die Formulierungen im Testament ließen offen, wer als Erbe gemeint war, und die Zuwendungen an die Antragstellerin entsprachen nicht dem wesentlichen Nachlass.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung.
Es stellte fest, dass die Erblasserin frei gewesen sei, von dem gemeinschaftlichen Testament von 1991 abzuweichen, doch selbst wenn das handschriftliche Testament von 2016 formal wirksam sei, könne daraus keine Alleinerbeneinsetzung der Antragstellerin abgeleitet werden.
Der Wortlaut des Testaments und die Verteilung des Nachlasses deuteten vielmehr auf eine Vermächtniszuwendung hin, nicht auf eine Erbeinsetzung.
Da die Antragstellerin weniger als den wesentlichen Teil des Nachlasses erhalten sollte, wurde sie nicht als Alleinerbin betrachtet.
Auch die ihr zugedachte Rolle bei der Beerdigung änderte daran nichts.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
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