OLG Brandenburg 3 W 130/21 – Wechselbezüglichkeit
RA und Notar Krau
In dem Fall OLG Brandenburg 3 W 130/21 ging es um die Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und die Frage,
ob der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau aufgrund eines früheren Testaments in seiner Testierfreiheit eingeschränkt war.
Der Erblasser hatte am 31.01.1995 mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihren Sohn O. M. als Schlusserben bestimmten.
Die Formulierung im Testament lautete, dass der überlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen frei verfügen könne.
Der Beteiligte zu 1, der Sohn des Erblassers, beantragte nach dessen Tod einen Erbschein als Alleinerbe basierend auf diesem Testament
und argumentierte, dass der Erblasser durch die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden war und nicht erneut testieren konnte.
Der Erblasser hatte jedoch später, am 30.01.2017, mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem diese als Alleinerbin bestimmt wurde.
Die zweite Ehefrau beantragte ebenfalls einen Erbschein basierend auf diesem Testament.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 zurück und entschied, dass die zweite Ehefrau aufgrund des Testaments von 2017 die Alleinerbin sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein und führte an, dass das Testament von 2017 unwirksam sei, da das gemeinschaftliche Testament von 1995 eine Bindungswirkung entfalte.
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück.
Das Gericht stellte fest, dass das Testament von 2017 formwirksam sei und keine Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers bestünden.
Das Gericht führte zudem aus, dass die Formulierung im Testament von 1995, wonach der überlebende Ehegatte frei über das Vermögen verfügen könne, als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass keine Bindungswirkung im Sinne des § 2271 BGB vorliege.
Auch aus den weiteren Umständen, insbesondere dem späteren Verhalten des Erblassers, sei ersichtlich, dass er sich nicht an das Testament von 1995 gebunden fühlte.
Das OLG betonte, dass bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten der wirkliche Wille der Ehegatten im Vordergrund steht.
In diesem Fall legte das Gericht dar, dass der Erblasser und seine erste Ehefrau bewusst eine Klausel aufgenommen hatten,
die es dem Überlebenden ermöglichte, das Testament nach dem Tod des anderen Ehegatten zu ändern.
Diese Klausel galt sowohl für Verfügungen unter Lebenden als auch für Verfügungen von Todes wegen.
Zusammenfassend entschied das OLG Brandenburg, dass die zweite Ehefrau aufgrund des Testaments von 2017 die Alleinerbin ist und keine Bindungswirkung des Testaments von 1995 bestand, die den Erblasser daran gehindert hätte, anderweitig zu testieren.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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