OLG Brandenburg 3 W 49/13

August 5, 2017
OLG Brandenburg 3 W 49/13
Beschl. v. 13.01.2014,
Testierfähigkeit eines Krebspatienten,
Bewusstseinstrübung,
medikamentös gegen Schmerzen behandelt

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13.01.2014 entschieden, dass ein Krebspatient,

der medikamentös gegen Schmerzen behandelt wird, testierfähig ist, wenn die Behandlung nicht zu einer Bewusstseinstrübung geführt hat.

OLG Brandenburg 3 W 49/13

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt.

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand er sich nach einer schweren Krebsoperation in Rehabilitation und wurde mit Schmerzmitteln behandelt.

Ein Beteiligter bezweifelte die Testierfähigkeit des Erblassers und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück. Der Erblasser war testierfähig.

Begründung:

OLG Brandenburg 3 W 49/13

  • Testierfähigkeit: Testierunfähig ist, wer aufgrund krankhafter Störungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Feststellungslast: Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit trägt, wer sich darauf beruft.
  • Stellungnahme der Ärzte: Die behandelnden Ärzte erklärten, dass die Schmerzmittel nicht zu einer Bewusstseinstrübung geführt hatten. Der Erblasser war voll orientiert.
  • Keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit: Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung nicht erkennen konnte.
  • Fehler im Testament: Ein Fehler im Testament (falscher zweiter Vorname des Beschwerdeführers) lässt nicht auf Testierunfähigkeit schließen.
  • Keine Erwähnung der Lebensgefährtin: Auch die fehlende Erwähnung der Lebensgefährtin im Testament spricht nicht gegen die Testierfähigkeit. Die Antragstellerin erklärte, dass die Unterstützung der Lebensgefährtin mit dem Erblasser besprochen worden war.
  • Theoretische Möglichkeit von Nebenwirkungen: Die theoretische Möglichkeit von Nebenwirkungen der Schmerzmittel reicht nicht aus, um die Testierfähigkeit in Frage zu stellen.
  • Kein Sachverständigengutachten erforderlich: Ohne konkrete Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit ist ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich.

OLG Brandenburg 3 W 49/13

Fazit:

Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass die Behandlung mit Schmerzmitteln nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt.

Entscheidend ist, ob die Behandlung tatsächlich zu einer Bewusstseinstrübung geführt hat.

Im Zweifelsfall ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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