OLG Brandenburg 3 W 59/22
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg ging es um die Anfechtung einer Erbausschlagung
durch die Söhne der Erblasserin aufgrund eines Irrtums über die Person des Nächstberufenen.
Die Erblasserin war am 25. November 2021 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.
Die Beteiligten waren der Ehemann und die beiden Söhne der Erblasserin sowie deren Eltern.
Die Söhne hatten das Erbe ihrer Mutter ausgeschlagen, da sie kein Interesse an der Erbschaft hatten.
Später focht einer der Söhne seine Ausschlagung an, weil er irrtümlich angenommen hatte, dass durch die Ausschlagung sein Vater Alleinerbe werde.
Die Notarin, die die Familie in der Nachlasssache beraten hatte, schlug die Erbausschlagung als Mittel vor, um das Ziel zu erreichen, dass der Vater Alleinerbe wird.
Erst durch ein Telefonat mit dem Amtsgericht erfuhr der Sohn, dass der Vater neben den Eltern der Erblasserin nur zu einem Teil Erbe geworden war.
Daraufhin focht er die Ausschlagung an und erklärte, dass der Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung – insbesondere die Einbeziehung der Großeltern – der Grund für die Anfechtung sei.
Auch der zweite Sohn focht seine Ausschlagung an.
Das Nachlassgericht wies die Anträge auf einen Erbschein, der den Vater als Alleinerben ausweist, mit der Begründung zurück, dass kein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vorliege.
Die Söhne hätten sich nicht über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung, sondern lediglich über die Person des Nächstberufenen geirrt, was nach gängiger Rechtsprechung nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.
In der Berufung wurde jedoch anders entschieden.
Das OLG Brandenburg befand, dass die Anfechtung der Erbausschlagung wirksam sei, weil die Söhne einem erheblichen Inhaltsirrtum unterlagen.
Sie hätten angenommen, dass ihr Vater durch ihre Ausschlagung automatisch Alleinerbe werde und nicht weitere Personen – wie die Eltern der Erblasserin – als Erben hinzutreten würden.
Da diese Annahme im Widerspruch zur tatsächlichen Rechtslage stand, lag ein beachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung vor. Gemäß § 119 BGB berechtigt ein solcher Irrtum zur Anfechtung.
Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung form- und fristgerecht erfolgte und dass die Söhne durch den Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung zur Anfechtung berechtigt waren.
Dadurch wurde die Ausschlagung als von Anfang an nichtig angesehen, und die Söhne blieben gemeinsam mit ihrem Vater gesetzliche Erben.
Die Frage, ob ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen generell zur Anfechtung berechtigt, wurde offengelassen, da der vorliegende Fall eindeutig als beachtlicher Inhaltsirrtum bewertet wurde.
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