OLG Brandenburg 3 W 97/21 – Vergütung des Nachlassverwalters
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied im Beschluss 3 W 97/21 über die Vergütung des Nachlassverwalters in einem Erbfall,
der durch eine Vielzahl an Erben und komplizierte Nachlassverbindlichkeiten gekennzeichnet war.
Der Erblasser verstarb 1997, und die Nachlassverwaltung wurde 1998 angeordnet.
Aufgrund umfangreicher Verbindlichkeiten und zahlreicher Grundstücke im Nachlass wurde die Nachlassverwaltung als schwierig eingestuft.
Rechtsanwalt H… wurde nach Entlassung der vorherigen Verwalterin zum Nachlassverwalter bestellt.
Er berichtete 2010 von einer neuen Forderung gegen den Nachlass in Höhe von 591.127,40 DM, die aus einem Urteil des Landgerichts Berlin von 1990 resultieren sollte.
Diese Forderung sei jedoch nicht Teil eines früheren Gläubigerausschlussverfahrens gewesen.
In den folgenden Jahren ging der Verwalter davon aus, dass diese Forderung relevant bleibe, und die Nachlassverwaltung könne erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2020 beendet werden.
Tatsächlich existierte das Urteil des Landgerichts Berlin jedoch nicht mehr in der ursprünglichen Form.
Es war 1992 durch ein Urteil des Kammergerichts abgeändert worden, wonach der Erblasser nur zu einer Zahlung von 33.139,75 DM verurteilt wurde.
Die Erben argumentierten, dass der Verwalter diesen Sachverhalt hätte kennen müssen und die Nachlassverwaltung unnötig in die Länge gezogen habe.
Sie warfen ihm vor, die Erbengemeinschaft getäuscht zu haben, um weiterhin Vergütungen zu beziehen.
Das Amtsgericht hatte die Vergütung des Nachlassverwalters für den Zeitraum 2019 bis 2020 auf 11.793,50 Euro und für den Zeitraum 2020 bis 2021 auf 4.450,49 Euro festgesetzt.
Dabei wurden Stundensätze von 150 Euro und 130 Euro zugrunde gelegt.
Die Erben legten Beschwerde gegen diese Vergütung ein und argumentierten, die Stundensätze seien zu hoch und die Tätigkeit des Verwalters nicht mehr erforderlich.
Das OLG Brandenburg entschied teilweise zugunsten der Erben.
Es reduzierte die Vergütung, indem es den Stundensatz auf 130 Euro für den gesamten Zeitraum festlegte und den Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere das Anfertigen von Kopien, kürzte.
Der Verwalter konnte nur für den von ihm selbst geleisteten Aufwand eine Vergütung beanspruchen, während Kopierarbeiten
durch Büropersonal als Bürokosten eingestuft wurden, die nicht gesondert vergütet werden können.
Zusammenfassend stellte das OLG fest, dass die Nachlassverwaltung aufgrund der umfangreichen Erbangelegenheiten und Nachlassverbindlichkeiten zwar als schwierig eingestuft wurde,
die Vergütung jedoch angemessen und teilweise zu kürzen war.
Eine Kürzung der Vergütung aufgrund einer Verwirkung durch Pflichtverletzungen des Verwalters lehnte das Gericht ab,
da nicht zweifelsfrei festzustellen war, ob der Verwalter bewusst falsche Angaben gemacht hatte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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