OLG Brandenburg 3 W 97/21

November 22, 2022

OLG Brandenburg 3 W 97/21 – Vergütung des Nachlassverwalters – Gläubigerausschlussverfahren – Nachlassverbindlichkeiten

Gründe OLG Brandenburg 3 W 97/21

I.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.11.2020, Az. 52 VI 338/97, abgeändert:

Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H… für den Zeitraum vom 26.02.2019 bis zum 17.02.2020 wird auf

8.338,33 €

festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.08.2021, Az 52 VI 338/97, abgeändert.

Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H… für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 09.02.2021 wird auf

3.888,40 €

festgesetzt.

3. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

4. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand OLG Brandenburg 3 W 97/21
Der Erblasser verstarb am 23.02.1997.

Mit Beschluss vom 07.05.1998 ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Erben die Nachlassverwaltung an und bestimmte zunächst Rechtsanwältin H… zur Nachlassverwalterin.

Es gab eine Vielzahl von Erben.

Zum Nachlass gehörten mehrere werthaltige Grundstücke.

Nach einer Auskunft der Nachlassverwalterin über den Bestand des Nachlasses per 23.02.1997 (Bl. 265) standen einem aktiven Nachlass von ca. 3.723.000 DM Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 3.000.000 DM gegenüber.

Mit Beschluss vom 06.12.2001 wurde die bisherige Nachlassverwalterin aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt J… zum Nachlassverwalter bestellt.

Am 14.12.2001 erfolgte die Bestellung des Antragstellers zum Nachlassverwalter.

Mit Wirkung zum 05.01.2022 wurde Rechtsanwältin S… H… zur Nachlassverwalterin bestellt.

Erstmals berichtete der Antragsteller in seinem Bericht vom 28.06.2010 (Bl. 1163 ff) von einer neuen Forderung in Höhe von 591.127,40 DM gegen den Nachlass aus einem (vermeintlich) rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990 (Verfahren T… ./. R…), die nicht Gegenstand des zuvor durchgeführten Gläubigerausschlussverfahrens gewesen war.

In seinem Bericht vom 04.08.2011 teilte der Antragsteller mit, dass mit einem endgültigen Abschluss dieser Angelegenheit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2020 zu rechnen sei (Bl. 1210).

In einem weiteren Bericht vom 13.11.2014 teilte der Antragsteller mit, dass er davon ausgehe, dass der angebliche Nachlassgläubiger T… auf die Durchsetzung seiner fraglichen Forderung verzichtet habe und er diese Sache als abgeschlossen betrachte.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Am 10.05.2019 wurde ein Erbschein nach dem Erblasser erteilt, der insgesamt 15 Erben ausweist.

In einem Schreiben vom 03.06.2019 (Blatt 1674) wandte sich der Antragsteller an alle Erben und teilte mit, dass die einzige bekannte Nachlassverpflichtung die titulierte Forderung des W… T… sei und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlassverwaltung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2020 vorlägen.

Einen Antrag zweier Miterben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung vom 20.01.2020 lehnte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19.02.2020 ab, da noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt seien.

Auf Antrag vom 17.02.2020 (Bl. 1708) setzte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.11.2020 für den Zeitraum 26.02.2019 bis zum 17.02.2020 die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Nachlassverwalters auf 11.793,50 € fest.

Hierbei legte es einen Stundensatz von 150,00 € netto und einen Zeitaufwand von 66,7 Stunden zugrunde.

Mit Beschluss vom 11.08.2021 setzte das Nachlassgericht für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 09.02.2021 die Vergütung des Nachlassverwalters auf 4.450,49 € fest.

Hierbei legte es ebenfalls einen Stundensatz von 130,00 € netto und einen Zeitaufwand von 25,33 Stunden zugrunde.

Gegen den Beschluss vom 27.11.2020 wenden sich die Beteiligten zu 3 bis 5 mit ihrer Beschwerde, gegen den Beschluss vom 11.08.2021 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3.

Alle Beschwerdeführer wenden ein, der Stundensatz sei überhöht. Es handele sich nicht um eine besonders schwierige Nachlassverwaltung.

Im Übrigen sind sie der Auffassung, der Nachlassverwalter habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Es habe im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum keinen Anlass mehr für eine Fortsetzung der Nachlassverwaltung gegeben.

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Der Nachlassverwalter habe seit Jahren behauptet, es bestehe noch eine titulierte Forderung gegen den Nachlass in Höhe von 591.127,35 DM aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990, die erst Ende des Jahres 2020 verjähre und weswegen eine Fortsetzung der Nachlassverwaltung erforderlich sei. Tatsächlich existiere dieses Urteil allerdings längst nicht mehr, sondern sei durch ein Urteil des Kammergerichts vom 17.12.1992 abgeändert und der Erblasser lediglich zur Zahlung von seinerzeit 33.139,75 DM verurteilt worden, so dass der Nachlass schuldenfrei gewesen sei und die Nachlassverwaltung längst hätte beendet werden müssen.

Der Nachlassverwalter habe die Erbengemeinschaft getäuscht, indem er deren Irrtum vom Bestehen einer titulierten Forderung aufrechterhalten habe; dies allein zu dem Zweck, weiter Zugriff auf das Erblasservermögen zu haben und die fortdauernde Vereinnahmung seiner Vergütung sicherzustellen. Durch die unberechtigte jahrelange Fortdauer der Nachlassverwaltung seien der Erbengemeinschaft Schäden entstanden. Zum einen sei der Zugriff auf das Nachlassvermögen blockiert, zum anderen sei der Nachlass durch die Auszahlung der Vergütung an den Nachlassverwalter geschmälert worden.

Einen weiteren Verstoß gegen die Amtspflichten stelle die Beauftragung eines Grundstückssachverständigen mit der Fertigung eines Gutachtens für das zum Nachlass gehörende Grundstück dar, wozu der Nachlassverwalter nicht beauftragt worden sei.

Bereits in ihrer Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Antragstellers vom 17.02.2020 haben die Beschwerdeführer zudem eingewendet, die angesetzte Stundenzahl sei zu hoch, da der Nachlassverwalter auch erheblichen Zeitaufwand Kosten für Kopierarbeiten abgerechnet habe. Diese Kopien habe er als Rechtsanwalt mit mehreren Angestellten erfahrungsgemäß nicht selbst gefertigt.

Das Nachlassgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerden sind nach §§ 58 ff FamFG zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Miterben beschwerdeberechtigt gegen die Bewilligung der Vergütung des Nachlasssverwalters.

Die Beschwerden haben aber nur teilweise Erfolg.

I.

1.

Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss vom 27.11.2020

Teilweise Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Höhe des vom Nachlassgericht der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegten Stundensatzes richtet.

a)

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Nach § 1987 BGB kann „der Nachlassverwalter … für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen“. Diese Vorschrift regelt den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig und abschließend.

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Bei der Bemessung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden, weil die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist (BGH, Beschluss vom 14.3.2018 – IV ZB 16/17; OLG Celle, Beschl. v. 18.3.2021 – 6 W 27/21).

b)

Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis uneinheitlich beantwortet. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte finden sich bei Pflegschaften einfachen Schwierigkeitsgrades Stundensätze 33,50 € bis 65 € (Thüringer OLG, a. a. O., Rn. 13), 65 € (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.06.2016 – 3 Wx 12/16 Rn. 29, juris), 80 € (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 – I-15 W 316/13, Rn. 32, juris) und von 100 € (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014 – 14 Wx 56/13, Rn. 23, BeckRS 2014, 124348), bei mittelschweren Pflegschaften Stundensätze von 70,00 bis 90 € (Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O.), 90,00 € (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Dresden FamRZ 2016, 847 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu deutlich niedrigeren Stundensätzen), 100,00 € im Ballungsraum Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2015 – 21 W 45/15 Rn. 16, juris) und vielfach auch von 110,00 € (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012 – I-3 Wx 308/11 Rn. 28, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2011 – 7 W 53/11 Rn. 10, juris; KG, Beschluss vom 25.10.2011 – 1 W 488/10, FamRZ 2012, 818; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 – I-15 W 632/10 Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 – I-15 W 316/13 Rn. 32, juris) sowie bei schwieriger Abwicklung 115 € außerhalb großstädtischer Ballungsräume (Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.), 120 € (OLG Celle, a. a. O.), 125 € (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.09.2014 – 5 W 44/14 Rn. 17, juris),130 € (OLG München, Beschluss vom 16.03.2015 – 31 Wx 81/14 Rn. 10, juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2018 – 6 W 8/18, BeckRS 2018, 874), 140 € (KG, Beschluss vom 10.07.2015 – 6 W 65/15) und 175 € (KG, Beschluss vom 27.02.2020 – 19 W 144/19, Rn. 4, juris).

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Der Senat hält für eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrades einen Stundensatz vom 110 € (Senat, Beschluss vom 04.10.2016 – 3 W 89/16) und mit schwieriger Abwicklung von 130 € für angemessen (Senat, Beschluss vom 12.01.2021, 3 W 131/20; Senat, Beschluss vom 12.06.2017 – 3 W 35/17).

c)

Die vorliegende Nachlassverwaltung war und ist durch eine schwierige Abwicklung gekennzeichnet. Wie der Senat bereits im – ebenfalls das hiesige Verfahren betreffenden – Beschluss vom 13.06.2013 (3 Wx 15/12) dargelegt hat, gehört zum Nachlass ein Erbbaurecht, es war die Frage der Einkommenssteuerpflichtigkeit des Erbbauzinses zu klären, der Nachlassverwalter hatte sich mit Feststellungsbescheiden des Finanzamtes auseinanderzusetzen und Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Der Nachlass enthielt beträchtliches Aktivvermögen, mehrere Grundstücke und ein erhebliches Barvermögen. Es gab diverse rechtliche Auseinandersetzungen und es mussten zahlreiche Gläubiger befriedigt werden. Insgesamt hatte der Nachlassverwalter mit einer hohen Anzahl an (potentiellen) Erben zu tun, von denen während der Nachlassverwaltung bereits einige verstorben sind. Insgesamt war und ist ein umfangreicher Nachlass zu verwalten, womit auch eine hohe Verantwortung des Nachlassverwalters einhergeht.

Dies alles rechtfertigt es, die Nachlassverwaltung als eine von hohem Schwierigkeitsgrad anzusehen, für die ein Stundensatz von 130,00 € anzusetzen ist.

Dass im Laufe der über 20-jährigen Tätigkeit des Nachlassverwalters die Schwierigkeit der einzelnen Tätigkeiten nicht immer gleich hoch war, liegt in der Natur der Sache, rechtfertigt es aber nicht, ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch von einem mittleren oder gar einfachen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Ob es sich bei einer Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft um eine schwierige Abwicklung handelt, ist regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Nachlassverwalters oder -pflegers zu beurteilen.

2.

Soweit sie sich gegen die Anzahl der vom Nachlassverwalter abgerechneten Stunden richtet, hat die Beschwerde ebenfalls teilweise Erfolg.

a)

Der zu berücksichtigende Zeitaufwand muss nicht minutengenau belegt werden. Es genügen Angaben, die die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein können. Die Aufstellung ist vom Gericht nur auf Plausibilität zu überprüfen.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Der Vergütungsantrag des Antragstellers enthält eine ausreichend konkrete Aufstellung des von ihm für die Führung der Nachlassverwaltung getätigten Zeitaufwandes, die eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht. Er hat in dem Vergütungsantrag chronologisch dargelegt, an welchem Tag er welche Tätigkeiten für die Nachlassverwaltung mit welchem Zeitaufwand in Minuten ausgeübt hat.

b)

Nicht erstattungsfähig ist von diesen Tätigkeiten lediglich ein Teil der für die Erstellung von Fotokopien angesetzten Aufwendungen.

Die Fotokopien wurden, wie der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 07.09.2020 selbst eingeräumt hat, nicht von ihm selbst gefertigt, sondern von einer seiner Büromitarbeiterinnen. Der Nachlassverwalter kann aber eine auf Stundenbasis abzurechnende Vergütung grundsätzlich nur für den von ihm selbst geleisteten Zeitaufwand verlangen.

Setzt er für diese Tätigkeit eine Mitarbeiterin ein, die bei ihm im Büro angestellt ist, handelt es sich um Bürokosten, die nicht in die Vergütung einfließen, sondern allenfalls um Aufwendungen, die – soweit trennbar – gesondert zu vergüten sind (BGH, Beschluss vom 14.3.2018 – IV ZB 16/17).

Der als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter tätige Rechtsanwalt enthält für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung, die auch seinen Büroaufwand abdeckt (Brandenburgisches OLG, ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 16; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2013 – 3 Wx 5/13; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 23).

Den für das Kopieren aufgewendeten Zeitaufwand schätzt der Senat auf insgesamt 725 Minuten. Am 19.11.2019 und dem 14.01.2020 wurden insgesamt 460 Minuten allein für das Kopieren aufgewendet. Den Zeitaufwand für die Kopierarbeiten am 03.06.2019, am 13.09.2019 und am 16.01.2020 schätzt der Senat auf jeweils die Hälfte der dort angegebenen Zeiten, da in diesen Zeiträumen nicht nur Kopien gefertigt, sondern auch vergütungsfähige Schreib- und Diktierarbeiten vorgenommen wurden. Dies sind 265 Minuten.

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Der Vergütungsantrag war also um 725 Minuten zu kürzen.

c)

Keinen Erfolg hat die Beschwerde dagegen, soweit sie sich gegen die für die Vorbereitung und Durchführung der Erbenversammlung angesetzten Stunden richtet.

Es ist plausibel, dass der Nachlassverwalter sich für diese Versammlung mit den 15 Erben 7 Stunden vorbereitet hat und diese Versammlung 3 Stunden gedauert hat. Es war die erste Erbenversammlung, nachdem der Erbschein im Mai 2019 erlassen worden war. Der Nachlassverwalter hatte seine umfangreiche Tätigkeit aus 20 Jahren darzulegen und sich hierauf entsprechend vorzubereiten.

3.

Die Vergütung ist nicht wegen Verwirkung des Vergütungsanspruches aufgrund eines Pflichtverstoßes des Antragstellers auf Null zu reduzieren.

a)

Der Vorwurf der Beschwerdeführer richtet sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller wider besseren Wissens die Nachlassverwaltung unnötig lange habe bestehen lassen, obwohl keine Forderungen mehr gegen den Nachlass bestanden hätten.

Auf die Frage, ob die mit der Nachlassverwaltung zusammenhängenden Aufgaben bereits erledigt sind, kommt es im Vergütungsverfahren aber nicht an. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Frage, ob die Nachlassverwaltung zu Recht aufrechterhalten worden ist, regelmäßig unerheblich.

b)

Auch der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung des Nachlasspflegers – und dementsprechend auch die des Nachlassverwalters – für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, für dessen Entscheidung dann das Prozessgericht und nicht – wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren – der Rechtspfleger zuständig ist (BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 459/10; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 – 10 W 26/19; Senatsbeschluss vom 12.01.2021, 3 W 131/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019, 20 W 316/16).

c)

Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise etwa bei einer bereits im Festsetzungsverfahren – etwa aufgrund eines Geständnisses – feststehenden vorsätzlichen Schädigung des Nachlassvermögens, die zu einer Verwirkung des Vergütungsanspruches führen kann (vgl. Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960 Rn. 37; MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1960 Rn. 95 m. w. N; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Juli 2011, 3 Wx 19/11 m.w.N., – juris; BGH, Beschluss vom 11. April 2012, XII ZB 459/10 hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung im Betreuungsverfahren unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Schleswig, – juris).

Eine Verwirkung kommt auch dann in Betracht, wenn bereits anhand des Akteninhalts eine schwerwiegende, jedenfalls leichtfertige Pflichtverletzung des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters festgestellt werden kann, aufgrund derer sich dieser nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden seines Lohnes als „unwürdig“ erweist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019, 20 W 316/16).

d)

Ein derartiger schwerwiegender Pflichtverstoß des Antragstellers lässt sich hier nicht feststellen.

Es kann dahinstehen, wie es zu bewerten wäre, wenn der Antragsteller tatsächlich jahrelang verschwiegen hätte, dass das Urteil des Landgerichts abgeändert worden ist.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Denn es steht bereits nicht zweifelsfrei fest, ob und seit wann ihm bekannt war, dass die titulierte Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren T ./. R vom 21.02.1990 nicht mehr existierte, sondern das landgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren durch das Kammergericht mit Urteil vom 17.12.1992 abgeändert worden ist.

Der Antragsteller ist nach seinen Berichten bis zuletzt davon ausgegangen, dass das landgerichtliche Urteil, das einen – fehlerhaften – Rechtskraftvermerk trug, rechtskräftig geworden ist. Dass dies nicht der Wahrheit entspricht, lässt sich im Vergütungsverfahren nicht feststellen.

Aus dem von der jetzigen Nachlassverwalterin mit Schriftsatz vom 30.06.2022 eingereichten Schreiben des Antragstellers vom 11.11.2011 ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass der Antragsteller Kenntnis von einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung hatte und er das Urteil des Kammergerichts und dessen Inhalt kannte.

Der Antragsteller bittet in diesem an das Landgericht Berlin gerichteten Schriftsatz zwar um eine Übersendung einer Ablichtung sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Urteils.

Ob diese an den Antragsteller übersendet worden sind, ergibt sich aus dem Schriftsatz allerdings nicht.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Es handelt sich bei der eingereichten Anlage offensichtlich um eine Kopie aus der Gerichtsakte, auf der sich auch die gerichtliche Verfügung befindet. Eine Übersendung der Urteile an den Antragsteller ist dort nicht verfügt.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich im weiteren Verlauf nicht weiter aktiv um eine Übersendung des kammergerichtlichen Urteils gekümmert hat, begründet keinen schwerwiegenden, vorsätzlichen oder leichtfertigen Pflichtverstoß des Antragstellers, der eine Kürzung seines Vergütungsanspruches rechtfertigen könnte.

Ein solches Versäumnis ist nach dem Rechts- und Billigkeitsempfinden weder mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten zu vergleichen, noch als besonders schwerwiegend oder leichtfertig einzustufen.

Die Verwirkung eines Vergütungsanspruches ist, wie dargelegt, ganz besonderen Ausnahmefällen vorbehalten.

e)

Soweit die Beschwerdeführer meinen, der Nachlassverwalter habe zu Unrecht einen Gutachter mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt, ist dies im Vergütungsverfahren, wie ausgeführt, ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit hierin ein Pflichtverstoß liegen soll. Im Übrigen wäre dieser im Erkenntnisverfahren geltend zu machen.

4.

Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch:

Abrechenbar sind insgesamt 3239 (3964 abzüglich 725) Minuten, das sind 53,9 Stunden. Bei einem Stundensatz von 130 € netto errechnet sich daraus ein Vergütungsanspruch in Höhe von 7.007 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.331,33 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von

8.338,33 €.

II.

OLG Brandenburg 3 W 97/21

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.08.2021

Die Beschwerde hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich auf die Höhe des Stundensatzes bezieht.

Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Konkrete Einwände gegen die in diesem Vergütungszeitraum angesetzten Stunden wurden nicht vorgebracht.

Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung.

Abrechenbar sind insgesamt 25,33 Stunden, das ergibt bei einem Stundensatz von 130,00 € netto 3.292,90 € netto.

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer, die aufgrund der Herabsenkung der Mehrwertsteuer auf 16 % im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 gestaffelt zu berechnen ist.

Für den Zeitraum bis zum 30.06.2020 und ab dem 01.01.2021 (insgesamt 19,2 Stunden) beträgt diese 474,24 €, für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 (5,83 Stunden) 121,26 €.

Insgesamt ergibt sich eine Summe von

3.888,40 €.

III.

Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Da die Beschwerde teilweise Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 22.06.2018 – 21 W 40/18 – juris Rn. 64).

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Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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