OLG Braunschweig 3 W 37/20 – Nachlasspflegschaft

September 18, 2022

OLG Braunschweig 3 W 37/20 – Nachlasspflegschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft besteht keine generelle Pflicht, Aktienvermögen in mündelsichere Anlagen umzuschichten.
  • Der Nachlasspfleger muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte und Risiken entscheiden, ob eine Fortführung der Aktienanlage vertretbar ist.
  • Auch die Corona-Krise rechtfertigt nicht automatisch eine Auflösung des gesamten Aktiendepots. Einzelne Aktienpositionen können jedoch geprüft und ggf. verkauft oder umgeschichtet werden.

Sachverhalt:

  • Ein Nachlasspfleger wurde für unbekannte Erben bestellt.
  • Der Nachlass enthielt neben Immobilien und Bankguthaben auch ein Aktiendepot im Wert von ca. 1 Million Euro.
  • Der Nachlasspfleger beantragte die Genehmigung zur Auflösung des Depots und Umschichtung in mündelsichere Anlagen, da Aktien nicht als mündelsicher gelten und Kursschwankungen unterliegen.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die Entwicklung des Depots positiv war und keine generelle Pflicht zur Umschichtung besteht.
  • Der Nachlasspfleger legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

OLG Braunschweig 3 W 37/20 – Nachlasspflegschaft

  • Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
  • Es gibt keine generelle Pflicht zur Umschichtung von Aktienvermögen in mündelsichere Anlagen, auch nicht im Rahmen einer Nachlasspflegschaft.
  • Der Nachlasspfleger muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte und der aktuellen Marktlage entscheiden, ob eine Fortführung der Aktienanlage vertretbar ist.
  • Die aktuelle Corona-Krise rechtfertigt nicht automatisch eine Auflösung des gesamten Aktiendepots.
  • Der Nachlasspfleger kann jedoch einzelne Aktienpositionen prüfen und ggf. nach Genehmigung verkaufen oder umschichten.

Bedeutung:

  • Der Beschluss stärkt die Entscheidungsfreiheit des Nachlasspflegers bei der Verwaltung von Aktienvermögen.
  • Es wird betont, dass eine individuelle Risikobewertung im Einzelfall erforderlich ist.
  • Die Entscheidung zeigt, dass auch in Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie nicht automatisch eine vollständige Umschichtung von Aktienvermögen in vermeintlich sicherere Anlagen erfolgen muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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