OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

September 18, 2022
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OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Nachlassgericht das Fiskuserbrecht nicht feststellen darf, wenn Erben dritter Ordnung existieren.

In diesem Fall tritt die Linie des anderen Großelternpaares an die Stelle der weggefallenen Linie, nicht der Fiskus.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb ohne Testament und hinterließ keine Abkömmlinge oder Ehegatten. Seine Eltern waren bereits verstorben.
  • Die Antragsteller (Beteiligte zu 2. bis 6.) sind Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits.
  • Das Nachlassgericht erteilte ihnen einen Teilerbschein für die Hälfte des Nachlasses, da Abkömmlinge der väterlichen Linie zunächst nicht bekannt waren.
  • Später stellte das Nachlassgericht fest, dass keine weiteren Erben auffindbar seien, und erklärte das Land Niedersachsen zum Erben der anderen Hälfte des Nachlasses.
  • Gegen diese Entscheidung legten das Land Niedersachsen und die Antragsteller Beschwerde ein.
  • Während des Beschwerdeverfahrens meldeten sich mögliche Erben der väterlichen Linie.

Entscheidungsgründe:

OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

  • Das Oberlandesgericht Braunschweig hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Es stellte klar, dass ein Fiskuserbrecht nur in Betracht kommt, wenn keine erbberechtigten Verwandten vorhanden sind.
  • Im vorliegenden Fall gab es Erben dritter Ordnung (Abkömmlinge der Großeltern), daher war die Feststellung des Fiskuserbrechts falsch.
  • Gemäß Paragraf 1926 Abs. 4 BGB tritt bei Wegfall einer Großelternlinie die andere Linie an ihre Stelle, nicht der Fiskus.
  • Das Nachlassgericht muss nun erneut über den Erbscheinsantrag entscheiden und dabei die Verwandtschaftsverhältnisse der möglichen Erben väterlicherseits prüfen.
  • Die Beschwerden der Antragsteller und des möglichen Erben väterlicherseits wurden durch diese Entscheidung gegenstandslos.
  • Die Vertretung des möglichen Erben durch gewerbliche Erbenermittler wurde zurückgewiesen, da diese nicht zu den gesetzlich zugelassenen Vertretern in Erbscheinsverfahren gehören.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass das Fiskuserbrecht nur als letztes Mittel greift, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
  • Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass bei Fehlen einer Großelternlinie die andere Linie vollständig erbt.
  • Gewerbliche Erbenermittler dürfen nicht in Erbscheinsverfahren vertreten, es sei denn, sie erfüllen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen.
RA und Notar Krau

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