OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

September 18, 2022

OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Nachlassgericht das Fiskuserbrecht nicht feststellen darf, wenn Erben dritter Ordnung existieren.

In diesem Fall tritt die Linie des anderen Großelternpaares an die Stelle der weggefallenen Linie, nicht der Fiskus.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb ohne Testament und hinterließ keine Abkömmlinge oder Ehegatten. Seine Eltern waren bereits verstorben.
  • Die Antragsteller (Beteiligte zu 2. bis 6.) sind Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits.
  • Das Nachlassgericht erteilte ihnen einen Teilerbschein für die Hälfte des Nachlasses, da Abkömmlinge der väterlichen Linie zunächst nicht bekannt waren.
  • Später stellte das Nachlassgericht fest, dass keine weiteren Erben auffindbar seien, und erklärte das Land Niedersachsen zum Erben der anderen Hälfte des Nachlasses.
  • Gegen diese Entscheidung legten das Land Niedersachsen und die Antragsteller Beschwerde ein.
  • Während des Beschwerdeverfahrens meldeten sich mögliche Erben der väterlichen Linie.

Entscheidungsgründe:

OLG Braunschweig 3 W 48/21 – Feststellung des Fiskuserbrechts

  • Das Oberlandesgericht Braunschweig hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Es stellte klar, dass ein Fiskuserbrecht nur in Betracht kommt, wenn keine erbberechtigten Verwandten vorhanden sind.
  • Im vorliegenden Fall gab es Erben dritter Ordnung (Abkömmlinge der Großeltern), daher war die Feststellung des Fiskuserbrechts falsch.
  • Gemäß § 1926 Abs. 4 BGB tritt bei Wegfall einer Großelternlinie die andere Linie an ihre Stelle, nicht der Fiskus.
  • Das Nachlassgericht muss nun erneut über den Erbscheinsantrag entscheiden und dabei die Verwandtschaftsverhältnisse der möglichen Erben väterlicherseits prüfen.
  • Die Beschwerden der Antragsteller und des möglichen Erben väterlicherseits wurden durch diese Entscheidung gegenstandslos.
  • Die Vertretung des möglichen Erben durch gewerbliche Erbenermittler wurde zurückgewiesen, da diese nicht zu den gesetzlich zugelassenen Vertretern in Erbscheinsverfahren gehören.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass das Fiskuserbrecht nur als letztes Mittel greift, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
  • Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass bei Fehlen einer Großelternlinie die andere Linie vollständig erbt.
  • Gewerbliche Erbenermittler dürfen nicht in Erbscheinsverfahren vertreten, es sei denn, sie erfüllen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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