OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

Juli 22, 2022

OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Registergericht kann bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Errichtung einer GmbH verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur Vollmacht zum Abschluss

des Gesellschaftsvertrags den Vollmachtgeber so individualisiert ausweist (z.B. durch Geburtsdatum und -ort), dass zweifelsfrei feststellbar ist, wer die Vollmacht erteilt hat.

Hintergrund:

  • Eine GmbH wurde gegründet, wobei ein Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde.
  • Die Vollmacht wurde von einer Konsularbeamtin beglaubigt, der Beglaubigungsvermerk enthielt jedoch nur den Namen des Vollmachtgebers, keine weiteren identifizierenden Angaben.
  • Das Registergericht beanstandete dies als Eintragungshindernis.
  • Die Notarin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Beweiskraft der Urkunde über die Identität des Vollmachtgebers erhalten bleibe.

Entscheidung des OLG Bremen:

OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

  • Das OLG wies die Beschwerde zurück.
  • Es bestätigte, dass das Registergericht im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Gründung einer GmbH auch die formelle und materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags prüfen muss, einschließlich der Vertretungsberechtigung.
  • Die Beglaubigung einer Vollmachtserklärung im Ausland richtet sich nach § 129 BGB, §§ 8, 40 BeurkG und § 10 KonsularG.
  • Der Notar muss die Person des Unterzeichners im Beglaubigungsvermerk so genau bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
  • Die Bezeichnung muss sich aus dem Beglaubigungsvermerk selbst ergeben und darf nicht aus dem unterschriebenen Text ergänzt werden.
  • Die erforderlichen Merkmale zur Bezeichnung des Unterzeichners sind in § 26 Abs. 2 DONot konkretisiert und umfassen neben dem Namen auch Geburtsdatum, Wohnort und ggf. abweichenden Geburtsnamen.
  • Da der Beglaubigungsvermerk im vorliegenden Fall keine ausreichenden identifizierenden Merkmale enthielt, konnte das Registergericht nicht zweifelsfrei feststellen, ob der im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gesellschafter tatsächlich die Vollmacht erteilt hatte.
  • Die Beschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Beglaubigung von Vollmachten bei der Gründung einer GmbH,

um eine eindeutige Identifizierung des Vollmachtgebers zu gewährleisten und Eintragungshindernisse zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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