OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

Juli 22, 2022

OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Registergericht kann bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Errichtung einer GmbH verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur Vollmacht zum Abschluss

des Gesellschaftsvertrags den Vollmachtgeber so individualisiert ausweist (z.B. durch Geburtsdatum und -ort), dass zweifelsfrei feststellbar ist, wer die Vollmacht erteilt hat.

Hintergrund:

  • Eine GmbH wurde gegründet, wobei ein Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde.
  • Die Vollmacht wurde von einer Konsularbeamtin beglaubigt, der Beglaubigungsvermerk enthielt jedoch nur den Namen des Vollmachtgebers, keine weiteren identifizierenden Angaben.
  • Das Registergericht beanstandete dies als Eintragungshindernis.
  • Die Notarin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Beweiskraft der Urkunde über die Identität des Vollmachtgebers erhalten bleibe.

Entscheidung des OLG Bremen:

OLG Bremen 2 W 31/21 – Gründung der Gesellschaft

  • Das OLG wies die Beschwerde zurück.
  • Es bestätigte, dass das Registergericht im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Gründung einer GmbH auch die formelle und materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags prüfen muss, einschließlich der Vertretungsberechtigung.
  • Die Beglaubigung einer Vollmachtserklärung im Ausland richtet sich nach Paragraf 129 BGB, Paragrafen 8, 40 BeurkG und Paragraf 10 KonsularG.
  • Der Notar muss die Person des Unterzeichners im Beglaubigungsvermerk so genau bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
  • Die Bezeichnung muss sich aus dem Beglaubigungsvermerk selbst ergeben und darf nicht aus dem unterschriebenen Text ergänzt werden.
  • Die erforderlichen Merkmale zur Bezeichnung des Unterzeichners sind in Paragraf 26 Abs. 2 DONot konkretisiert und umfassen neben dem Namen auch Geburtsdatum, Wohnort und ggf. abweichenden Geburtsnamen.
  • Da der Beglaubigungsvermerk im vorliegenden Fall keine ausreichenden identifizierenden Merkmale enthielt, konnte das Registergericht nicht zweifelsfrei feststellen, ob der im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gesellschafter tatsächlich die Vollmacht erteilt hatte.
  • Die Beschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Beglaubigung von Vollmachten bei der Gründung einer GmbH,

um eine eindeutige Identifizierung des Vollmachtgebers zu gewährleisten und Eintragungshindernisse zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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