OLG Celle 6 U 11/22 – Wertermittlung Grundstück
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 6 U 11/22) vom 24. Oktober 2022 betrifft die Wertermittlung eines unter Einräumung eines Wohnungsrechts übertragenen Grundstücks und die Frage,
ob ein Sozialhilfeträger einen Rückforderungsanspruch aus übergeleitetem Recht aufgrund einer Verarmung des Schenkers geltend machen kann.
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, verlangte vom Beklagten die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 14.593,60 €, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hatte.
Die Mutter hatte dem Beklagten im Rahmen eines Übergabevertrags ihre ideelle Hälfte eines Zweifamilienhauses übertragen, wobei ihr ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt wurde.
Dieses Wohnungsrecht sollte erlöschen, sobald sie das Recht nicht mehr in Person ausüben konnte.
Der Kläger argumentierte, dass die Übertragung teilweise unentgeltlich und somit eine Schenkung im Sinne von § 528 BGB war, da die Mutter ab einem bestimmten Zeitpunkt das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben konnte und das Wohnrecht daher keinen realen Wert mehr hatte.
Der Beklagte hingegen machte geltend, dass er durch die Übernahme von Darlehensschulden und die Einräumung des Wohnrechts eine angemessene Gegenleistung erbracht habe.
Das Landgericht hatte die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen, da es keine Schenkung im rechtlichen Sinne erkannte.
Das OLG Celle bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Es stellte fest, dass die Übertragung des Grundstücks keine teilweise Schenkung darstellte, da der Beklagte im Gegenzug erhebliche Gegenleistungen erbrachte,
insbesondere die Übernahme von Darlehensschulden in Höhe von 61.200 € sowie die Einräumung des Wohnungsrechts, dessen Wert auf 54.932 € festgesetzt wurde.
Insgesamt ergab sich eine Gegenleistung, die den Wert der übertragenen Grundstückshälfte von 107.000 € überstieg.
Das OLG Celle betonte, dass es bei der Bewertung des Wohnrechts nicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer, sondern auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung ankommt.
Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, wie lange die Mutter des Beklagten das Wohnrecht ausüben würde, sodass die Parteien das Prognoserisiko tragen mussten.
Eine nachträgliche Veränderung der Umstände, wie die spätere Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim, ändert nichts an der ursprünglichen Bewertung des Wohnrechts.
Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine unentgeltliche Schenkung vorlag, wies das Gericht die Berufung ab.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung des Falles vorlag.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.