OLG Celle 6 U 11/22 – Wertermittlung Grundstück
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 6 U 11/22) vom 24. Oktober 2022 betrifft die Wertermittlung eines unter Einräumung eines Wohnungsrechts übertragenen Grundstücks und die Frage,
ob ein Sozialhilfeträger einen Rückforderungsanspruch aus übergeleitetem Recht aufgrund einer Verarmung des Schenkers geltend machen kann.
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, verlangte vom Beklagten die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 14.593,60 €, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hatte.
Die Mutter hatte dem Beklagten im Rahmen eines Übergabevertrags ihre ideelle Hälfte eines Zweifamilienhauses übertragen, wobei ihr ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt wurde.
Dieses Wohnungsrecht sollte erlöschen, sobald sie das Recht nicht mehr in Person ausüben konnte.
Der Kläger argumentierte, dass die Übertragung teilweise unentgeltlich und somit eine Schenkung im Sinne von Paragraf 528 BGB war, da die Mutter ab einem bestimmten Zeitpunkt das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben konnte und das Wohnrecht daher keinen realen Wert mehr hatte.
Der Beklagte hingegen machte geltend, dass er durch die Übernahme von Darlehensschulden und die Einräumung des Wohnrechts eine angemessene Gegenleistung erbracht habe.
Das Landgericht hatte die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen, da es keine Schenkung im rechtlichen Sinne erkannte.
Das OLG Celle bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Es stellte fest, dass die Übertragung des Grundstücks keine teilweise Schenkung darstellte, da der Beklagte im Gegenzug erhebliche Gegenleistungen erbrachte,
insbesondere die Übernahme von Darlehensschulden in Höhe von 61.200 € sowie die Einräumung des Wohnungsrechts, dessen Wert auf 54.932 € festgesetzt wurde.
Insgesamt ergab sich eine Gegenleistung, die den Wert der übertragenen Grundstückshälfte von 107.000 € überstieg.
Das OLG Celle betonte, dass es bei der Bewertung des Wohnrechts nicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer, sondern auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung ankommt.
Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, wie lange die Mutter des Beklagten das Wohnrecht ausüben würde, sodass die Parteien das Prognoserisiko tragen mussten.
Eine nachträgliche Veränderung der Umstände, wie die spätere Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim, ändert nichts an der ursprünglichen Bewertung des Wohnrechts.
Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine unentgeltliche Schenkung vorlag, wies das Gericht die Berufung ab.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung des Falles vorlag.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
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