OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16,

Beschluss vom 01.02.2017,

Auflösung Gesellschaft,

Betriebsprüfung,

Liquidation sei beendet.

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts wird aufgehoben.

Hintergrund:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

  • Die betroffene Gesellschaft wurde 2015 aufgelöst und die Beteiligte zur Liquidatorin bestellt.
  • 2016 fand eine Betriebsprüfung statt, die zu Steuernachforderungen führte.
  • Die Liquidatorin meldete die Beendigung der Liquidation an.
  • Das Registergericht fragte beim Finanzamt an, ob Bedenken gegen eine Löschung der Gesellschaft bestehen.
  • Das Finanzamt bat um Zurückstellung der Löschung, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
  • Die Liquidatorin beantragte die sofortige Löschung und stellte einen Insolvenzantrag wegen drohender Überschuldung.
  • Das Registergericht wies die Beschwerde gegen die Zurückstellung der Löschung zurück.
  • Die Liquidatorin legte Beschwerde ein und erklärte, dass der Geschäftsbetrieb bereits 2015 eingestellt wurde.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

  • Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
  • Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, da sie möglicherweise formell fehlerhaft ist (kein Beschluss) und inhaltlich nicht haltbar ist.
  • Die Vollzugsreife des Löschungsantrags hängt nicht von der Zustimmung des Finanzamts ab, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, kein Vermögen mehr vorhanden ist und nur Steuernachforderungen bestehen.
  • Es kommt darauf an, ob die von der Liquidatorin vorgebrachten Umstände (eingestellter Geschäftsbetrieb, Vermögenslosigkeit) zutreffen.
  • Das Registergericht muss dies von Amts wegen prüfen, insbesondere anhand der Insolvenzakte.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Beteiligte durch die Entscheidung nicht beschwert ist.

Kernaussagen:

  • Die Löschung einer Gesellschaft kann auch dann vollzogen werden, wenn das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sofern der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, kein Vermögen mehr vorhanden ist und nur Steuernachforderungen bestehen.
  • Das Registergericht muss die Voraussetzungen für die Löschung von Amts wegen prüfen.
  • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt von der Beschwer des Rechtsmittelführers ab.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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