OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

Juli 14, 2020
Krau Rechtsanwälte und Notar Nachtragsliquidation

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16,

Beschluss vom 01.02.2017,

Auflösung Gesellschaft,

Betriebsprüfung,

Liquidation sei beendet.

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts wird aufgehoben.

Hintergrund:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

  • Die betroffene Gesellschaft wurde 2015 aufgelöst und die Beteiligte zur Liquidatorin bestellt.
  • 2016 fand eine Betriebsprüfung statt, die zu Steuernachforderungen führte.
  • Die Liquidatorin meldete die Beendigung der Liquidation an.
  • Das Registergericht fragte beim Finanzamt an, ob Bedenken gegen eine Löschung der Gesellschaft bestehen.
  • Das Finanzamt bat um Zurückstellung der Löschung, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
  • Die Liquidatorin beantragte die sofortige Löschung und stellte einen Insolvenzantrag wegen drohender Überschuldung.
  • Das Registergericht wies die Beschwerde gegen die Zurückstellung der Löschung zurück.
  • Die Liquidatorin legte Beschwerde ein und erklärte, dass der Geschäftsbetrieb bereits 2015 eingestellt wurde.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 300/16

  • Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
  • Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, da sie möglicherweise formell fehlerhaft ist (kein Beschluss) und inhaltlich nicht haltbar ist.
  • Die Vollzugsreife des Löschungsantrags hängt nicht von der Zustimmung des Finanzamts ab, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, kein Vermögen mehr vorhanden ist und nur Steuernachforderungen bestehen.
  • Es kommt darauf an, ob die von der Liquidatorin vorgebrachten Umstände (eingestellter Geschäftsbetrieb, Vermögenslosigkeit) zutreffen.
  • Das Registergericht muss dies von Amts wegen prüfen, insbesondere anhand der Insolvenzakte.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Beteiligte durch die Entscheidung nicht beschwert ist.

Kernaussagen:

  • Die Löschung einer Gesellschaft kann auch dann vollzogen werden, wenn das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sofern der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, kein Vermögen mehr vorhanden ist und nur Steuernachforderungen bestehen.
  • Das Registergericht muss die Voraussetzungen für die Löschung von Amts wegen prüfen.
  • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt von der Beschwer des Rechtsmittelführers ab.
RA und Notar Krau

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