OLG Frankfurt a.M 10 U 88/22

April 24, 2023

OLG Frankfurt a.M 10 U 88/22 Urt. v. 18.10.2022 – Weder Pflichtteilsentziehung noch Pflichtteilsunwürdigkeit bei eventuellem besonders schwerem Diebstahl zulasten des Erben

 

Sachverhalt:


I. Die Klägerin (Kl.) macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche gegen den Beklagten (Bekl.) geltend.

Die Kl. ist die pflichtteilsberechtigte Tochter der am 26.10.2018 verstorbenen Erblasserin (E).

Der Bekl. ist der Vater der Kl. und war der Ehemann der E.

Er ist der testamentarische Alleinerbe.


Das LG hat dem auf erster Stufe auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gerichteten Auskunftsbegehren der Kl. vollumfänglich stattgegeben.

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Dagegen hat der Bekl. Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Annahme des LG, wonach der Anspruch weder verwirkt sei noch eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorliege.

Soweit sich das LG zur Begründung auf den Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 4.1.2018 – 12 U 1668/17 (BeckRS 2018, 2099, ZEV 2018, 234 Ls.) bezogen habe, sei der Sachverhalt dort ein anderer.

Zudem habe das OLG Nürnberg ausdrücklich Fallgestaltungen für denkbar gehalten, in denen eine Verwirkung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten über die §§ 2333 ff. und § 2345 Abs. 2 iVm §§ 2339 ff. BGB hinaus eingreifen könne. Eine Verwirkung des Anspruchs sei anzunehmen, wenn es – wie hier – darum gehe, andernfalls unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden.

Der Bekl. habe in erster Instanz vorgetragen, dass die Kl. die in einem mit einer Kette gesicherten Schrank befindlichen Wertgegenstände, die seiner Altersabsicherung dienten, entwendet habe.

Im Rahmen des gegen die Kl. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und einer Durchsuchung seien einige entwendete Gegenstände sichergestellt worden.

Andere Gegenstände habe die Kl. bereits veräußert.

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Diese könne der Bekl. nicht mehr bezeichnen. Aus Sicht des Bekl. sei es unerträglich, die Kl. im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs nunmehr erneut an den Wertgegenständen zu beteiligen, die sie bereits verwertet habe.

Die Voraussetzungen des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen vor. Die Kl. habe sich gegenüber dem Ehegatten der E eines schweren vorsätzlichen Vergehens, nämlich eines besonders schweren Falles eines Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, schuldig gemacht. E habe keine Möglichkeit mehr gehabt, der Kl. den Pflichtteil zu entziehen, weil sie zum Zeitpunkt des Vergehens bereits verstorben gewesen sei.

Der Kl. ist der Pflichtteilsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu versagen, da sie den Nachlass der E durch eine rechtswidrige und strafbare Handlung erheblich beschädigt und sich durch den Verkauf der Nachlassgegenstände bereichert habe.

Eine Beteiligung der Kl. am Nachlass wäre aus der Sicht des Bekl. als überlebendem Ehegatten ein unerträgliches Ergebnis und widerspräche dem Gerechtigkeitsempfinden aller billig und gerecht Denkenden.


Die Kl. verteidigt das angefochtene Urteil. Der Anspruch sei weder verwirkt noch liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Dem Bekl. sei die Auskunftserteilung auch nicht durch die angebliche Straftat der Kl. unmöglich geworden. Der Bekl. sei jedenfalls nicht gänzlich in Unkenntnis über den Nachlassbestand. Ohne den Schmuck betrage der Nachlasswert 452.900 EUR.

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Aus den Gründen:


II. Die Berufung des Bekl. ist zulässig. (…)


Das Rechtsmittel ist unbegründet.


Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG dem Auskunftsbegehren der Kl. stattgegeben.


Der Kl. steht gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Bekl. zu. Die Kl. ist als Tochter der E vom Grundsatz her pflichtteilsberechtigt gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie durch letztwillige Verfügung ihrer Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Ihr verklagter Vater ist als Alleinerbe auskunftspflichtig.


Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Nachlass und erfasst auch pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen. Die Pflicht des Bekl. zur Aufnahme und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf das Verlangen der Kl. folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.


Die Kl. kann sich auch auf ihr Pflichtteilsrecht berufen.


Der Pflichtteilsanspruch der Kl. wurde nicht wirksam entzogen. Die Entziehung des Pflichtteils kann aus den in § 2333 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Gründen nur formgerecht durch letztwillige Verfügung erfolgen (§ 2336 Abs. 1 BGB).

Die formwirksame Entziehung des Pflichtteils setzt zudem nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, dass der Entziehungsgrund bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestand und in der letztwilligen Verfügung angegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft nicht vor. E hat der Kl. den Pflichtteil nicht entzogen. Im gemeinschaftlichen Testament der E und des Bekl. vom Februar 1992 ist ein Pflichtteilsentzug nicht vorgesehen.

Der Vorwurf des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, der sich nach dem Vorbringen des Bekl. auf zum Nachlass gehörende Gegenstände bezog und der einen Entziehungsgrund iSv § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (schweres vorsätzliches Vergehen) darstellen könnte, ereignete sich erst nach dem Erbfall und konnte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung denknotwendig nicht vorliegen.

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Der Bekl. kann die Auskunftserteilung auch nicht unter Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtteilsunwürdigkeit der Kl. nach § 2345 Abs. 2, Abs. 1 iVm § 2083 BGB verweigern.

Zwar kann der Einwand als Einrede auch unabhängig von einer (hier nicht erfolgten) Anfechtung des Pflichtteilsanspruchs und nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben werden (§ 2083 BGB).

Gründe für eine Erb(bzw. hier: Pflichtteils)unwürdigkeit der Kl. iSd § 2339 BGB liegen aber nicht vor.

Anders als bei den Gründen nach § 2333 Abs. 1 BGB, die einen Pflichtteilsentzug auch bei Verfehlungen gegenüber dem Erblasser nahestehenden Personen, wie dessen Ehegatten, ermöglichen, kann eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 iVm § 2339 Abs. 1 BGB nur auf Verfehlungen gegenüber dem Erblasser (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1–3 BGB) oder auf ein die letztwillige Verfügung betreffendes Urkundsdelikt (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB) gestützt werden.

Dies vor dem Hintergrund, dass durch die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit maßgeblich die Testierfreiheit des Erblassers geschützt werden soll

(Müller-Engels in Burandt/Rojahn, ErbR, 4. Aufl. 2022, § 2345 Rn. 5).

Der hier in Rede stehende besonders schwere Diebstahl zulasten des Erben, der sich erst nach dem Erbfall ereignet haben soll, stellt weder eine Verfehlung gegenüber E dar noch handelt es sich um ein Urkundsdelikt, das die Testierfreiheit der E beeinträchtigte.

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Zu Recht hat das LG eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts und des daraus resultierenden Auskunftsrechts der Kl. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint.

Auch stellt die Geltendmachung des Anspruchs keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Dies gilt selbst dann, wenn der Vorwurf des Bekl. zuträfe, wonach die Kl. im Zuge ihres Auszugs bei dem Bekl. am 24.11.2020 Schmuck und andere Wertgegenstände entwendet hätte, die der Bekl. in einem mit einer Kette gesicherten Schrank aufbewahrte und die in den Nachlass der E fielen.

Gleichwohl wäre das Auskunftsbegehren der Kl. nicht rechtsmissbräuchlich. Trotz dieses Vorfalls bliebe die Kl. pflichtteilsberechtigt und hat ein ihr objektiv nicht abzusprechendes erkennbares und berechtigtes Interesse daran, die Berechnungsfaktoren offengelegt zu bekommen, die ihr die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs ermöglichen.

Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Nachlassgegenstände, über die die Kl. keine eigene Kenntnis besitzt.


Das Pflichtteilsrecht der Kl. ist weder ausgeschlossen noch untergegangen. Der Ausschluss von Ansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht ist durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1 u. 2, §§ 2339 ff. BGB) grds. abschließend geregelt und einer Analogie nicht zugänglich

(zu § 2333 BGB: BGH v. 25.10.1976 – IV ZR 109/74, NJW 1977, 339;

zu § 2339 BGB: BGH v. 10.6.1968 – III ZR 67/66, NJW 1968, 2051).

Grund dafür ist, dass das in §§ 2303 ff. BGB geregelte Pflichtteilsrecht den nächsten Verwandten des Erblassers auch dann eine Mindestteilhabe am Nachlass sichern soll, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.

Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.4.2005 – 1 BvR 1644/00 u.a. (ZEV 2005, 301), festgestellt, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet wird.

Begründet hat das BVerfG dies – zusammengefasst – mit der im Erbrecht zwingenden Teilhabe der Kinder am Nachlass als Ausdruck der Familiensolidarität, die den Familienzusammenhalt über den Tod des Erblassers hinaus ermöglichen soll (BVerfG ZEV 2005, 301).

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Nicht überzeugend ist die Auffassung des Bekl., § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei (analog) anwendbar, weil E, die zum Zeitpunkt des behaupteten besonders schweren Diebstahls bereits verstorben gewesen sei, gar keine Möglichkeit gehabt habe, ihrer Tochter den Pflichtteil zu entziehen.

Die Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung sollen es dem Erblasser ermöglichen, einen Pflichtteilsberechtigten, der eine besonders schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person begangen hat (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1–3 BGB) oder der wegen eines rechtskräftig festgestellten schweren sozialwidrigen Fehlverhaltens, das einen schweren Verstoß gegen die Wertvorstellungen des Erblassers darstellt, vollständig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen.

Die Pflichtteilsentziehung setzt danach voraus, dass der Erblasser das schwere Fehlverhalten als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet und sich deswegen für den (formgerecht nach § 2336 BGB auszuübenden) Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten entscheidet.

Dieser Willensentschluss nebst anschließender Willensausübung kann nur durch den Erblasser höchstpersönlich getroffen werden.

Dass es einzig und allein auf den persönlichen und tatsächlichen Willen des Erblassers ankommt, zeigt sich auch daran, dass nur der Erblasser berechtigt ist, die Pflichtteilsentziehung nachträglich gem. § 2337 BGB durch Verzeihung zu revidieren, indem er nach außen zum Ausdruck bringt, dass er das schwere Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht mehr als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet.
Keine Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB


Der Anspruch der Kl. auf Auskunftserteilung ist auch nicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Zwar ist ein Auskunftsschuldner nur insoweit zur Auskunft verpflichtet und hat ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, als er zur Erteilung der notwendigen Informationen in der Lage ist und er sich ggf. die erforderliche Kenntnis verschaffen kann.

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Soweit der Auskunftsberechtigte – wie hier die Kl. in Bezug auf die ggf. entwendeten Gegenstände – über eigene (bessere) Kenntnisse verfügt, schuldet der Auskunftspflichtige keine weiteren Auskünfte.

Soweit es sich aber um Nachlassgegenstände handelt, die nach erfolgter Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung bei der Kl. ggf. wieder in den Besitz des Bekl. zurückgelangt sind oder es um Vermögenswerte geht, die nach wie vor im Besitz und Eigentum des Bekl. sind bzw. um pflichtteilsrelevante Vermögensverfügungen der E, die eine Ausgleichspflicht des Bekl. auslösen könnten, ist dem Bekl. eine Auskunftserteilung möglich und auch zumutbar.

Dass derartige weitere erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, ergibt sich u.a. aus dem von der Kl. mit der Berufungserwiderung vorgelegten Auszug aus der Nachlassakte.

Danach gehört zum Nachlass auch Grundvermögen in Polen sowie Einfamilienhäuser in (…) und in (…). In einem etwaigen Vollstreckungsverfahren bzw. vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird zu klären sein, ob dem Bekl., zB im Hinblick auf ggf. von der Kl. entwendete und nicht wieder in seinen Besitz gelangte Gegenstände, eine Auskunftserteilung noch möglich bzw. im Hinblick auf besseres Wissen der Kl. überhaupt erforderlich ist.


Wie vom LG zutreffend ausgeführt, ist der im Jahr 2018 entstandene Auskunftsanspruch auch nicht verjährt.

Die Verjährung ist durch die am Ende des Jahres 2021 beim Gericht eingegangene und dem Bekl. demnächst iSd § 167 ZPO zugestellte Klageschrift rechtzeitig gehemmt worden. (…)

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

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