OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

August 6, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch gestellt.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Zustimmung der aktuellen Eigentümer fehlte, obwohl die vorherige Eigentümerin bereits zugestimmt hatte.

Die Rechtspflegerin argumentierte, dass die Zustimmung mit dem Eigentumswechsel wirkungslos geworden sei und die Zustimmung der neuen Eigentümer erforderlich sei.

Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügung auf, da das darin aufgeführte Eintragungshindernis nicht besteht.
  • Das Grundbuchamt muss zwar ein im Grundbuch eingetragenes Zustimmungserfordernis von Amts wegen beachten, jedoch war die Auffassung, dass die Zustimmungsberechtigung mit dem Eigentumswechsel entfällt, fehlerhaft.
  • Der Senat schloss sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auch bei einem späteren Eigentumswechsel wirksam bleibt.
  • Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist erforderlich, um das Eigentum im Grundbuch umschreiben zu lassen.
  • Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Zustimmung mit dem Eigentumswechsel wirkungslos wird, wurde aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgegeben.
  • Die Wirksamkeit einer Zustimmung setzt nicht voraus, dass der Zustimmende noch im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt Inhaber der Rechtsposition ist.
  • Die vom Grundbuchamt angestellten Praktikabilitätserwägungen (Erkennen der Rechtsstellung aus dem Grundbuch) sind nicht maßgeblich.
  • Die Frage, ob die Zustimmung widerrufen werden kann, bevor das dingliche Geschäft wirksam wird, bedarf keiner Entscheidung, da kein Widerruf ersichtlich ist.
  • Das Grundbuchamt hat nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt zu entscheiden und darf keine Ermittlungen zur Erteilung oder Versagung der Zustimmung anstellen.
  • Die Vorlage von Zustimmungserklärungen einer Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer reicht nicht aus.
  • Da alle im maßgeblichen Zeitpunkt als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.
  • Über den Eintragungsantrag selbst hat das Grundbuchamt im Grundbucheintragungsverfahren zu entscheiden.
  • Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder die Festsetzung eines Geschäftswerts ist nicht erforderlich, da die Beschwerde erfolgreich ist.
  • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da niemand außer den obsiegenden Beteiligten durch die Entscheidung beschwert ist.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auch bei einem späteren Eigentumswechsel wirksam bleibt und nicht erneut eingeholt werden muss. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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