OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch gestellt.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Zustimmung der aktuellen Eigentümer fehlte, obwohl die vorherige Eigentümerin bereits zugestimmt hatte.
Die Rechtspflegerin argumentierte, dass die Zustimmung mit dem Eigentumswechsel wirkungslos geworden sei und die Zustimmung der neuen Eigentümer erforderlich sei.
Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auch bei einem späteren Eigentumswechsel wirksam bleibt und nicht erneut eingeholt werden muss. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
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