OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

August 6, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch gestellt.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Zustimmung der aktuellen Eigentümer fehlte, obwohl die vorherige Eigentümerin bereits zugestimmt hatte.

Die Rechtspflegerin argumentierte, dass die Zustimmung mit dem Eigentumswechsel wirkungslos geworden sei und die Zustimmung der neuen Eigentümer erforderlich sei.

Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 20 W 12/18 – Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügung auf, da das darin aufgeführte Eintragungshindernis nicht besteht.
  • Das Grundbuchamt muss zwar ein im Grundbuch eingetragenes Zustimmungserfordernis von Amts wegen beachten, jedoch war die Auffassung, dass die Zustimmungsberechtigung mit dem Eigentumswechsel entfällt, fehlerhaft.
  • Der Senat schloss sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auch bei einem späteren Eigentumswechsel wirksam bleibt.
  • Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist erforderlich, um das Eigentum im Grundbuch umschreiben zu lassen.
  • Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Zustimmung mit dem Eigentumswechsel wirkungslos wird, wurde aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgegeben.
  • Die Wirksamkeit einer Zustimmung setzt nicht voraus, dass der Zustimmende noch im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt Inhaber der Rechtsposition ist.
  • Die vom Grundbuchamt angestellten Praktikabilitätserwägungen (Erkennen der Rechtsstellung aus dem Grundbuch) sind nicht maßgeblich.
  • Die Frage, ob die Zustimmung widerrufen werden kann, bevor das dingliche Geschäft wirksam wird, bedarf keiner Entscheidung, da kein Widerruf ersichtlich ist.
  • Das Grundbuchamt hat nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt zu entscheiden und darf keine Ermittlungen zur Erteilung oder Versagung der Zustimmung anstellen.
  • Die Vorlage von Zustimmungserklärungen einer Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer reicht nicht aus.
  • Da alle im maßgeblichen Zeitpunkt als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.
  • Über den Eintragungsantrag selbst hat das Grundbuchamt im Grundbucheintragungsverfahren zu entscheiden.
  • Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder die Festsetzung eines Geschäftswerts ist nicht erforderlich, da die Beschwerde erfolgreich ist.
  • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da niemand außer den obsiegenden Beteiligten durch die Entscheidung beschwert ist.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auch bei einem späteren Eigentumswechsel wirksam bleibt und nicht erneut eingeholt werden muss. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge