OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

September 18, 2022

OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19, Beschluss vom 07.05.2019 – Einziehung eines Erbscheins – Nachlassgericht – Prozessgericht

Im Verfahren betreffend die Erteilung und die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht nicht an ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Prozessgerichts gebunden, sofern das Urteil nicht zwischen allen Beteiligten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist.

Tenor OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den 2. Rechtszug wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Gründe OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

I.

Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet.

Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor.

Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers.

Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 4) einen Erbschein, der die Beteiligte zu 3) als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 1) und 4) als Erben zu jeweils ¼ ausweisen sollte (Bl. 51 f. d. A.).

Das Nachlassgericht erließ am 3. Januar 2008 einen Erbschein, (Bl. 3 d. A.), nachdem es zuvor die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 (Bl. 7 d. A.) angeschrieben und sie auf ihre Miterbenstellung aufmerksam gemacht hatte und die Beteiligte zu 2) daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 erklärte hatte, sie verzichte auf jegliche erbrechtliche Ansprüche (Bl. 8 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 18. August 2016 hat der Beteiligte zu 1) angeregt, den erteilten Erbschein einzuziehen, da er die Beteiligte zu 2) unzutreffender Weise bei der Erbfolge nicht berücksichtigt habe (Bl. 4 d. A.), teilte dann allerdings mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 mit, den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorläufig zurückzunehmen, da zunächst festgestellt werden müsse, ob die Beteiligte zu 2) Miterbin geworden sei (Bl. 26 d. A.).

Am 20. November 2018 hat der Beteiligte zu 1) sodann einen Erbschein beantragt, der die Beteiligte zu 3) als Erbin zu ½ sowie die Beteiligten zu 1), 2) und 4) als Erben zu jeweils 1/6 ausweist, und sich dabei auf die gesetzliche Erbfolge berufen.

Mit notarieller Urkunde vom 7. Dezember 2016 haben die Beteiligte zu 2) sowie ihre beiden Kinder die Erbschaft ausgeschlagen und hilfsweise die durch Fristablauf eingetretene Annahme der Erbschaft angefochten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, auf die Richtigkeit des erteilten Erbscheins vertraut zu haben und daher erst am 17. November 2016 vom möglichen Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten zu haben (Bl. 107 f. d. A.).

Am 4. September 2018 hat das Landgericht Stadt2 durch Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2) auf eine Klage des Beteiligte zu 1) hin festgestellt, dass die Beteiligte zu 3) Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 1), 3) und 4) Erben zu jeweils 1/6 geworden sind (Bl. 110 f. d. A.).

Das Nachlassgericht hat demgegenüber mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und sich dabei auf die bereits im Rahmen des Einziehungsverfahrens vorläufig geäußerte Ansicht berufen, wonach der erteilte Erbschein zutreffend sei.

Die Beteiligte zu 2) komme, nachdem sie die Ausschlagung wirksam erklärt habe, als Erbin nicht mehr in Betracht. Sie habe von der Richtigkeit des erteilten Erbscheins ausgehen dürfen, weswegen die Ausschlagungsfrist für sie erst mit der möglichen Einziehung des Erbscheins begonnen habe (Bl. 70 f. d. A.).

Gegen die ihm am 8. Februar 2019 (Bl. 71 d. A.) zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 28. Februar 2019 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 72 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus Stadt2 beantragt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffassung des Nachlassgerichts zirkulär sei, da der Erbschein nach der Argumentation des Nachlassgerichts richtig sei, weil die Beteiligte zu 2) die Ausschlagungsfrist eingehalten habe und dies sei der Fall gewesen, weil der Erbschein richtig sei.

Zutreffend sei demgegenüber, dass die Beteiligte zu 2) die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen habe. Ihre Erklärung, sie verzichte auf alle Erbschaftsansprüche, sei als Ausschlagung der Erbschaft unwirksam. Ihre später notariell erklärte Ausschlagung sei verfristet, ebenso wie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, da die Beteiligte zu 2) bereits seit Anfang des Jahres 2013 aufgrund einer entsprechenden Information seinerseits Kenntnis von der Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins gehabt habe.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Berichterstatter hat den Beteiligten zu 2) bis 4) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) gegeben.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

1. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.

a) Auch wenn das Nachlassgericht dies nicht ausdrücklich erklärt hat, ist dem Beschluss bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass das Gericht nicht nur den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, sondern die hiermit zugleich wieder aufgenommenen Anregung auf Einziehung des bereits erteilten, anderslautenden Erbscheins abgelehnt hat.

Dies ergibt sich daraus, dass das Nachlassgericht sich nicht darauf beschränkt hat, auszuführen, weshalb seiner Ansicht nach die beantragte Erbfolge nicht zutreffend sei, sondern zugleich seiner Auffassung Ausdruck verliehen hat, der hiervon abweichende, bereits erteilte Erbschein entspreche der Rechtslage.

b) Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde gegen die beiden Entscheidungen ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist der Beteiligte zu 1) als Antragsteller und Erbprätendent, dessen Antrag bzw. Anregung zurückgewiesen worden ist, beschwerdebefugt.

c) In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Beteiligte zu 2) sei von der Erbfolge ausgeschlossen.

Zutreffend ist daher, dass die Beteiligte zu 3) Erbe des Erblassers zu ½ und die Beteiligten zu 1) und 4) Erben zu jeweils 1/4 geworden sind, woraus sich zugleich die Richtigkeit des Erbscheins vom 3. Januar 2008 ergibt. Das Nachlassgericht war entsprechend auch nicht anzuweisen, den beantragten Erbschein zu erteilen und den bereits erteilten Erbschein gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit einzuziehen.

aa) Der von dem Beteiligten zu 1) beantragte Erbschein ist nicht bereits deshalb zu erteilen, weil der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt hat, worin festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu 3) Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 1), 3) und 4) Erben zu jeweils 1/6 geworden sind.

Zwar entfaltet ein zivilgerichtliches Feststellungsurteil präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinverfahren und vermag das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung zu binden

(vgl. OLG Frankfurt am Main ZEV 2016, 275;

OLG München NJW 2016, 2512;

Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2353 Rn. 77).

Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt

(vgl. OLG Frankfurt am Main ZEV 2016, 275;

kritisch MüKoBGB/J.Mayer, 6. Aufl., § 2359 Rn. 38;

Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

Die präjudizielle Rechtskraft findet aber nur in den Grenzen der subjektiven und objektiven Rechtskraft des Urteils statt. Kommt neben den beiden Prozessparteien noch eine andere Person als Erbe in Betracht, so ist das Nachlassgericht diesem gegenüber in seiner Beurteilung der Rechtslage frei.

Es muss die Rechtsstellung des Dritten auch dann berücksichtigen, wenn dieser sich am Erbscheinverfahren selbst nicht beteiligt, und deshalb dem Prozesssieger den Erbschein verweigern, wenn es den Dritten als Erben ansieht oder auch nur das Erbrecht des Prozesssiegers gegenüber dem Dritten nicht für zweifelsfrei bewiesen hält (vgl. MüKoBGB/J.Mayer, 6. Aufl., § 2359 Rn. 39).

Entsprechendes gilt, wenn – wie vorliegend – der beantragte Erbschein das Erbrecht eines Dritten entgegen der objektiven Rechtslage einschränkt.

Dies findet seine Ursache darin, dass durch das zivilrechtliche Urteil die Rechtslage nicht gestaltet wird, sondern nur aufgrund einer prozessrechtlich wirkenden Bindung eine abweichende neue gerichtliche Entscheidung zwischen den am Zivilprozess beteiligten Parteien ausschließt

(vgl. MüKoBGB/J.Mayer, 6. Aufl., § 2359 Rn. 39;

Zimmermann ZEV 2010, 457, 458; Adam ZEV 2016, 233, 234).

Diese Bindungswirkung entfaltet das Urteil aber nur zwischen den zivilrechtlichen Prozessparteien

(vgl. Adam ZEV 2016, 233, 234 mwNachw).

Andernfalls wären an dem Prozess nicht beteiligte Dritte in ihren Rechten durch das Urteil eingeschränkt, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Rechte wahrzunehmen, und ohne dass durch das Urteil die wahre Rechtslage sich geändert hätte

(im Ergebnis ebenso Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

In der Konstellation einer Drittbeteiligung kommt regelmäßig wieder der in § 352e FamFG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz zum Tragen, wonach die Erbscheinserteilung allein auf der freien richterlichen Überzeugungsbildung zu beruhen hat

(vgl. für die Vorgängervorschrift Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

Vorliegend war der Beteiligte zu 4) an dem Zivilprozess nicht beteiligt. Gleichzeitig würde die Erteilung des Erbscheins den Feststellungen des Prozessgerichts folgend eine Einschränkung seines Erbrechts nach sich ziehen, da in dem Versäumnisurteil ein Erbanteil des Beteiligten zu 4) von 1/6 ausgeurteilt worden ist, in dem erteilten Erbschein hingegen ein Erbrecht von ¼ ausgewiesen worden ist.

Zwar führt dieser Ansatz letztlich dazu, dass der Beteiligte zu 1) auch gegenüber der Beteiligten zu 2) seine prozessrechtlich erstrittene Feststellung nicht durchsetzen kann. Immerhin wurde ihr gegenüber rechtskräftig und damit grundsätzlich bindend festgestellt, dass ihr Erbteil 1/6 beträgt, wohingegen der gegebenenfalls einzuziehende Erbschein keine Erbenstellung von ihr ausweist. Doch könnte andernfalls trotz seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr überhaupt kein Erbschein ausgestellt werden.

Gleichzeitig ist dieser Nachteil für den Beteiligten zu 1) hinzunehmen, da es in seiner Hand lag, alle in Frage kommenden Erbprätendenten in den zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einzubeziehen. Dieses Versäumnis seitens des Beteiligten zu 1) geht folgerichtig im Rahmen des erbscheinrechtlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu seinen Lasten (vgl. auch Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

bb) Entsprechend ist die Entscheidung über die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins sowie die Frage nach der Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins anhand der tatsächlichen Rechtslage zu treffen.

OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

Die mangels letztwilliger Verfügung einschlägige gesetzliche Erbfolge richtet sich nach §§ 1920 ff. BGB. Gemäß § 1924 Abs. 1 und 4 BGB Erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, wobei sich aus § 1931 Abs. 1 und 3 BGB ergibt, dass sie neben der – wie vorliegend – im gesetzlichen Ehestand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehefrau zusammen zu ½ erben.

cc) Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2) die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1956 BGB wirksam angefochten hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) der Fall.

aaa) Zutreffend hat der Beteiligte zu 1) zwar darauf hingewiesen, dass die von der Beteiligten zu 1) am 11. Dezember 2007 gegenüber dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung der Erbschaft nicht formwirksam war. Diese muss nämlich gemäß § 1945 Abs. 1BGB entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden. Beide Formerfordernisse wurden nicht erfüllt.

bbb) Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts war die von der Beteiligten zu 2) am 7. Dezember 2016 erklärte Ausschlagung der Erbschaft demgegenüber zwar formwirksam, aber nicht fristgerecht. Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen 6 Wochen erfolgen.

Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.

Die Beteiligte zu 2) hat spätestens mit dem Schreiben des Nachlassgerichts vom 7. Dezember 2007 Kenntnis von ihrer gesetzlichen Erbenstellung erlangt, da das Nachlassgericht sie in dem Schreiben darauf ausdrücklich hingewiesen hat.

Diese Kenntnis konnte – anders als das Nachlassgericht offenbar meint – nicht nachträglich wieder mit der Erteilung des unrichtigen Erbscheins entfallen.

ccc) Allerdings hat die Beteiligte zu 2) die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam gemäß § 1956 BGB angefochten. Insoweit ist die Erklärung fristgerecht erfolgt. Denn die Anfechtung kann gemäß § 1954 Abs. 1 BGB zwar nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat.

Bei dem hier von der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Bedeutung oder Wirkung hatte, als er ihr beilegen wollte

(vgl. BGH, WM 1961, 786).

Volle Überzeugung von dem Bestehen des Anfechtungsgrundes ist allerdings nicht erforderlich

(vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1954 Rn. 7).

Im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung vom 20. November 2017 hat die Beteiligte zu 2) angegeben, sie habe von ihrem Irrtum erst am 17. November 2016 und damit lediglich vier Tage zuvor Kenntnis erlangt.

Dies stimmt mit der Aktenlage überein. So findet sich in der Akte eine E – Mail mit Datum vom 17. November 2016 des Rechtspflegers an die Beteiligte zu 2), wonach dieser ihr bestätigt, dass sie auf die Richtigkeit des Erbscheins habe vertrauen dürfen, und ihr gleichzeitig mitteilt, sie könne die Erbschaft noch ausschlagen, damit also zu erkennen gibt, dass ohne eine Ausschlagung sie Erbin werde.

Zwar wendet diesbezüglich der Beteiligte zu 1) ein, die Beteiligte zu 2) habe bereits spätestens seit der Zustellung seines Schreibens vom 15. Juli 2014 (Bl. 91 ff. d. A.) Kenntnis über die eigene Erbenstellung erlangt, da er in diesem Schreiben auf die Formunwirksamkeit der früheren Erklärung ausdrücklich hingewiesen habe. Zutreffend ist auch, dass keine volle Überzeugung von dem Bestehen des Anfechtungsgrundes erforderlich ist.

Aber die – wie die Beteiligte zu 2) zu Recht betont – Mitteilung einer juristisch nicht geschulten Person ist für eine Beseitigung eines bestehenden Irrtums jedenfalls dann regelmäßig nicht ausreichend, wenn ein anderslautender Erbschein erteilt worden und bislang nicht eingezogen worden ist.

Ob dies so weit geht, dass der nach § 2365 BGB bestehende öffentliche Glaube des Erbscheins überhaupt nicht erschüttert werden kann mit der von dem Beteiligten zu 1) dargestellten Folge des Zirkelschlusses bzw. der mangelnden Einziehbarkeit des Erbscheins in der vorliegenden Konstellation ist zu bezweifeln, kann aber dahingestellt bleiben.

Denn jedenfalls führt der erteilte anderslautende Erbschein dazu, dass ein auf Seiten eines Erbprätendenten bestehender Rechtsirrtum nicht allein durch eine – wenn auch sachlich richtige – Mitteilung eines Nichtjuristen erschüttert werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass nach herrschender Auffassung der Erbschein im zivilgerichtlichen Erbenfeststellungsverfahren gegenüber den Erbprätendenten keine Rechtsvermutung nach § 2365 BGB entfaltet

(vgl. BGH ZEV 2010, 468, 469;

Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2353 Rn. 77;

Adam ZEV 2016, 233, 234).

Denn in Rede stehen nicht Fragen der Beweislast, sondern allein die Erschütterung eines Rechtsirrtums auf Seiten der Beteiligten zu 2).

Die Erteilung des (damals unrichtigen) Erbscheins war aber ohne abweichende Auskunft des Gerichts jedenfalls geeignet, den Irrtum bei der Beteiligten zu 2) über die Wirksamkeit ihrer Ausschlagungserklärung fortbestehen zu lassen.

Folglich konnte die Beteiligte zu 2) am 7. Dezember 2016 die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam anfechten. Dies führte gemäß § 1957 Abs. 1 iVm § 1956 BGB zur Ausschlagung der Erbschaft, weswegen die Beteiligte zu 2) nicht Erbe des Erblassers geworden ist.

Erben sind allein die Ehefrau des Erblassers zu ½ und die Beteiligten zu 1) und 4) zu jeweils ¼. Der erteilte Erbschein entspricht mithin der Rechtslage und ist nicht einzuziehen, dem abweichenden Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) hat folglich das Nachlassgericht zu Recht nicht entsprochen.

2. Da das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsbegehren keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dem Beteiligten zu 1) gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm §§ 114 ZPO keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da der Beteiligte zu 1) mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm mangels entgegenstehender besonderer Umstände die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, weshalb ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht statthaft ist.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags der Beschwerdeführerin dient.

Ziel des Antrags des Beteiligten zu 1) ist die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins sowie die damit inhaltlich verbundene Erteilung des hiervon abweichenden von ihm beantragten neuen Erbscheins.

Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GNotKG heranzuziehen, wonach jeweils maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.

Den Wert des Nachlasses bemisst der Senat auf der Grundlage der Angaben des Beteiligten zu 1) auf knapp 95.000,- Euro (Bl. 174ff. d. A.). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Beschwerdewert.

OLG Frankfurt am Main 21 W 42/19

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…