OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau § 1365 I BGB

September 25, 2022

OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau § 1365 I BGB – Grundstücksgeschäft mit Umschreibung des Eigentums

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar mit selbstständigem Vollzugsauftrag bei einem Grundstücksgeschäft muss bei einer Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt aktiv werden und notfalls Rechtsmittel einlegen.

Eine schuldhafte Verzögerung durch den Notar kann dem Verkäufer zugerechnet werden.

Hintergrund:

Die Klägerin kaufte vom Beklagten eine Doppelhaushälfte.

Der Beklagte war verheiratet, lebte aber getrennt von seiner Ehefrau.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Auflassungsvormerkung zunächst ab, da die Zustimmung der Ehefrau fehlte (§ 1365 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Später erteilte die Ehefrau doch die Zustimmung, und die Eintragung erfolgte.

Die Klägerin klagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Entscheidungen:

OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau § 1365 I BGB

  • Landgericht: Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah keinen Grund für die Nichtigkeit des Vertrags, da keine Zustimmung der Ehefrau erforderlich war. Ein Rücktrittsrecht bestand nicht, da der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hatte.
  • Oberlandesgericht: Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass die Notarin, die mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt war, hätte aktiv werden müssen, um die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu erreichen. Eine schuldhafte Verzögerung durch die Notarin wäre dem Beklagten zuzurechnen gewesen. Dennoch bestand kein Rücktrittsrecht der Klägerin, da keine Frist zur Bewirkung der Eintragung gesetzt wurde und der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hatte.

Fazit:

  • Pflichten des Notars: Ein Notar mit Vollzugsauftrag muss bei Problemen bei der Eintragung aktiv werden und notfalls Rechtsmittel einlegen.
  • Zurechnung von Verzögerungen: Schuldhafte Verzögerungen des Notars können dem Verkäufer zugerechnet werden.
  • Rücktrittsrecht: Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei Pflichtverletzung und nach Fristsetzung.
  • Zustimmung des Ehegatten: Die Zustimmung des Ehegatten ist nur erforderlich, wenn der Vertragspartner weiß oder wissen müsste, dass es sich um das wesentliche Vermögen des Ehegatten handelt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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