OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau § 1365 I BGB – Grundstücksgeschäft mit Umschreibung des Eigentums
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Ein Notar mit selbstständigem Vollzugsauftrag bei einem Grundstücksgeschäft muss bei einer Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt aktiv werden und notfalls Rechtsmittel einlegen.
Eine schuldhafte Verzögerung durch den Notar kann dem Verkäufer zugerechnet werden.
Hintergrund:
Die Klägerin kaufte vom Beklagten eine Doppelhaushälfte.
Der Beklagte war verheiratet, lebte aber getrennt von seiner Ehefrau.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Auflassungsvormerkung zunächst ab, da die Zustimmung der Ehefrau fehlte (§ 1365 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.
Später erteilte die Ehefrau doch die Zustimmung, und die Eintragung erfolgte.
Die Klägerin klagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Entscheidungen:
Fazit:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.