OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau Paragraf 1365 I BGB

September 25, 2022

OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau Paragraf 1365 I BGB – Grundstücksgeschäft mit Umschreibung des Eigentums

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar mit selbstständigem Vollzugsauftrag bei einem Grundstücksgeschäft muss bei einer Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt aktiv werden und notfalls Rechtsmittel einlegen.

Eine schuldhafte Verzögerung durch den Notar kann dem Verkäufer zugerechnet werden.

Hintergrund:

Die Klägerin kaufte vom Beklagten eine Doppelhaushälfte.

Der Beklagte war verheiratet, lebte aber getrennt von seiner Ehefrau.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Auflassungsvormerkung zunächst ab, da die Zustimmung der Ehefrau fehlte (Paragraf 1365 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Später erteilte die Ehefrau doch die Zustimmung, und die Eintragung erfolgte.

Die Klägerin klagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Entscheidungen:

OLG Frankfurt am Main 4 U 265/09 – Zustimmung der Ehefrau Paragraf 1365 I BGB

  • Landgericht: Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah keinen Grund für die Nichtigkeit des Vertrags, da keine Zustimmung der Ehefrau erforderlich war. Ein Rücktrittsrecht bestand nicht, da der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hatte.
  • Oberlandesgericht: Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass die Notarin, die mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt war, hätte aktiv werden müssen, um die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu erreichen. Eine schuldhafte Verzögerung durch die Notarin wäre dem Beklagten zuzurechnen gewesen. Dennoch bestand kein Rücktrittsrecht der Klägerin, da keine Frist zur Bewirkung der Eintragung gesetzt wurde und der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hatte.

Fazit:

  • Pflichten des Notars: Ein Notar mit Vollzugsauftrag muss bei Problemen bei der Eintragung aktiv werden und notfalls Rechtsmittel einlegen.
  • Zurechnung von Verzögerungen: Schuldhafte Verzögerungen des Notars können dem Verkäufer zugerechnet werden.
  • Rücktrittsrecht: Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei Pflichtverletzung und nach Fristsetzung.
  • Zustimmung des Ehegatten: Die Zustimmung des Ehegatten ist nur erforderlich, wenn der Vertragspartner weiß oder wissen müsste, dass es sich um das wesentliche Vermögen des Ehegatten handelt.
RA und Notar Krau

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