OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

August 6, 2022

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 837.301,73 € festgesetzt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, ein Bauhandwerker, beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Planungsleistungen.

Das Grundstück, auf dem die Leistungen erbracht wurden, ist mit einem Erbbaurecht belastet.

Das Landgericht wies den Antrag zurück, da die Eigentümerin des Grundstücks keine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit der Vormerkung erteilt hatte.

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Das Oberlandesgericht Hamburg hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies das Verfahren zurück.
  • Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.
  • Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die beantragte Vormerkung nur bei Vorliegen einer Zustimmung des Grundstückseigentümers eingetragen werden kann, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt.
  • Das Beschwerdegericht schließt sich der überwiegenden Ansicht an, dass eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers eintragungsfähig ist.
  • Zwar kann die Bauhandwerkersicherungshypothek selbst nur nach Zustimmung des Grundstückseigentümers eingetragen werden, aber das Fehlen dieser Zustimmung hindert nicht die Eintragung einer Vormerkung.
  • Der Wortlaut des Paragraf 5 Abs. 2 ErbbauRG nennt die Vormerkung nicht als zustimmungspflichtig.
  • Ein Vergleich mit Paragraf 33 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG zeigt, dass der Gesetzgeber die Vormerkung bewusst von den zustimmungsbedürftigen Belastungen ausgenommen hat.
  • Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein vorläufiges Sicherungsmittel. Die endgültige Belastung erfolgt erst durch Eintragung der Sicherungshypothek selbst.
  • Die mit der Eintragung einer Vormerkung verbundenen Belastungen für den Grundstückseigentümer können nicht mit den in Paragraf 5 Abs. 2 ErbbauRG genannten Grundpfandrechten gleichgesetzt werden.
  • Der Beschluss des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
  • Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, da der Antragsgegnerin bisher noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
  • Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf Paragraf 48 S. 1 GKG, Paragraf 3 ZPO.
  • Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Fazit:

Das OLG Hamburg entschied, dass die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung

einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich ist.

Die endgültige Belastung des Erbbaurechts erfolgt erst durch Eintragung der Sicherungshypothek selbst und bedarf dann der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge