OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

August 6, 2022

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 837.301,73 € festgesetzt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, ein Bauhandwerker, beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Planungsleistungen.

Das Grundstück, auf dem die Leistungen erbracht wurden, ist mit einem Erbbaurecht belastet.

Das Landgericht wies den Antrag zurück, da die Eigentümerin des Grundstücks keine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit der Vormerkung erteilt hatte.

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Das Oberlandesgericht Hamburg hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies das Verfahren zurück.
  • Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.
  • Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die beantragte Vormerkung nur bei Vorliegen einer Zustimmung des Grundstückseigentümers eingetragen werden kann, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt.
  • Das Beschwerdegericht schließt sich der überwiegenden Ansicht an, dass eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers eintragungsfähig ist.
  • Zwar kann die Bauhandwerkersicherungshypothek selbst nur nach Zustimmung des Grundstückseigentümers eingetragen werden, aber das Fehlen dieser Zustimmung hindert nicht die Eintragung einer Vormerkung.
  • Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 ErbbauRG nennt die Vormerkung nicht als zustimmungspflichtig.
  • Ein Vergleich mit § 33 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG zeigt, dass der Gesetzgeber die Vormerkung bewusst von den zustimmungsbedürftigen Belastungen ausgenommen hat.
  • Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein vorläufiges Sicherungsmittel. Die endgültige Belastung erfolgt erst durch Eintragung der Sicherungshypothek selbst.
  • Die mit der Eintragung einer Vormerkung verbundenen Belastungen für den Grundstückseigentümer können nicht mit den in § 5 Abs. 2 ErbbauRG genannten Grundpfandrechten gleichgesetzt werden.
  • Der Beschluss des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
  • Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, da der Antragsgegnerin bisher noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
  • Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 48 S. 1 GKG, § 3 ZPO.
  • Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

OLG Hamburg 10 W 14/17 – Erbbaurecht

Fazit:

Das OLG Hamburg entschied, dass die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung

einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich ist.

Die endgültige Belastung des Erbbaurechts erfolgt erst durch Eintragung der Sicherungshypothek selbst und bedarf dann der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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