OLG Hamm 15 W 43/01

November 5, 2020

OLG Hamm 15 W 43/01, Beschluss vom 08.05.2001, Konkursverfahren eröffnet, Liquidator, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat die weitere Beschwerde einer ehemaligen Gesellschafterin gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen.

Die Gesellschaft war im Handelsregister gelöscht worden, nachdem ein Konkursverfahren mangels Masse aufgehoben und die Liquidation abgeschlossen worden war.

Die Gesellschafterin beantragte die Amtslöschung der Löschungseintragung, um ihre Ansprüche auf Einsicht in Gesellschaftsunterlagen durchzusetzen.

Das Gericht entschied, dass die Löschung der Gesellschaft rechtmäßig war und kein Grund für eine Amtslöschung oder die Bestellung eines Nachtragsliquidators vorlag.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte war Mitgesellschafterin der N GmbH.
  • Über das Vermögen der Gesellschaft wurde 1987 das Konkursverfahren eröffnet, das 1988 aufgehoben wurde.
  • 1990 wurde Herr X zum Liquidator bestellt.
  • Die Beteiligte erwirkte 1990 einen Beschluss zur Einsicht in Gesellschaftsunterlagen, der jedoch nicht erfüllt wurde.
  • 1993 beschlossen die Gesellschafter die Beendigung der Liquidation und die Amtsniederlegung des Liquidators.
  • Die Löschung der Firma wurde im Handelsregister eingetragen.
  • Die Beteiligte legte Beschwerde gegen die Löschung ein und beantragte später die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens, um die Löschungseintragung aufzuheben und ihre Ansprüche auf Einsicht durchzusetzen.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurück, was das Landgericht bestätigte.
  • Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte weitere Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Hamm 15 W 43/01

  • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:

    • Die weitere Beschwerde ist statthaft, da die Erstbeschwerde erfolglos blieb.
    • Die Beteiligte ist beschwerdebefugt, da sie durch die Löschungseintragung in ihren Rechten als Gesellschafterin beeinträchtigt wird.
  • Begründetheit der weiteren Beschwerde:

    • Die weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig ist.
    • Die Löschung der Gesellschaft war rechtmäßig, da die Liquidation abgeschlossen und vom Liquidator angemeldet wurde.
    • Ein Gesellschafterbeschluss zur Beendigung der Liquidation ist weder erforderlich noch ausreichend.
    • Die Amtslöschung einer Löschungseintragung ist nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln möglich, nicht aber, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt.
    • In diesem Fall ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
    • Eine Amtslöschung würde hier zur Wiedereintragung des früheren Liquidators führen, was nicht dem Zweck der Nachtragsliquidation entspricht.
    • Die Beteiligte hat ausdrücklich ein Amtslöschungsverfahren beantragt und nicht die Bestellung eines Nachtragsliquidators.
    • Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators liegen nicht vor, da kein verteilungsfähiges Vermögen und keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen vorgetragen wurden.
    • Der Anspruch der Beteiligten auf Einsicht in die Unterlagen ist nicht erloschen, sondern besteht gegen den Verwahrer der Bücher und Schriften fort.
    • Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfordert möglicherweise einen neuen Titel, berührt aber nicht die Beendigung der Liquidation.

OLG Hamm 15 W 43/01

Fazit:

  • Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach abgeschlossener Liquidation ist rechtmäßig, auch wenn sich später herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist.
  • In solchen Fällen ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
  • Ein Anspruch auf Einsicht in Gesellschaftsunterlagen erlischt nicht durch die Beendigung der Liquidation, sondern besteht gegen den Verwahrer der Unterlagen fort.
  • Die Durchsetzung dieses Anspruchs kann erschwert sein, rechtfertigt aber keine Amtslöschung der Löschungseintragung oder die Bestellung eines Nachtragsliquidators.
RA und Notar Krau

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