OLG Hamm I-15 W 291/12 Feststellung der Nachlasszugehörigkeit von Bankguthaben, Nachlassgericht, Wertfragebogen
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Wert des Nachlassverfahrens wird anderweitig auf 244.618,40 € festgesetzt.
Die nach § 31 Abs. 3 S. 1 KostO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Aufgrund der vom Senat durchgeführten Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) war der Geschäftswert auf 244.618,40 € festzusetzen.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert des zum Nachlass zählenden bebauten H-Weg in E, der auch vom Nachlassgericht mit 155.000 € angesetzt worden ist, sowie Kontoguthaben zum Betrag von 95.085,40 € abzüglich der Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 5.467 €.
OLG Hamm I-15 W 291/12
Das Nachlassgericht hat zutreffend gerügt, dass in nicht nachzuvollziehender Weise in dem Wertfragebogen keine Angaben zu dem Geldvermögen der Erblasserin gemacht worden sind; die entsprechenden Felder sind in dem zuerst versandten ‚Fragebogen zur Wertfestsetzung‘ leer geblieben und in dem am 19.03.2012 eingereichten Fragebogen mit einem / versehen worden.
Dies erweckt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, weil es unwahrscheinlich ist, dass eine Erblasserin, die monatlich eine Rente bezogen hat, keinerlei Geldvermögen hinterlassen haben soll.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich auch aus Sicht des Senats zu Unrecht geweigert, dem Nachlassgericht eine plausible Erklärung für diese Lücke zu geben.
Die entsprechende Anforderung des Nachlassgerichts, die aus verständlichen Gründen auf den konkreten Umständen des vorliegenden Falles beruht, geht allgemeinen Hinweisen in dem von den Beteiligten zu 1) und 2) herangezogenen allgemein gehaltenen Merkblatt für die Angaben zum Wert des Nachlasses vor.
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Der Senat hat sich deshalb im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) dazu veranlasst gesehen, die Beteiligten zu 1) und 2) im Termin vom 04.10.2012 persönlich anzuhören und diese zur Vorlage weiterer Unterlagen zu bewegen. Danach hat sich ergeben:
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Ausschlaggebend ist hier, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nach ihren eigenen Erklärungen den ihnen erteilten Erbschein insbesondere auch dazu verwendet haben, um nach dem Tode der Erblasserin die Umschreibung der Bankguthaben entsprechend ihren Vorstellungen zu bewerkstelligen, nachdem ihnen eine schriftliche Übertragungserklärung der Erblasserin infolge des von ihnen gewählten Verfahrens gerade nicht zur Verfügung stand.
Wer den Erbschein gezielt verwendet, um in den Genuss ihm zugewendeter Bankguthaben zu gelangen, weil er infolge der von ihm selbst gewählten Verfahrensweise gegenüber der Bank einen Rechtsübergang auf sich zu einem Zeitpunkt vor Eintritt des Todes der Erblasserin nachzuweisen nicht in der Lage ist, kann sich billigerweise nicht darauf berufen, dem Staat sei im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für den erteilten Erbschein nicht der Nachweis gelungen, dass es nicht zu einer wirksamen schenkweisen Übertragung der Guthaben bereits zu Lebzeiten der Erblasserin gekommen sei.
Soweit der Beteiligte zu 1) geltend gemacht hat, der Erbschein sei nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung erforderlich gewesen, hat er diesen Vortrag im Senatstermin nicht aufrecht gehalten und erklärt, den Erbschein auch zur Vorlage bei der Bank benötigt zu haben.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO.
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