OLG Köln 2 Wx 102/22 – Grundbuchberichtigung
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11.07.2022 (Az.: 2 Wx 102/22) ging es um die Grundbuchberichtigung
nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters, als verbliebene Mitgesellschafterin, wurde als Alleineigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Dies stützte sich auf den Gesellschaftsvertrag der GbR, der im Todesfall eines Gesellschafters die sogenannte „Anwachsung“ vorsieht.
Im konkreten Fall hatten Herr C D und seine Ehefrau (die Beteiligte zu 1.) 2010 eine GbR gegründet.
Herr D brachte dabei ein Grundstück in die GbR ein.
Laut dem Gesellschaftsvertrag (Paragraf 11) wächst im Falle des Todes eines Gesellschafters
dessen Anteil dem verbleibenden Gesellschafter zu. Erst beim Tod des letzten Gesellschafters geht der Geschäftsanteil auf die Erben über.
Nach dem Tod von Herrn D am 10.06.2021 stellte die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks, der am 26.04.2022 im Grundbuch vollzogen wurde.
Die Beteiligte zu 2., eine Tochter des verstorbenen Herrn D, legte am 27.04.2022 Beschwerde gegen diese Eintragung ein.
Sie argumentierte, dass die Hälfte des Grundstücks in den Nachlass ihres Vaters falle und daher Erbansprüche von ihr und ihrer Schwester bestehen würden.
Das Grundbuchamt wies die Beschwerde zurück und legte den Fall dem OLG Köln vor.
Das OLG entschied, dass die Beschwerde unzulässig sei, da mit einer Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Eintragung
nur das Ziel verfolgt werden könne, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs anzuweisen.
Auch inhaltlich sei die Beschwerde unbegründet.
Die Eintragung der Beteiligten zu 1. als Alleineigentümerin sei rechtmäßig, da der Gesellschaftsvertrag klar festlege, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Anteil dem verbliebenen Gesellschafter anwächst.
Diese Rechtsnachfolge vollziehe sich außerhalb des Erbrechts, sodass es für die Grundbuchberichtigung irrelevant sei, wer Erbe des verstorbenen Gesellschafters sei.
Das OLG betonte, dass der Übergang des Eigentums durch die Anwachsung auch das Gesellschaftsvermögen umfasse, zu dem das Grundstück gehörte.
Der verbleibende Gesellschafter werde somit Rechtsnachfolger und Alleineigentümer. Soweit der Gesellschaftsvertrag eine Vererblichkeit vorsieht,
gelte dies nur für den Fall des Ablebens des letzten Gesellschafters.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 2. auferlegt.
Eine weitere Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu, da keine entsprechenden Voraussetzungen vorlagen.
Der Geschäftswert wurde auf 160.000 Euro festgesetzt.
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