OLG Köln 2 Wx 170/14 – Zuständigkeitsstreit

August 2, 2022

OLG Köln 2 Wx 170/14 – Zuständigkeitsstreit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Hintergrund:

  • Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht Köln.
  • Das Amtsgericht Köln erklärte sich erneut für unzuständig.
  • Das Oberlandesgericht Köln muss nun das zuständige Gericht bestimmen.

Entscheidung:

  • Zuständigkeitsstreit: Ein Zuständigkeitsstreit kann auch die Wirksamkeit einer Verweisung betreffen.
  • Zuständigkeit des OLG Köln: Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, bestimmt das OLG Köln die Zuständigkeit.
  • Bindungswirkung: Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind auch Bindungswirkungen und Zuständigkeitsverfestigungen zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt fort.
  • Keine Bindung an die Verweisung des AG Köln: Die Bindungswirkung reicht nur soweit, wie das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat. Das AG Köln entschied nur über seine eigene Zuständigkeit, nicht über eine mögliche Verweisung durch das AG Schöneberg.

OLG Köln 2 Wx 170/14 – Zuständigkeitsstreit

  • Keine Bindung an die Verweisung des AG Schöneberg: Der Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg ist nicht bindend, da er objektiv willkürlich ist.
  • Objektive Willkür: Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände nicht prüft oder aufzeigt oder wenn es von der Gesetzeslage oder einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abweicht, ohne dies zu begründen.
  • Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg ist objektiv rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht vorliegen. Das Vorhandensein eines Nachlassgegenstandes im Bezirk eines anderen Gerichts allein reicht nicht aus.
  • Fehlende Begründung: Der Verweisungsbeschluss ist auch willkürlich, da er keine nachvollziehbare Begründung enthält. Es wird nicht dargelegt, warum ein wichtiger Grund für die Verweisung vorliegt und ob das Ermessen ausgeübt wurde.
  • Zuständigkeit des AG Schöneberg: Da keine bindende Entscheidung getroffen wurde, ergibt sich die Zuständigkeit aus den gesetzlichen Vorschriften. Zuständig ist das AG Schöneberg gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist.

Die vorherigen Verweisungsbeschlüsse waren nicht bindend, da sie entweder keine Zuständigkeitsentscheidung im eigentlichen Sinne enthielten oder objektiv willkürlich waren.

Die Zuständigkeit des AG Schöneberg ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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