OLG Köln 2 Wx 170/14

August 2, 2022

OLG Köln 2 Wx 170/14

Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Gründe OLG Köln 2 Wx 170/14

1. Nachdem das Amtsgericht Schöneberg die Sache mit Beschluss vom 04.06.2014 formell rechtskräftig an das Amtsgerichts Köln verwiesen und dieses sich mit Beschluss vom 16.06.2014 (erneut) formell rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, ist das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen.

Denn ein Zuständigkeitsstreit im Sinne dieser Vorschrift kann auch die Wirksamkeit einer “Verweisung” im Sinne des § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG zum Gegenstand haben

(vgl. hierzu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 5 Rdn. 22 m.w.Nachw.).

Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Amtsgerichte Schöneberg und Köln der Bundesgerichtshof ist, hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Köln gehört, zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 FamFG).

2. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg.

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 2 Abs. 2 FamFG) zu beachten.

Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist.

Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht

(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213;

OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354;

Keidel/Sternal, a.a.O., § 5 Rdn. 45; jeweils m.w.Nachw.).

a) Entgegen der im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2014 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg allerdings unter Beachtung dieser Grundsätze nicht bereits daraus,

dass sich zunächst das Amtsgericht Köln mit seinem am 16.04.2014 erlassenen Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache dorthin verwiesen hat.

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Denn die in § 3 Abs. 3 S. 2 FGamFG angeordnete Bindungswirkung reicht nur so weit, wie das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat

(Keidel/Sternal, a.a.O., § 3 Rdn. 52 m.w.Nachw.).

Bei seiner Verweisungsentscheidung hatte das Amtsgericht Köln indes lediglich darüber zu befinden, ob seine eigene örtliche Zuständigkeit vorlag und – falls dies zu verneinen sein sollte – welches andere Gericht örtlich zuständig war.

Da die Erblasserin Deutsche war und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, hat es diese Frage zu Recht dahingehend beantwortet, dass das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist (§ 343 Abs. 2 S. 1 FamFG).

Nicht vom Prüfungsumfang umfasst war hingegen eine mögliche Befugnis des zuständigen Amtsgerichts Schöneberg, die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht zu verweisen (§ 343 Abs. 2 S. 2 FamFG; ebenso KG, MDR 2014, 409 f.).

Im Rahmen dieser dem Amtsgericht Schöneberg vorbehaltenen Prüfung war dieses auch nicht darauf beschränkt, die Sache gegebenenfalls an ein drittes Gericht zu verweisen.

Möglich war – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch eine Zurückverweisung an das bereits mit der Sache befasste Amtsgericht Köln.

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b) Andererseits hat auch das Amtsgericht Schöneberg mit seinem Beschluss vom 04.06.2014 keine bindende Verweisung an das Amtsgericht Köln ausgesprochen.

Allerdings sind nach dem Willen des Gesetzgebers, der dies durch die Verwendung des Begriffs “Verweisung” zum Ausdruck gebracht hat, auch Beschlüsse nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG grundsätzlich bindend im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG

(vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 277).

Nach allgemeiner Ansicht kommt aber offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu.

Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie auf objektiver Willkür beruhen, wenn sie also schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen werden können,

weil sie nicht nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren

(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH 2006, 847, 848 [zu § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO];

KG, FamRZ 2011, 319; weitere Nachweise bei Keidel/Sternal, a.a.O., § 3 Rdn. 53

sowie zur inhaltsgleichen Regelung in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 281 Rdn. 17).

Für die Annahme von Willkür braucht sich das verweisende Gericht nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt zu haben.

Weicht es von der Gesetzeslage oder der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann muss es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben; fehlt es daran, ist die Verweisung willkürlich

(KG, KGR 2000, 68).

Gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht die maßgeblichen Umstände weder prüft noch nachvollziehbar aufzeigt

(OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 27).

aa) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 04.06.2014 ist objektiv rechtswidrig. Denn die in § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG normierten Voraussetzungen, unter denen die Sache an ein anderes Gericht verwiesen werden kann, liegen ersichtlich nicht vor.

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Zwar mag der im Verweisungsbeschluss genannte Gesichtspunkt, dass sich im Bezirk eines anderen Gerichts Nachlassgegenstände befinden, unter Umständen für die Verweisung an ein anderes Gericht sprechen; für sich gesehen genügt er zur Anwendung des § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG aber nicht.

Dies ergibt sich schon im Umkehrschluss aus § 343 Abs. 3 FamFG:

Hätte der Gesetzgeber dem Vorhandensein eines Nachlassgegenstandes im Bezirk eines anderen Gerichts auch bei einem deutschen Erblasser entscheidende Bedeutung beimessen wollen, hätte es der differenzierenden Regelung in § 343 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht bedurft.

Die Belegenheit eines einzelnen Nachlassgegenstandes im Bezirk eines anderen Gerichts stellt insbesondere dann keinen “wichtigen Grund” dar, wenn es sich – wie hier – um einen solchen handelt, der seiner Natur nach keiner ortsnahen Verwaltung oder Fürsorge bedarf

(vgl. für ein Sparguthaben etwa Keidel/Zimmermann, a.a.O § 343 Rdn. 66; offengelassen von KG, MDR 2014, 409 f.).

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Andere Gründe, die die Annahme rechtfertigen, das vorliegende Verfahren könnte vor dem Amtsgericht Köln besser, zügiger oder einfacher erledigt werden, sind im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg nicht angesprochen und auch objektiv nicht erkennbar.

Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben ihren Wohnsitz im Ausland; ihre persönliche Anhörung erscheint nach dem Inhalt der Akte ohnehin nicht erforderlich.

Vielmehr spricht Vieles dafür, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sein könnte, wenn das Amtsgericht Schöneberg seine nach § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG begründete Zuständigkeit zum Anlass genommen hätte, in der Sache tätig zu werden.

bb) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob schon die objektive Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses vom 04.06.2014 seine Bindungswirkung entfallen lässt

(ablehnend für einen vergleichbaren Fall etwa KG, MDR 2014, 409 f., aus der dort zum Beleg zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.04.2013 [3 Sa 1/13 = FGPrax 2013, 231] ergibt sich für die hier wie dort zu beurteilende Fallgestaltung allerdings nichts).

Denn die vorliegende Verweisung ist jedenfalls deshalb objektiv willkürlich und damit nicht bindend im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG, weil es ihr an jeglicher nachvollziehbaren Begründung fehlt.

Die Gründe des Beschlusses vom 04.06.2014 – der im Übrigen auch in mehrerlei Hinsicht nicht den formalen Anforderungen des § 38 FamFG genügt – beschränken sich auf die dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannte formelhafte Wendung

“Die Nachlassgegenstände befinden sich im dortigen Gerichtsbezirk”.

Schon aus dieser Formulierung wird deutlich, dass das verweisende Gericht sich nicht in der gebotenen Weise mit den Einzelheiten des konkreten Sachverhalts befasst hat;

tatsächlich befinden sich im Bezirk des Amtsgerichts Köln keine “Nachlassgegenstände”, sondern – in Form eines Bankguthabens bei der Sparkasse L – lediglich ein einziger Nachlassgegenstand.

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Darüber hinaus lässt die Begründung in keiner Weise erkennen, mit welchen Erwägungen das Amtsgericht Schöneberg die Voraussetzungen einer Verweisung nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG als gegeben angesehen hat.

Für eine solche Begründung hätte im vorliegenden Fall indes schon deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil objektive Anhaltspunkte für einen “wichtigen Grund” im Sinne der Vorschrift nicht ersichtlich sind.

Schließlich kommt hinzu, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein “wichtiger Gründe” zwar notwendige, keineswegs aber hinreichende Bedingung für eine auf § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG gestützte Verweisung ist.

Denn unter den dort normierten Voraussetzungen “kann” das Amtsgericht Schöneberg die Sache an ein anderes Gericht verweisen; es hat deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, von einer Verweisung abzusehen.

Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass der Richter des Amtsgerichts Schöneberg sich dieses Ermessens überhaupt bewusst gewesen ist; erst recht ist nicht zu erkennen, dass er es ausgeübt hat.

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c) Da nach all dem bislang keine bindende Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG getroffen worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus den gesetzlichen Vorschriften.

Zuständig ist demnach gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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