OLG Köln 20 U 198/21

Juli 24, 2022

OLG Köln 20 U 198/21,

Urteil vom 13.05.2022

Tenor

OLG Köln 20 U 198/21

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 20 O 64/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin im Hinblick auf die ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, sowie im Hinblick auf die Frage des Bestehens und des Inhalts des Auskunftsanspruchs zugelassen.

Gründe

OLG Köln 20 U 198/21

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer x1 bestehenden privaten Krankenversicherung der Klägerin und ein damit zusammenhängendes Auskunftsbegehren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erhöhung im Tarif A zum 01.04.2017 in Höhe von 39,90 EUR unwirksam sei und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet sei, so dass der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag der Versicherungsprämien um diesen Betrag zu reduzieren sei. Ferner hat es die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 1.715,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 22.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, der auf die Beitragserhöhung gezahlt worden sei.

Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Soweit für die Berufung noch relevant hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Die im Tarif A zum 01.04.2017 erfolgte Beitragsanpassung sei formell und materiell unwirksam. Die Mitteilung über die Beitragsanpassung genüge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsnehmer könne dieser samt Beilagen nicht entnehmen, dass im streitigen Tarif gerade gestiegene Leistungsausgaben der Grund für die Beitragsanpassung gewesen seien. Eine Heilung durch die Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage in der Klageerwiderung komme nicht in Betracht, weil die Beitragsanpassung auch materiell unwirksam sei.

Diese beruhe nämlich auf der Beitragsanpassungsklausel des § 8b Ziffer 1 MB/KK, die aber nicht wirksam sei. Infolgedessen sei die Erhöhung von vornherein unwirksam, ohne dass es auf die formelle Wirksamkeit ankomme. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich i.H.v. 1.715,70 EUR, da die Klägerin in dieser Höhe Beitragszahlungen rechtsgrundlos erbracht habe. Der Klägerin stehe ferner ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem erhöhten Prämienanteil gemäß Ziffer II 1.a) aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB, beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung zu.

Der Auskunftsantrag sei aus Art. 15 DS-GVO begründet. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen und erfasse die Korrespondenz zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthielten. Daraus folge, dass die Klägerin vorliegend alle begehrten Informationen zu den Prämienanpassungen, die sie beträfen, in den geltend gemachten Jahren verlangen könne, denn sämtliche Prämienerhöhungen beträfen das Prämienkonto der Klägerin.

Der Auskunftsanspruch der DS-GVO diene auch gerade dem Zweck, sich der zur betroffenen Person vorliegenden Daten insgesamt zu vergewissern und deren Rechtsmäßigkeit prüfen zu können. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO habe die Beklagte der Klägerin daher auch die begehrten Unterlagen in Form von Kopien der entsprechenden Prämienanpassungsschreiben nebst Erläuterungsschreiben zur Verfügung zu stellen. Dem stehe nicht entgegen, dass etwaige Rückforderungsansprüche der Klägerin wegen vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen verjährt sein könnten. Ob und inwieweit dies der Fall sein kann, lasse sich nämlich erst nach Vorlage der Unterlagen beurteilen. Hinzu komme, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung selbständig neben etwaigen Ansprüchen aus § 812 BGB stehe.

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Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren nach vollumfänglicher Klageabweisung weiter.

Sie meint, die Anpassungsmitteilung aus Februar 2017 habe den Anforderungen genügt. In dem Anschreiben und zusätzlich in den beigefügten Informationsblättern sei auf nicht nur vorübergehende Veränderungen in den Versicherungsleistungen als Auslöser hingewiesen worden. Insbesondere sei die Verwendung der Begriffe Gesundheitsausgaben, Leistungsausgaben oder Gesundheitsleistungen nicht zu beanstanden; es sei offensichtlich, dass in diesem Fall die maßgebliche Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen angeschlagen habe. Die Angabe, dass ein Schwellenwert überschritten worden sei, sei nicht erforderlich.

Die Beklagte meint ferner, dass das Landgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel des § 8b AVB ausgegangen sei. Die Wirksamkeit einer nahezu identischen Regel habe bereits der BGH mit Urteil vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03) bestätigt. Sinn und Zweck von § 155 Abs. 3 VAG sei es, im Interesse des Versicherungsnehmers übergroße Prämiensprünge zu vermeiden. Häufigere und geringere Anpassungen lägen daher im Interesse des Versicherungsnehmers. Anpassungen bei nur vorübergehenden Veränderungen habe die Beklagte zu keiner Zeit vorgenommen.

Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB sei Abs. 1 aber nicht beeinträchtigt; dieser sei auch für sich genommen völlig ausreichend. Die Dauer der Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen habe in Abs. 1 nicht geregelt werden müssen. Ohnehin sei bereits in § 8a Abs. 1 AVB festgelegt, dass die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe des VAG zu erfolgen habe, woraus sich ergebe, dass eine nur vorübergehende Änderung nicht zur Beitragsanpassung berechtige.

Auch ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Insoweit bleibe zunächst bestritten, dass der Klägerin die geforderten Unterlagen und Informationen nicht vorlägen.

Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht gegeben. Insbesondere liege diese nicht in Art. 15 DS-GVO. Diesem lasse sich allenfalls ein Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft bezogen auf die Höhe der von der Klägerin entrichteten Beiträge herleiten, die mit der Berufung nunmehr erteilt werde. Ein darüber hinausgehender Anspruch lasse sich aus Art. 15 DS-GVO nicht herleiten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen und von seinem Betroffenenrecht Gebrauch zu machen. Dazu müssten die verarbeiteten Daten transparent gemacht werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen werde aber nicht begründet. Zudem bestehe der Verdacht auf Ausforschung, weshalb eine Aushändigung von Unterlagen nicht in Betracht komme.

Ein umfassendes Recht auf Kopie aller Unterlagen stünde zudem im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz. Soweit der BGH ausgeführt habe, dass Daten von Versicherungsscheinen und Nachträgen nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen seien, könne dies nicht auf Beitragsanpassungsschreiben ausgedehnt werden. Bei diesen handele es sich um in einer Vielzahl von Fällen verwendete gleichlautende Erklärungen, so dass es an der erforderlichen Verknüpfung der mitgeteilten Informationen mit einer bestimmten Person fehle. Ohnehin handele es sich aber um einen offenkundig exzessiven Antrag i.S.v. Art. 12 DS-GVO, weil dieser erkennbar nicht darauf gerichtet sei, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der erhobenen Daten zu prüfen, sondern darauf, sich auf möglichst einfache und bequeme Art die Informationen zu beschaffen, die benötigt würden, um eine Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen vorbereiten zu können.

Auch andere Anspruchsgrundlagen stünden nicht zur Verfügung. Art. 3 Abs. 3 VVG komme insoweit nicht in Frage, weil dieser den Versicherungsnehmer nur vor Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Vertragsschluss schützen solle und dem Versicherungsnehmer daher nur ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins gewährt werde. Ohnehin sei ein auf § 3 Abs. 3 VVG gestütztes Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich, weil die bloße Nennung der Erhöhungsbeiträge zur Substantiierung einer möglichen Klage nicht ausreiche; die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhalte der Versicherungsnehmer über § 3 Abs. 3 VVG nicht.

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Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch aus § 242 BGB nicht. Hier fehle es schon an der Voraussetzung, dass der Auskunftsverlangende in zumutbarer Weise sich nicht selbst die Informationen beschaffen könne und der Auskunftspflichtige diese unschwer erteilen könne. Es dürfe erwartet werden, dass sämtliche Vertragsunterlagen von der Klägerin ordnungsgemäß verwaltet worden seien und dieser daher auch noch vorlägen. Selbst im Falle eines Abhandenkommens aber fehle es an der erforderlichen Entschuldbarkeit. Für die Beklagte sei die begehrte rückwirkende Auskunft und Zusammenstellung von Unterlagen mit einem immensen Aufwand verbunden.

§ 3 Abs. 4 VVG beschränke sich schon seinem Wortlaut nach auf Erklärungen, die der Versicherungsnehmer abgegeben habe.

Art. 7 Abs. 4 VVG sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen bereits in Schriftform übermittelt worden seien und Sinn und Zweck der Vorschrift ohnehin nur sei, dem Versicherungsnehmer ein Beweismittel über den geschlossenen Vertrag zu verschaffen.

§ 666 BGB finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um keinen Dienstvertrag handele.

§ 810 BGB sei neben § 3 VVG nicht anwendbar, sei aber auch allenfalls auf Einsicht in Urkunden und nicht auf Herstellung von Abschriften gerichtet. Auch fehle es an dem erforderlichen schutzwürdigen Interesse.

Ohnehin seien etwaige Rückzahlungsansprüche aber jedenfalls bis 2017 verjährt, was zur Folge habe, dass auch Auskunftsansprüche nicht mehr in Betracht kämen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen 20 O 64/21 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

OLG Köln 20 U 198/21

Die Klägerin meint, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben den Anforderungen nicht genügt hätte.

Es fehle insbesondere an der Angabe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gebe, der überschritten worden sei. Ohnehin aber habe der BGH die formelle Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Beitragserhöhung bereits bestätigt. Zutreffend habe das Landgericht auch die Beitragsanpassungsklausel des § 8b AVB als unwirksam angesehen. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil diese Beitragsanpassungen auch bei nur vorübergehenden Veränderungen der Rechnungsgrundlagen ermögliche. Abs. 1 könne aufgrund der Unwirksamkeit von Abs. 2 ebenfalls keinen Bestand haben, weil dieser keine Eingrenzung dahingehend enthalte, dass Beitragsanpassungen bei nur vorübergehenden Veränderungen nicht möglich seien.

Schließlich sei das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Auskunftsbegehren aus Art. 15 DS-GVO ergebe. Dieses sei gerade nicht auf Daten beschränkt, die dem Betroffenen noch nicht bekannt seien. Auch die festgesetzte Prämie sei ein personenbezogenes Merkmal.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 verwiesen.

II.

OLG Köln 20 U 198/21

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a. aa. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhung im Tarif A zum 01.04.2017 unwirksam war.

(1) Diese stellt sich – wie das angegriffene Urteil zutreffend ausführt – bereits als formell unwirksam dar, weil das Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt.

Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris).

Das Schreiben zur Erhöhung zum 01.04.2017 (Anlage C 4, Bl. 202 ff. LG AH der Beklagten) genügt diesen Anforderungen nicht. Es lautet auszugsweise:

“(…),

heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihren Beitrag anpassen müssen.

“Warum ändert sich Ihr Beitrag?

Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität.

Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage “Ein Praxisbeispiel der B”

(…)”.

Mit diesem oder einem jedenfalls nahezu identischen Mitteilungsschreiben samt Anlagen hat sich der BGH bereits im Rahmen seines Urteils vom 21.07.2021 (Az. IV ZR 191/20 – zitiert nach juris), dem eine Revision gegen die Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 07.07.2020, Az. 9 U 227/19 (zitiert nach juris) zugrunde lag, beschäftigt und hat ausgeführt (Rn. 25 ff.), dass sich aus der dortigen Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten jedenfalls nicht ergebe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.

Die erforderlichen Angaben ergeben sich hier insbesondere auch nicht aus den Anlagen zu den Mitteilungsschreiben (vgl. auch OLG Köln, 9. Zivilsenat, Az. 9 U 227/19, Rn. 43 ff. – zitiert nach juris). Auch dort werden nämlich nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben; ein konkreter Bezug zu den vorgenommenen Tariferhöhungen fehlt. Allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG aber nicht. In der Mitteilung ist vielmehr unmissverständlich, klar und eindeutig darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Daran fehlt es hier.

(2) Eine Heilung durch die mit der Klageerwiderung erfolgte Nachbegründung ist vorliegend nicht eingetreten, weil eine solche nur formelle Mängel heilen könnte. Die hier streitgegenständliche Beitragsanpassung stellt sich jedoch – wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – als auch materiell unwirksam dar.

Die Beklagte hat den insoweit auslösenden Faktor in Bezug auf die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen mit 106,5 mitgeteilt (vgl. Bl. 72 LG). Da die Veränderung damit über 5 %, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liegt, scheidet § 203 Abs. 2 VVG als Rechtsgrundlage aus. Die Beitragsanpassung wäre daher nur dann wirksam, wenn diese auf der Grundlage von § 8b AVB wirksam erfolgen konnte.

§ 8b AVB (Anlage BL1 2, Bl. 1 ff. LG-AH der Beklagten) lautet:

Ҥ 8b Beitragsanpassung

Teil I

1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.

2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

(…)

Teil II

Zu § 8b Abs. 1 Beitragsanpassung

Der Vergleich gemäß § 8b Abs. 1 wird für jede Beobachtungseinheit, d.h. Männer, Frauen und Kinder getrennt durchgeführt.

Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 % werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Satz 4 und 5 des Absatzes 1 gelten entsprechend.”

Die Regelung entspricht damit in weiten Teilen der Regelung des § 8b MB/KK. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erachtet die Beitragsanpassungsklausel des § 8b MB/KK in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu nur Urteil vom 07.09.2021, Az. 9 U 199/20; Urteil vom 22.09.2020; Az. 237/19 – juris) für unwirksam. Dem schließt sich der erkennende Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an (so schon Urteil des Senats vom 04.03.2022, Az. 20 U 105/21).

(a) Die Unwirksamkeit der Regelung, die dem Versicherer bereits bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders gestattet, ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass bei den Versicherungsleistungen ein gegenüber der gesetzlichen Regelung geringerer Prozentsatz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Absenkung des Schwellenwertes ergibt sich vielmehr bereits aus §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG.

(b) Der Senat teilt aber zum einen die Auffassung des 9. Zivilsenats, der ausführt (vgl. nur Urteil vom 07.09.2021, Az. 9 U 199/20), dass sich die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8b Abs. 1, 2 MB/KK daraus ergibt, dass abweichend von den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist.

OLG Köln 20 U 198/21

Diese Regelung – so der 9. Zivilsenat weiter – wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 1, 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage “Versicherungsleistungen” zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen.

Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 8b MB/KK 2009 Rn. 2).

Dieser Bewertung steht das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) – worauf der 9. Zivilsenat ebenfalls hinweist und was sich der erkennende Senat zu eigen macht – entgegen der Bewertung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte nicht entgegen. Diese Entscheidung verhält sich nämlich nicht zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK oder einer entsprechenden Beitragsanpassungsklausel, sondern allein zu Prämienanpassungen unter Geltung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994.

Hierzu hat der BGH klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8a Teil II, III AVB) “weniger strenge Vorgaben enthalten” als die seit dem 29.07.1994 geltenden Rechtsvorschriften und “dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen”, diese “Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen” ist. Mit der Frage, ob eine solche Regelung auch mit §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, hatte der BGH sich im Rahmen seiner Entscheidung dagegen nicht auseinanderzusetzen; denn im Streit stand allein die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen zum 01.07.1994, also nach altem Recht.

Der Senat teilt schließlich auch die Bewertung des 9. Zivilsenats, wonach die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 MB/KK führt (a.A. aber die wohl herrschende Rspr., vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021, Az. 16 U 94/21 – zitiert nach juris; OLG München, Hinweisverfügung vom 07.07.2021, Az. 25 U 797/21, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 9 O 1326/18; OLG Hamburg, Verfügung vom 12.11.2021, Az. 9 U 96/21).

Denn die Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung – so führt der 9. Zivilsenat aus – in § 8 b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 b Abs. 1.1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt.

Entgegen der Rüge der Berufung ergibt sich aus dem Wortlaut von Abs. 1 keineswegs, dass eine Anpassung nur für den Fall einer dauerhaften Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem Schwellenwert zulässig sein soll. Die Regelung verhält sich hierzu schlicht nicht. Entsprechendes ergibt sich – anders als die Beklagte meint – insbesondere auch nicht aus der Formulierung, dass Beiträge “soweit erforderlich” angepasst würden. Denn dafür, dass die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung in irgendeiner Weise von der Dauerhaftigkeit der Veränderung abhängen sollte, gibt die Regelung nichts her. Wann eine Anpassung erforderlich sein soll, bleibt völlig offen. Der Zusammenhang legt vielmehr nahe, dass die Erforderlichkeit von dem Umfang der Abweichung von dem festgelegten Schwellenwert abhängen könnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht genügen, dass die Berechnung der Beiträge gemäß § 8a Abs. 1 AVB “nach Maßgabe der Vorschriften des VAG” erfolgen soll. Zum einen betrifft § 8a AVB die Berechnung der Beiträge und nicht deren Anpassung. Zum anderen aber genügt ein allgemeiner Verweis auf das Gesetz ohne konkreten Bezug auf eine bestimmte Vorschrift auch nicht den Transparenzanforderungen.

Ohne Erfolg macht die Berufung auch geltend, dass § 8b AVB insgesamt unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren sei, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung anzuwenden sei, wenn diese eine Regelungslücke enthielten. Denn ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen fehlt es hier bereits an einer erkennbaren Regelungslücke, die den Rückgriff auf gesetzliche Vorschriften gebietet. Streicht man Abs. 2, so verhält sich § 8b AVB schlicht gar nicht zu der Frage der Erforderlichkeit der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich dann aber nicht, dass § 203 Abs. 2 VVG ergänzend gelten soll. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr davon ausgehen, dass die nicht genannte Dauerhaftigkeit der Veränderung auch nicht Voraussetzung für die Beitragsanpassung ist.

Mit dem 9. Zivilsenat ist im Übrigen auch der erkennende Senat der Auffassung, dass ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiellrechtlicher Hinsicht führt (so aber OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021, Az. 16 U 94/21 – zitiert nach juris). Wie der 9. Zivilsenat zutreffend ausführt sind nach dieser Grundregelung die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die eine Anpassung auf der Basis der Überschreitung eines Schwellenwertes von 10 % – die hier nicht vorliegt – für den Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. Ein solches Fehlen liegt hier infolge der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB gerade vor.

Anders als die Beklagte geltend machen möchte, handelt es sich hier schließlich auch nicht um eine dem Versicherungsnehmer rein vorteilhafte und deshalb zulässige Abweichung, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Sprünge vermieden würden. Denn diese Argumentation übersieht, dass die Anpassung zunächst vor allem mit einer – nachteilhaften – Beitragserhöhung verbunden ist. Das Risiko gestiegener Ausgaben unter bestimmten Schwellenwerten weist das Gesetz aber mit § 203 VVG gerade dem Versicherer zu.

(c) Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB im vorliegenden Fall aber jedenfalls – womit sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die von der Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln ausgeht, soweit ersichtlich nicht auseinandersetzt (vgl. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021, Az. 16 U 94/21 – zitiert nach juris) – auch an der insoweit von § 8b Abs. 1 MBKK abweichenden Formulierung in Teil II Abs. 2 S. 2, die bestimmt (Hervorhebung nicht im Original)

“Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.”

und dem Versicherer damit ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge einräumt. Ein solches Ermessen widerspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 208 VVG) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.

Anders als nach der gesetzlichen Konzeption des § 155 Abs. 3 VAG, nach der ein Versicherungsunternehmen bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um den gesetzlichen Prozentsatz von 10 % oder einen in den AVB niedriger festgelegten Prozentsatz zu prüfen und – bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Abweichung – anzupassen hat, gilt die Anpassungspflicht nach § 8b AVB nur bei Überschreiten der gesetzlichen 10 %-Schwelle. Bei einer Abweichung im Bereich zwischen “mehr als 5 %” und bis zu 10 % darf die Beklagte dagegen – “soweit erforderlich” – anpassen.

Die Nennung der 5 %-Schwelle in § 8b AVB kann auch nicht als “Restklausel” mit eigenständigem Regelungsgehalt angesehen werden, “die AGB-rechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden (ist), als in ihr der geringere Prozentsatz in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 2 S. 4 VVG iVm § 155 Abs. 3 S. 2 Teils. 2 VAG ‚vorgesehen‘ ist” (so Bruns, VersR 2021, 541, 549). Eine aufrechterhaltene Restklausel darf nämlich keine von der bisherigen Gestaltung völlig abweichende oder neue Regelung enthalten. Sie muss sich vielmehr dem Vertragszweck sach- und interessengerecht einfügen (Bruns, VersR 2021, 541, 549).

Unter Mitberücksichtigung des vorangehenden Abs. 2 S. 1 ergibt sich hier, dass die Beklagte den geringeren Prozentsatz unter dem gesetzlichen von 10 % gerade und nur für den Bereich vorgesehen hat, in dem ihr bei Abweichungen, anders als unter rein gesetzlichen Voraussetzungen, eine Möglichkeit zur Prämienanpassung gegeben sein sollte. Müsste sie jetzt auch bei Abweichungen unterhalb von “mehr als 10 %” anpassen, weil von S. 2 lediglich die “vorgesehene” 5 %-Schwelle bliebe, bei deren nicht als vorübergehend anzusehender Überschreitung sie zur Anpassung gezwungen wäre, erhielte der Vertrag insoweit einen anderen Charakter. Es entfiele nicht nur S. 2, auch die Klausel in S. 1 würde geändert.

(3) Ausgehend hiervon ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragserhöhung im Tarif A zum 01.04.2017 unwirksam ist, die Klägerin nicht zur Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist und der monatliche Gesamtbetrag der Versicherungsprämien um diesen Betrag zu reduzieren ist.

bb. Hieraus folgt die sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von auf die unwirksame Beitragserhöhung gezahlten Beträgen in Höhe von 1.715,70 EUR nebst Zinsen sowie zur Herausgabe der hieraus im Zeitraum bis zum 22.01.2021 gezogenen Nutzungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Diese werden – über die all dem zugrundeliegende Annahme der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel hinaus – zu Recht auch von der Berufung nicht angegriffen.

OLG Köln 20 U 198/21

b. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte ferner dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Klägerin zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten sind.

aa. Ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall zwar nicht aus § 242 BGB.

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zwar ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15- zitiert nach juris). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen.

Jedenfalls im vorliegenden Fall scheidet ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Auffassung des Senats jedoch aus, weil die Klägerin – auch auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 09.03.2022 hin (Bl. 615 d.A.) – nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um diese aufzufinden. Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall beschränkt ist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21; anders allerdings wohl OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21), verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.

bb. Der Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – aus Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO.

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Der Begriff der “personenbezogenen Daten” nach Art. 4 DS-GVO ist dabei weit gefasst (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris; vgl. dazu auch unser Urteil vom 26.07.2019 in der Sache 20 U 75/18). Er ist insbesondere nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris). Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist, dass es sich um “signifikante biografische Informationen” handelt, die “im Vordergrund” des fraglichen Dokuments stehen (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris).

Der BGH hat im Rahmen seines Urteils vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt, dass insbesondere weder Daten des Versicherungsscheins noch die zurückliegende Korrespondenz von Versicherungsnehmer und Versicherer kategorisch vom Anwendungsbericht des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen sind. Die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sollen dem Auskunftsanspruch vielmehr insoweit unterfallen, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien enthalten.

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft über die Höhe der Beitragserhöhungen in den Jahren 2011 bis 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife durch Zurverfügungstellung der hierzu übermittelten Informationen in Form von Anschreiben, Nachträgen zum Versicherungsschein sowie der zum Zwecke der Beitragserhöhungen übermittelten Begründungen sowie Beiblätter.

Unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sind die Nachträge zu dem Versicherungsschein; denn aus diesen ergibt sich, in welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht.

Auch die hierzu übersandten Anschreiben weisen die erforderliche Verknüpfung auf; denn regelmäßig ergibt sich aus diesen (anderes trägt auch die Beklagte nicht vor), dass der Versicherungsnehmer unter einem bestimmten Datum von einer Änderung in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie stellen regelmäßig zugleich Begründungsschreiben nach § 203 Abs. 5 VVG dar, für die die Verknüpfung daraus folgt, dass diesen zu entnehmen ist, dass und inwieweit Änderungen aus welchen Gründen in einem für den Versicherungsnehmer bestehenden Tarif erfolgt sind.

Die erforderliche Verknüpfung ist schließlich auch für mit den Begründungsschreiben etwa auch übermittelte Beiblätter zu bejahen. Regelmäßig enthalten die Beiblätter zwar – wie die Beklagte vorträgt und wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren aus eigener Anschauung bekannt ist – keine konkret auf den Vertrag des jeweiligen Versicherungsnehmers oder dessen Person bezogene Informationen. Diese werden vielmehr identisch einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern übersandt. Die erforderliche Verknüpfung ergibt sich aber aus dem Umstand, dass diese Beiblatt zu dem jeweiligen Begründungsschreiben waren und damit Teil der mitgeteilten Begründung – hinreichend oder nicht – für die Beitragsanpassung sind. Dies gilt vor allem – aber nicht nur dann – wenn die Beiblätter in dem jeweiligen Anpassungsschreiben ausdrücklich in Bezug genommen werden.

Ob die entsprechenden Informationen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind (was hier unterstellt werden kann, da die ursprüngliche Übersendung durch die Klägerin nicht bestritten wird) und ob dieser die Unterlagen noch hat oder entschuldbar nicht mehr hat, ist insoweit irrelevant. Denn der BGH hat klargestellt, dass der Umstand, dass Schreiben dem Versicherungsnehmer bekannt sind, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt (Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 – zitiert nach juris). Dieser könne auch wiederholt Auskunft verlangen.

Soweit die Beklagte meint, jedenfalls nur Kopien der bezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung stellen zu müssen, nicht aber Kopien der betreffenden Akten oder Unterlagen, erschließt sich auf der Grundlage ihres Vortrags schon nicht, wie eine Zurverfügungstellung von Kopien der hier streitgegenständlichen Daten ihrerseits – wenn nicht durch eine Kopie der Unterlagen – erfolgen soll. Die bloße Mitteilung jedenfalls, dass es ein Anpassungsschreiben mit Beiblatt gab, ist zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ersichtlich nicht geeignet.

Zwar wird ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen zum Teil (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 16.6.2021 – 7 U 325/20) mit der Begründung verneint, nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO habe die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien.

Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG München (Urteil vom 04.10.2021, Az. 3 U 3906/29 – zitiert nach juris; so auch Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 m.w.N.; Koreng, NJW 2021, 2692), wonach der Begriff der Datenkopie i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der einen eigenständigen Anspruch neben Art. 15 DS-GVO beinhaltet, extensiv auszulegen ist. Folge ist, dass der betroffenen Person von der speichernden Stelle sämtliche von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind. Die Urteile des EuGH vom 17.07.2014, Az. C-141/12 und C-372/12 (zitiert nach juris) können zur Begründung der gegenteiligen Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese nicht zu Art. 15 DS-GVO, sondern zur Vorgängerregelung in RL 95/46/EG ergangen sind.

Die Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, zu bewerten.

Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO). Es mag unterstellt werden, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz ihrer Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs steht dies jedoch nicht entgegen. Entsprechendes kann insbesondere nicht der Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) entnommen werden. Eine Festlegung dazu, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch auch besteht, wenn ein Versicherungsnehmer Zwecke verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt, ist dort gerade nicht erfolgt.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten.

Das OLG München (Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21; so sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21) etwa hat einen Auskunftsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht sei, die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende teleologische Einschränkung jedoch nicht vorzunehmen (vgl. bereits das Urteil vom 26.07.2019 in der Sache 20 U 75/18). Daraus, dass Zweck von Art. 15 DS-GVO ist, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen und dem Betroffenen die Durchsetzung der hierzu in der DS-GVO vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, folgt keineswegs zwingend , dass der Anspruch auch nur zu diesem Zwecke ausgeübt werden darf. Der Senat teilt vielmehr die ihn überzeugende Auffassung von Bäcker (in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 15 Rn. 42d; so auch Wälder, r+s 2021, 98; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 ff. m.w.N.), der ausführt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpfe.

Vielmehr bezwecke die Verordnung insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten. Nutze die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, so sei dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert seien. Unbedenklich und grundsätzlich zu erfüllen sei darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen wolle.

Angemerkt sei darüber hinaus, dass es nach Auffassung des Senats ohnehin kaum je auszuschließen sein wird, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen.

Unter Zugrundelegung dessen ist die Beklagte auch nicht berechtigt, die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu verweigern. Denn der Antrag stellt sich nicht allein deshalb als exzessiv dar, weil es der Klägerin nicht primär um die Wahrung ihrer Rechte aus der DS-GVO gehen mag. Für eine Schikane oder ein in unangemessen kurzen Abständen wiederkehrendes Auskunftsersuchen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Ob das Ansinnen der Beklagten, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr gestellten Beitragsforderungen durch ihren Versicherungsnehmer durch die Nichtherausgabe gespeicherter Unterlagen nach Möglichkeit zu erschweren, vor dem Hintergrund vertraglicher Fürsorgepflichten schutzwürdig ist, mag dahinstehen.

Die Beklagte kann all dem schließlich auch nicht entgegenhalten, der Auskunftsantrag sei auf Ausforschung gerichtet und widerspreche daher dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Substantiierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Der Anspruch ist entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht durch Erfüllung erloschen. Erteilt hat die Beklagte als Anlage C 22 (Bl. 582 d.A.) zur Berufungsbegründung zwar nunmehr Auskunft zur Beitragshöhe in den jeweiligen Tarifen. Hierdurch ist indes keine, auch keine teilweise Erfüllung eingetreten ist, weil sich aus den tabellarischen Übersichten nur die Höhe der im jeweiligen Tarif insgesamt zu entrichtenden Beiträge, nicht aber der jeweilige Erhöhungsbetrag ersehen lässt. Dieser lässt sich auch nicht in allen Fällen errechnen, weil etwa der Beitrag für das Jahr 2010 als Ausgangswert nicht angegeben ist.

Der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Eine Verjährung könnte hier frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, die die Beklagte jedoch selbst nicht behauptet. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünften substantiiert werden könnten, verjährt wären, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an.

cc. Ob sich der Auskunftsanspruch auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen des VVG, insbesondere aus § 3 Abs. 3 VVG, § 3 Abs. 7 VVG, § 7 Abs. 4 VVG oder aus einer Zusammenschau dieser Normen unter Berücksichtigung des darin zum Ausdruck kommenden Grundgedankens, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer die Unterlagen – ggf. auch erneut – zur Verfügung gestellt wissen will, die dieser zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt, ergibt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Gleiches gilt für die Frage eines sich aus § 810 BGB oder § 666 BGB (i.V.m. § 675 BGB) ergebenden Anspruchs auf Auskunftserteilung.

2. Weder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2022 noch der außerhalb der gewährten Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2022 geben Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1, 2 MB/KK 2009 sowie Beitragsanpassungsklauseln, die dem Versicherer hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung der Beiträge unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10 % ein Ermessen einräumen, zugelassen. Ebenfalls erfolgt die Zulassung im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines sich insbesondere aus Art. 15 DS-GVO ergebenden Anspruchs auf Auskunftserteilung über erfolgte Beitragsanpassungen und hierzu übermittelte Informationen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf beide Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); die Zulassung ist darüber hinaus im Hinblick auf die – wie dargestellt – divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.000,00 EUR

OLG Köln 20 U 198/21

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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