OLG Köln 24 W 56/22 – Pflicht des Erben zur Übersendung des notariellen Verzeichnisses
Beschluss vom 23.09.2022
Der Beschluss des OLG Köln (24 W 56/22) vom 23.09.2022 befasst sich mit der Pflicht eines Erben, ein notarielles Nachlassverzeichnis an den Gläubiger zu übermitteln,
und der Frage, ob die Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Schuldner oder Gläubiger aufzuerlegen sind.
Der Gläubiger hatte im gegenwärtigen Fall die Zwangsvollstreckung beantragt, da der Schuldner seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.
Das Landgericht Bonn hatte zunächst die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger auferlegt, das OLG Köln im Beschwerdeverfahren jedoch korrigierte.
Das Gericht stellte fest, dass die sofortige Beschwerde des Gläubigers zulässig und begründet ist.
Es wurde entschieden, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen seien.
Dies begründete das Gericht damit, dass der Vollstreckungsantrag des Gläubigers vor der Erledigung des Verfahrens berechtigt war.
Der Gläubiger hatte einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO gestellt, da es sich bei der Auskunft über den
Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses um eine unvertretbare Handlung handelt, die durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann.
Das OLG Köln stellte weiter fest, dass der Schuldner auch dann zur Kostenübernahme verpflichtet ist, wenn er bereits einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt hat.
Der Schuldner ist auch in diesem Fall weiterhin für die tatsächliche Übermittlung des Verzeichnisses an den Gläubiger verantwortlich.
Dass der Notar das Verzeichnis erstellt, dieses aber nicht dem Gläubiger zugeht, entlastet den Schuldner nicht.
Der im Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.06.2021 titulierte Anspruch des Gläubigers war erst dann erfüllt, als das Nachlassverzeichnis den Gläubiger tatsächlich erreicht.
Zudem führte das OLG aus, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern war, da der Schuldner keinen ausreichenden Nachweis erbracht hatte,
dass er alle notwendigen Schritte zur Übermittlung des Nachlassverzeichnisses unternommen hatte.
Die bloße Beauftragung des Notars reichte nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtung zu belegen.
Auch wenn der Notar das Verzeichnis nicht übermittelt, bleibt der Schuldner verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gläubiger das Verzeichnis erhält.
In der Konsequenz entschied das OLG Köln, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen muss,
da er trotz Aufforderungen und Klageerhebung das Verzeichnis nicht rechtzeitig übermittelt hatte.
Das Verhalten des Schuldners gab dem Gläubiger Anlass zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.