OLG Köln 24 W 56/22 – Pflicht des Erben zur Übersendung des notariellen Verzeichnisses

April 22, 2023

OLG Köln 24 W 56/22 – Pflicht des Erben zur Übersendung des notariellen Verzeichnisses

Beschluss vom 23.09.2022

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Köln (24 W 56/22) vom 23.09.2022 befasst sich mit der Pflicht eines Erben, ein notarielles Nachlassverzeichnis an den Gläubiger zu übermitteln,

und der Frage, ob die Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Schuldner oder Gläubiger aufzuerlegen sind.

Der Gläubiger hatte im gegenwärtigen Fall die Zwangsvollstreckung beantragt, da der Schuldner seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.

Das Landgericht Bonn hatte zunächst die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger auferlegt, das OLG Köln im Beschwerdeverfahren jedoch korrigierte.

Das Gericht stellte fest, dass die sofortige Beschwerde des Gläubigers zulässig und begründet ist.

Es wurde entschieden, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen seien.

Dies begründete das Gericht damit, dass der Vollstreckungsantrag des Gläubigers vor der Erledigung des Verfahrens berechtigt war.

OLG Köln 24 W 56/22 – Pflicht des Erben zur Übersendung des notariellen Verzeichnisses

Der Gläubiger hatte einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß Paragraf 888 Abs. 1 ZPO gestellt, da es sich bei der Auskunft über den

Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses um eine unvertretbare Handlung handelt, die durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann.

Das OLG Köln stellte weiter fest, dass der Schuldner auch dann zur Kostenübernahme verpflichtet ist, wenn er bereits einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt hat.

Der Schuldner ist auch in diesem Fall weiterhin für die tatsächliche Übermittlung des Verzeichnisses an den Gläubiger verantwortlich.

Dass der Notar das Verzeichnis erstellt, dieses aber nicht dem Gläubiger zugeht, entlastet den Schuldner nicht.

Der im Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.06.2021 titulierte Anspruch des Gläubigers war erst dann erfüllt, als das Nachlassverzeichnis den Gläubiger tatsächlich erreicht.

Zudem führte das OLG aus, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern war, da der Schuldner keinen ausreichenden Nachweis erbracht hatte,

dass er alle notwendigen Schritte zur Übermittlung des Nachlassverzeichnisses unternommen hatte.

OLG Köln 24 W 56/22 – Pflicht des Erben zur Übersendung des notariellen Verzeichnisses

Die bloße Beauftragung des Notars reichte nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtung zu belegen.

Auch wenn der Notar das Verzeichnis nicht übermittelt, bleibt der Schuldner verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gläubiger das Verzeichnis erhält.

In der Konsequenz entschied das OLG Köln, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen muss,

da er trotz Aufforderungen und Klageerhebung das Verzeichnis nicht rechtzeitig übermittelt hatte.

Das Verhalten des Schuldners gab dem Gläubiger Anlass zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus Paragraf 91 ZPO.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge